Rechtssatz RS0102103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102103
Entscheidungsdatum
25.04.1996
Rechtssatz
Benötigt der Verletzte zum Ausgleich seiner durch einen Unfall erlittenen schweren Gehbehinderung ein Fahrzeug, dann ist dieser Anspruch unabhängig davon, ob er dieses Fahrzeug für berufsbedingte Fahrten braucht oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102103
Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_0020OB02031_96G0000_001