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Rechtssatz RS0062246

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062246

Geschäftszahl

6Ob2/82

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Rechtssatz

Die Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung auf Grund von Kontrollrechtsanträgen kann in der Regel nur vom gegenwärtigen geschäftsführenden Gesellschafter erwartet werden. Die gerichtliche Anordnung richtet sich in diesem Sinn auch jeweils gegen den gegenwärtigen geschäftsführenden Gesellschafter, der über die Geschäftsunterlagen verfügt, auf Grund deren die geforderten Aufklärungen erteilt und mit denen sie auch belegt werden können. Dieser Gedanke kommt nicht nur bei einem Wechsel in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters zum Tragen, sondern auch bei gesellschaftsvertraglicher organschaftlicher Zwischenschaltung eines Beirats in den sonst unmittelbaren Informationsfluß vom Komplementär zum Kommanditisten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2/82
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 2/82
    Veröff: SZ 57/146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062246

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0060OB00002_8200000_008