Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die vom Berufungsgericht getroffene Unterscheidung in vermehrte Bedürfnisse, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, und anderen vermehrten Bedürfnissen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu entnehmen ist; sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Beklagten hätten ihm jegliche Kosten aus der unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse zu ersetzen; es handle sich um neue Bedürfnisse und Ausgaben, die ohne den Unfall nicht angefallen wären. Das behindertengerechte Element bestehe im Einbau eines Automatikgetriebes, wobei es unwirtschaftlich sei, ein Automatik-Gebrauchtfahrzeug am Markt zu kaufen; die Lebensdauer eines Neufahrzeuges sei wesentlich länger und der damit verbundene Reparaturkostenaufwand für den Schädiger in weiterer Folge geringer als für ein reparaturanfälliges gebrauchtes Fahrzeug.
Hiezu wurde erwogen:
Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (§ 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKGH umfaßt auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse (ZVR 1989/60). Unter den vermehrten Bedürfnissen sind die auf dem Unfallsgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Diese Aufwendungen verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfaßt, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (Wussow/Dressler, Unfallhaftpflicht- recht14 Rz 1824). Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, daß der Erstzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (Apathy, KommzEKHG, Rz 30 zu § 13 mwN). Dabei entspricht es ständiger Lehre und Rechtsprechung, daß dem Verletzten zum Ausgleich einer schweren Gehbehinderung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKW zusteht (ZVR 1982/67; 1985/48; 1989/60; Apathy, aaO, Rz 31 zu § 13). Dieser Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKW ist davon unabhängig, ob dieses Fahrzeug für berufsbedingte Fahrten benötigt wird oder nicht. Da die aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu ersetzenden Aufwendungen das Ziel verfolgen, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern, sind die Kosten für die Anschaffung eines PKW auch dann zu ersetzen, wenn das Fahrzeug nicht beruflichen Zwecken dient. Durch den Ersatz der Aufwendungen für den Erwerb eines PKW wird der Verletzte annähernd in jenen Zustand der Mobilität versetzt, wie er für einen Gesunden selbstverständlich ist. Allerdings begründet die Tatsache, daß der durch den Unfall Geschädigte wegen der erlittenen Verletzungen auf einen PKW angewiesen ist, keinen Anspruch darauf, daß der Schädiger auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines solchen zu ersetzen hat (Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr2, Rz 55 zu § 11 StVG; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden19, 203). Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden5, Rz 184 FN 6). Wenn daher feststeht, daß der Geschädigte auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft hätte, hat er nur einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes, der dadurch entsteht, daß er ein besonderes Fahrzeug benötigt (2 Ob 6/95). Hätte der Kläger allerdings ohne Unfall wiederum nur ein Motorfahrrad angeschafft, so könnte er nur jene Kosten verlangen, die notwendig sind, ein derartiges Fahrzeug oder ein Motordreirad seinen besonderen Bedürfnissen zu adaptieren. Nur wenn dies nicht möglich sein sollte, könnte er die Kosten eines PKW begehren.Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (Paragraph 1325, ABGB, Paragraph 13, Ziffer 3, EKGH umfaßt auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse (ZVR 1989/60). Unter den vermehrten Bedürfnissen sind die auf dem Unfallsgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Diese Aufwendungen verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfaßt, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (Wussow/Dressler, Unfallhaftpflicht- recht14 Rz 1824). Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, daß der Erstzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (Apathy, KommzEKHG, Rz 30 zu Paragraph 13, mwN). Dabei entspricht es ständiger Lehre und Rechtsprechung, daß dem Verletzten zum Ausgleich einer schweren Gehbehinderung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKW zusteht (ZVR 1982/67; 1985/48; 1989/60; Apathy, aaO, Rz 31 zu Paragraph 13,). Dieser Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKW ist davon unabhängig, ob dieses Fahrzeug für berufsbedingte Fahrten benötigt wird oder nicht. Da die aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu ersetzenden Aufwendungen das Ziel verfolgen, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern, sind die Kosten für die Anschaffung eines PKW auch dann zu ersetzen, wenn das Fahrzeug nicht beruflichen Zwecken dient. Durch den Ersatz der Aufwendungen für den Erwerb eines PKW wird der Verletzte annähernd in jenen Zustand der Mobilität versetzt, wie er für einen Gesunden selbstverständlich ist. Allerdings begründet die Tatsache, daß der durch den Unfall Geschädigte wegen der erlittenen Verletzungen auf einen PKW angewiesen ist, keinen Anspruch darauf, daß der Schädiger auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines solchen zu ersetzen hat (Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr2, Rz 55 zu Paragraph 11, StVG; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden19, 203). Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden5, Rz 184 FN 6). Wenn daher feststeht, daß der Geschädigte auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft hätte, hat er nur einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes, der dadurch entsteht, daß er ein besonderes Fahrzeug benötigt (2 Ob 6/95). Hätte der Kläger allerdings ohne Unfall wiederum nur ein Motorfahrrad angeschafft, so könnte er nur jene Kosten verlangen, die notwendig sind, ein derartiges Fahrzeug oder ein Motordreirad seinen besonderen Bedürfnissen zu adaptieren. Nur wenn dies nicht möglich sein sollte, könnte er die Kosten eines PKW begehren.
Im vorliegenden Fall fehlt es an Feststellungen zu diesen Fragen, so daß das Verfahren insoweit mit einem Mangel behaftet ist, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht diese Fragen mit den Parteien zu erörtern und bei widersprechenden Vorbringen darüber Feststellungen zu treffen haben. Sollte sich daraus ergeben, daß der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten eines PKW hat, wären ihm nicht nur die Kosten eines Gebrauchtfahrzeuges zuzusprechen. Auch wenn der Kläger im Vorprozeß nur die Kosten eines solchen begehrt hat, dann bedeutet dies nicht, daß er sich auch in Zukunft mit einem solchen begnügen muß. Das Risiko geheimer Mängel und zusätzlicher Belastungen bei einem Gebrauchtfahrzeug ist nicht zu vernachlässigen (vgl JBl 1959, 453), so daß der ohnehin schwer verletzte Kläger zugunsten seines Schädigers nicht auf ein Gebrauchtfahrzeug verwiesen werden kann.Im vorliegenden Fall fehlt es an Feststellungen zu diesen Fragen, so daß das Verfahren insoweit mit einem Mangel behaftet ist, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht diese Fragen mit den Parteien zu erörtern und bei widersprechenden Vorbringen darüber Feststellungen zu treffen haben. Sollte sich daraus ergeben, daß der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten eines PKW hat, wären ihm nicht nur die Kosten eines Gebrauchtfahrzeuges zuzusprechen. Auch wenn der Kläger im Vorprozeß nur die Kosten eines solchen begehrt hat, dann bedeutet dies nicht, daß er sich auch in Zukunft mit einem solchen begnügen muß. Das Risiko geheimer Mängel und zusätzlicher Belastungen bei einem Gebrauchtfahrzeug ist nicht zu vernachlässigen vergleiche JBl 1959, 453), so daß der ohnehin schwer verletzte Kläger zugunsten seines Schädigers nicht auf ein Gebrauchtfahrzeug verwiesen werden kann.
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, daß er das beim Unfall im Jahre 1991 beschädigte Fahrzeug "im Pfusch" reparieren ließ. Auszugehen ist nämlich davon, daß die beklagten Parteien grundsätzlich dazu verpflichtet sind, jene Kosten zu tragen, die es dem Kläger ermöglichen, ein Leben ähnlich eines Gesunden zu führen. Hätte er also als Gesunder keinen PKW angeschafft, so hätte er einen Anspruch darauf, daß er zum Ausgleich seiner schweren Verletzung ständig in der Lage ist, ein behindertengerechtes Fahrzeug zu benutzen. Dabei kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß er das alte Fahrzeug (im Pfusch) reparieren ließ. Es kann von ihm wegen des Risikos, neuerlich einen Unfall zu erleiden, nicht verlangt werden, dieses Fahrzeug weiter zu benutzen und kann es nicht zum Vorteil des Schädigers sein, daß der Geschädigte vorübergehend (seit dem zweiten Unfall sind immerhin schon fast fünf Jahre verstrichen) dafür sorgte, daß er ein Ersatzfahrzeug hat. Auch der aufgrund des Unfalls im Jahre 1991 nunmehr eingetretene Schaden ist (wenn sich der Kläger sonst keinen PKW angeschafft hätte) kausal durch den seinerzeitigen Unfall verursacht worden, er ist auch nicht inadäquat, weil es keine außergewöhnliche Verkettung unglücklicher Umstände darstellt (vgl Koziol/Welser I10, 448), wenn ein aufgrund vermehrter Bedürfnisse angeschafftes Fahrzeug neuerlich bei einem Unfall beschädigt wird.Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, daß er das beim Unfall im Jahre 1991 beschädigte Fahrzeug "im Pfusch" reparieren ließ. Auszugehen ist nämlich davon, daß die beklagten Parteien grundsätzlich dazu verpflichtet sind, jene Kosten zu tragen, die es dem Kläger ermöglichen, ein Leben ähnlich eines Gesunden zu führen. Hätte er also als Gesunder keinen PKW angeschafft, so hätte er einen Anspruch darauf, daß er zum Ausgleich seiner schweren Verletzung ständig in der Lage ist, ein behindertengerechtes Fahrzeug zu benutzen. Dabei kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß er das alte Fahrzeug (im Pfusch) reparieren ließ. Es kann von ihm wegen des Risikos, neuerlich einen Unfall zu erleiden, nicht verlangt werden, dieses Fahrzeug weiter zu benutzen und kann es nicht zum Vorteil des Schädigers sein, daß der Geschädigte vorübergehend (seit dem zweiten Unfall sind immerhin schon fast fünf Jahre verstrichen) dafür sorgte, daß er ein Ersatzfahrzeug hat. Auch der aufgrund des Unfalls im Jahre 1991 nunmehr eingetretene Schaden ist (wenn sich der Kläger sonst keinen PKW angeschafft hätte) kausal durch den seinerzeitigen Unfall verursacht worden, er ist auch nicht inadäquat, weil es keine außergewöhnliche Verkettung unglücklicher Umstände darstellt vergleiche Koziol/Welser I10, 448), wenn ein aufgrund vermehrter Bedürfnisse angeschafftes Fahrzeug neuerlich bei einem Unfall beschädigt wird.
Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.