Rechtssatz RS0062181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062181
Entscheidungsdatum
27.09.1984
Rechtssatz
Ein gesellschaftsvertraglicher Ausschluß des einzelnen Kommanditisten von der persönlichen Ausübung des sogenannten außerordentlichen Prüfungsrechtes verstieße jedenfalls in den Fällen gegen das Wesen der personengesellschaftlichen Organisation, in denen - ein die Geschäftsführung kontrollierende Beirat in maßgebender Weise selbst aktiv an der Geschäftsführung mitzuwirken hat und der antragstellende Kommanditist gerade in der Vorgangsweise des Beirates einen wichtigen Grund im Sinne des § 166 Abs 3 HGB erblickt. Im Fall einer Kommanditengesellschaft mit Beirat wird aber in der Geltendmachung des sogenannten außerordentlichen Prüfungsrechtes nach § 166 Abs 3 HGB stets die Behauptung enthalten sein, daß die gesellschaftsvertragliche Prüfungstätigkeit des Beirates im konkreten Einzelfall zumindest im Ergebnis versagt habe.Ein gesellschaftsvertraglicher Ausschluß des einzelnen Kommanditisten von der persönlichen Ausübung des sogenannten außerordentlichen Prüfungsrechtes verstieße jedenfalls in den Fällen gegen das Wesen der personengesellschaftlichen Organisation, in denen - ein die Geschäftsführung kontrollierende Beirat in maßgebender Weise selbst aktiv an der Geschäftsführung mitzuwirken hat und der antragstellende Kommanditist gerade in der Vorgangsweise des Beirates einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 166, Absatz 3, HGB erblickt. Im Fall einer Kommanditengesellschaft mit Beirat wird aber in der Geltendmachung des sogenannten außerordentlichen Prüfungsrechtes nach Paragraph 166, Absatz 3, HGB stets die Behauptung enthalten sein, daß die gesellschaftsvertragliche Prüfungstätigkeit des Beirates im konkreten Einzelfall zumindest im Ergebnis versagt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062181
Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00002_8200000_003