Rechtssatz RS0102105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102105
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Rechtssatz
Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2031/96g
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2031/96g
- 2 Ob 47/05h
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 47/05h
Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch auf einer Vermehrung der Bedürfnisse beruht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Hier: Ersatz des mit Taxifahrten verbundenen Mehraufwandes ist gerechtfertigt bei infolge unfallsbedingter Sehbehinderung eingetretener Unfähigkeit ein Kfz zu lenken. (T1)
- 2 Ob 89/06m
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 89/06m
Auch
- 2 Ob 147/06s
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 2 Ob 147/06s
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch auf einer Vermehrung der Bedürfnisse beruht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
- 7 Ob 17/10s
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102105
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_0020OB02031_96G0000_003