Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0062181×

Rechtssatz RS0062181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062181

Geschäftszahl

6Ob2/82

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Rechtssatz

Ein gesellschaftsvertraglicher Ausschluß des einzelnen Kommanditisten von der persönlichen Ausübung des sogenannten außerordentlichen Prüfungsrechtes verstieße jedenfalls in den Fällen gegen das Wesen der personengesellschaftlichen Organisation, in denen - ein die Geschäftsführung kontrollierende Beirat in maßgebender Weise selbst aktiv an der Geschäftsführung mitzuwirken hat und der antragstellende Kommanditist gerade in der Vorgangsweise des Beirates einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 166, Absatz 3, HGB erblickt. Im Fall einer Kommanditengesellschaft mit Beirat wird aber in der Geltendmachung des sogenannten außerordentlichen Prüfungsrechtes nach Paragraph 166, Absatz 3, HGB stets die Behauptung enthalten sein, daß die gesellschaftsvertragliche Prüfungstätigkeit des Beirates im konkreten Einzelfall zumindest im Ergebnis versagt habe.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2/82
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 2/82
    Veröff: SZ 57/146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062181

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0060OB00002_8200000_003