Rechtssatz RS0102106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102106
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Rechtssatz
Die Tatsache, daß der durch den Unfall Geschädigte wegen der erlittenen Verletzungen auf einen PKW angewiesen ist, begründet keinen Anspruch darauf, daß der Schädiger auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines solchen zu ersetzen hat. Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. Hätte der Geschädigte ohne Unfall wiederum nur ein Motorfahrrad angeschafft, so könnte er nur jene Kosten verlangen, die notwendig sind, ein derartiges Fahrzeug oder ein Motordreirad seinen besonderen Bedürfnissen zu adaptieren. Nur wenn dies nicht möglich sein sollte, könnte er die Kosten eines PKW begehren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2031/96g
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2031/96g
- 2 Ob 253/00w
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 2 Ob 253/00w
nur: Die Tatsache, daß der durch den Unfall Geschädigte wegen der erlittenen Verletzungen auf einen PKW angewiesen ist, begründet keinen Anspruch darauf, daß der Schädiger auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines solchen zu ersetzen hat. Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. (T1) Beisatz: Hier: Wenn daher feststeht, dass der Geschädigte auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft hätte, hat er nur einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes, der dadurch entsteht, dass er ein besonderes Fahrzeug benötigt. (T2)
- 8 Ob 127/05t
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 127/05t
nur T1; Beisatz: Hier: Wohnmobil. (T3)
- 2 Ob 48/14v
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v
Auch; nur: Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. (T4)
Beisatz: Hier: Treppenlift. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102106
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_0020OB02031_96G0000_004