Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 21 Abs 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozeßtaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen sind, soll doch eine Prozeßverschleppung tunlichst vermieden werden. Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar (EvBl 1995/136 mwN). Es kann zwar nach herrschender Ansicht auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden (9 Ob A 277/92; JBl 1989, 664; RZ 1989/88; SZ 43/104; Fasching, Kommentar I 213 f; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 53; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 21 JN; Ballon, Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nach Zustellung der Entscheidung, RZ 1991, 106), die gesetzlichen Regelungen wollen jedoch den Parteien keinesfalls die Möglichkeit eröffnen, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen (1 Ob 575/91). Es ist auch nicht Aufgabe eines zur Erledigung des Ablehnungsantrags berufenen Richtersenats, jene Entscheidung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen, die dem Ablehnungswerber Anlaß für die Behauptung der Befangenheit eines richterlichen Organs gab (RZ 1989/110).Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozeßtaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen sind, soll doch eine Prozeßverschleppung tunlichst vermieden werden. Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar (EvBl 1995/136 mwN). Es kann zwar nach herrschender Ansicht auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden (9 Ob A 277/92; JBl 1989, 664; RZ 1989/88; SZ 43/104; Fasching, Kommentar römisch eins 213 f; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 53; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 21, JN; Ballon, Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nach Zustellung der Entscheidung, RZ 1991, 106), die gesetzlichen Regelungen wollen jedoch den Parteien keinesfalls die Möglichkeit eröffnen, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen (1 Ob 575/91). Es ist auch nicht Aufgabe eines zur Erledigung des Ablehnungsantrags berufenen Richtersenats, jene Entscheidung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen, die dem Ablehnungswerber Anlaß für die Behauptung der Befangenheit eines richterlichen Organs gab (RZ 1989/110).
Die Klägerin hält im Rekursverfahren an ihrer Ansicht fest, sie habe im Ablehnungsantrag dargetan, weshalb „die Beweiswürdigung“ des Berufungsgerichts „nicht stimmen“ könne. Gerade in diesem Punkt habe sich die Befangenheit des Senatsvorsitzenden in Verbindung mit dessen Verhalten während der Berufungsverhandlung dokumentiert.
Dem ist nicht zu folgen. Die Beweiswürdigung des Berufungssenats läßt keine Gedankenführung oder Diktion erkennen, die eine durch dessen Vorsitzenden - aus unsachlichen Gründen - herbeigeführte Hemmung einer unparteiischen Entschließung als Wesen der Befangenheit (RZ 1989/110; SZ 43/104) auch nur entfernt nahelegen könnte. Soweit der Berufungssenat die Klägerin auch wegen des von ihr vermittelten persönlichen Eindrucks für unglaubwürdig hielt, ist darin ein legitimes Mittel der Beweiswürdigung zur Abrundung und Festigung der hier auch aus bestimmten anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens gewonnenen richterlichen Einsichten zu erblicken. Das ergibt sich aus den im Zivilprozeß maßgeblichen Verfahrensgrundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Ob dagegen die Beweiswürdigung des Berufungssenats richtig oder unrichtig ist, kann, wie bereits dargelegt wurde, nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein. Bei pflichtgemäßer Ausübung des Richteramts stellt nämlich selbst ein allfälliger und im weiteren Instanzenzug nicht mehr korrigierbarer Entscheidungsfehler jedenfalls keinen Ablehnungsgrund dar, sondern es verwirklicht sich darin vielmehr ein Prozeßrisiko der Parteien, die außerstande waren, ihren Streitfall ohne Zuhilfenahme der Gerichte privatautonom beizulegen. Der Ablehnungsantrag erweist sich daher bloß als untauglicher Versuch, sich dadurch eines der Klägerin nicht genehmen Richters zu entledigen und eine weitere Gelegenheit für die Darlegung des Prozeßstandpunkts der Ablehnungswerberin im Berufungsverfahren zu erzwingen.
Im übrigen ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.Im übrigen ist gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.
Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.