Rechtssatz RS0062246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062246
Entscheidungsdatum
27.09.1984
Rechtssatz
Die Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung auf Grund von Kontrollrechtsanträgen kann in der Regel nur vom gegenwärtigen geschäftsführenden Gesellschafter erwartet werden. Die gerichtliche Anordnung richtet sich in diesem Sinn auch jeweils gegen den gegenwärtigen geschäftsführenden Gesellschafter, der über die Geschäftsunterlagen verfügt, auf Grund deren die geforderten Aufklärungen erteilt und mit denen sie auch belegt werden können. Dieser Gedanke kommt nicht nur bei einem Wechsel in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters zum Tragen, sondern auch bei gesellschaftsvertraglicher organschaftlicher Zwischenschaltung eines Beirats in den sonst unmittelbaren Informationsfluß vom Komplementär zum Kommanditisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062246
Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00002_8200000_008