Die Revision ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung berechtigt. Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung umfasst auch die Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, einen positiven Schaden darstellen und daher nach § 1325 ABGB zu ersetzen sind (2 Ob 47/05h; 2 Ob 104/05s = EvBl 2006/11; RIS-Justiz RS0102104; RS0031108; RS0030471; Reischauer in Rummel ABGB3 § 1325 Rz 11 ff; Harrer in Schwimann ABGB2 § 1325 Rz 8; vgl Karner in KBB § 1325 ABGB Rz 10 f). Diese Aufwendungen sollen jene Nachteile ausgleichen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Sie verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (RIS-Justiz RS0102104; Reischauer aaO; 2 Ob 2031/96g = ZVR 1997/114; JBl 2003, 650). Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustandes vor der Verletzung oder einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (2 Ob 2031/96g = ZVR 1997/114; 2 Ob 104/05s; RIS-Justiz RS0102105; RS0030228; Apathy, Komm zum EKHG § 13 Rz 30).Die Revision ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung berechtigt. Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung umfasst auch die Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, einen positiven Schaden darstellen und daher nach Paragraph 1325, ABGB zu ersetzen sind (2 Ob 47/05h; 2 Ob 104/05s = EvBl 2006/11; RIS-Justiz RS0102104; RS0031108; RS0030471; Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1325, Rz 11 ff; Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1325, Rz 8; vergleiche Karner in KBB Paragraph 1325, ABGB Rz 10 f). Diese Aufwendungen sollen jene Nachteile ausgleichen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Sie verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (RIS-Justiz RS0102104; Reischauer aaO; 2 Ob 2031/96g = ZVR 1997/114; JBl 2003, 650). Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustandes vor der Verletzung oder einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (2 Ob 2031/96g = ZVR 1997/114; 2 Ob 104/05s; RIS-Justiz RS0102105; RS0030228; Apathy, Komm zum EKHG Paragraph 13, Rz 30).
Unter dem Aspekt der Vermehrung der Bedürfnisse sind sowohl laufende, zum Ausgleich verbleibender Unfallbeeinträchtigungen nötige Aufwendungen (2 Ob 104/05s; 2 Ob 2031/96g) als auch ein einmaliger Kostenaufwand ersatzfähig, sofern dadurch der erhöhte Bedarf für die Zukunft - zumindest für einen gewissen Zeitraum - in ausreichendem Maße befriedigt werden kann (2 Ob 104/05s).
Dem Verletzten steht zum Ausgleich einer schweren Gehbehinderung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKWs zu, um ihn dadurch annähernd in jenen Zustand der Mobilität zu versetzen, wie er für einen Gesunden selbstverständlich ist (2 Ob 2031/96g; 2 Ob 104/05s; RIS-Justiz RS003410; Apathy aaO; vgl Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess24, 139). Kann ein Unfallopfer eine Wegstrecke von 500 m nur mit einem Stock und unter Schmerzen bewältigen, ist seine Mobilität nicht annähernd jener eines Gesunden vergleichbar. Der Kläger kann also aus diesem Grund entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden, zumal gar nicht feststeht, dass innerhalb eines Radius von 500 m eine Haltestelle existiert. Dasselbe gilt für die behauptete Erreichbarkeit von Einrichtungen der Nahversorgung, die nach den Behauptungen der Beklagten nur 800 bis 900 m entfernt sein sollen.Dem Verletzten steht zum Ausgleich einer schweren Gehbehinderung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKWs zu, um ihn dadurch annähernd in jenen Zustand der Mobilität zu versetzen, wie er für einen Gesunden selbstverständlich ist (2 Ob 2031/96g; 2 Ob 104/05s; RIS-Justiz RS003410; Apathy aaO; vergleiche Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess24, 139). Kann ein Unfallopfer eine Wegstrecke von 500 m nur mit einem Stock und unter Schmerzen bewältigen, ist seine Mobilität nicht annähernd jener eines Gesunden vergleichbar. Der Kläger kann also aus diesem Grund entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden, zumal gar nicht feststeht, dass innerhalb eines Radius von 500 m eine Haltestelle existiert. Dasselbe gilt für die behauptete Erreichbarkeit von Einrichtungen der Nahversorgung, die nach den Behauptungen der Beklagten nur 800 bis 900 m entfernt sein sollen.
Der Kläger hat nach den dargelegten Kriterien grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Anschaffungs- und Erhaltungskosten eines PKWs, sofern er nicht auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft hätte (2 Ob 6/95; 2 Ob 104/05s; RIS-Justiz RS0102106).
Entsprechend dem Grundsatz, dass jede Partei die für ihren Standpunkt günstigen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0039939 T3 und 4; RS0037797; RS0109832), hätte die Beklagte den für sie günstigen hypothetischen Verlauf, nämlich die Anschaffung des Fahrzeuges unabhängig vom Unfall, beweisen müssen (2 Ob 2/91); ein Beweis, der ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht gelungen ist:
Der Kläger durfte das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug (wenn auch nicht uneingeschränkt) zu privaten Zwecken benutzen, ohne dafür irgendeine Gegenleistung erbringen zu müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Nutzungsmöglichkeit entsprechend der vertraglichen Gestaltung bzw dem maßgeblichen Parteiwillen auf einer ausdrücklich vereinbarten, dienstvertraglichen Leistung des Dienstgebers, einer nach dem entscheidenden objektiven Erklärungswert konkludenten Erweiterung der Rechte des Dienstnehmers aus dem Dienstvertrag durch eine (freie) Betriebsvereinbarung (RIS-Justiz RS0030895) oder auf einer freiwilligen, jederzeit widerrufbaren Leistung der Dienstgeberin ohne Rechtsanspruch des Dienstnehmers beruhte. Ohne den Unfall wäre das Firmenfahrzeug dem Kläger weiter zur Verfügung gestanden. Die Eröffnung des Anschlusskonkurses hätte per se nicht zwingend die Beendigung des Dienstverhältnisses verbunden mit der Verpflichtung zur Rückgabe des Firmen-PKWs bedeutet. § 25 Abs 1 KO sieht vielmehr die Möglichkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist oder durch vorzeitigen Austritt durch den Dienstnehmer vor. Abgesehen von dieser Ungewissheit, zu welchem exakten Zeitpunkt die Nutzungsmöglichkeit des Firmenfahrzeugs zu Privatfahrten geendet hätte, hatte der Kläger am Unfallstag bereits einen schriftlichen Arbeitsvertrag eines Dienstgebers, der ihn ebenfalls als Anlagemonteur beschäftigen wollte, in Händen. Da die Erlaubnis, ein Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten zu benutzen, als branchenüblich festgestellt wurde, ergibt sich als hypothetischer Verlauf, dass der Kläger ohne den Unfall auch nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes keinen Privat-PKW hätte anschaffen müssen.Der Kläger durfte das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug (wenn auch nicht uneingeschränkt) zu privaten Zwecken benutzen, ohne dafür irgendeine Gegenleistung erbringen zu müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Nutzungsmöglichkeit entsprechend der vertraglichen Gestaltung bzw dem maßgeblichen Parteiwillen auf einer ausdrücklich vereinbarten, dienstvertraglichen Leistung des Dienstgebers, einer nach dem entscheidenden objektiven Erklärungswert konkludenten Erweiterung der Rechte des Dienstnehmers aus dem Dienstvertrag durch eine (freie) Betriebsvereinbarung (RIS-Justiz RS0030895) oder auf einer freiwilligen, jederzeit widerrufbaren Leistung der Dienstgeberin ohne Rechtsanspruch des Dienstnehmers beruhte. Ohne den Unfall wäre das Firmenfahrzeug dem Kläger weiter zur Verfügung gestanden. Die Eröffnung des Anschlusskonkurses hätte per se nicht zwingend die Beendigung des Dienstverhältnisses verbunden mit der Verpflichtung zur Rückgabe des Firmen-PKWs bedeutet. Paragraph 25, Absatz eins, KO sieht vielmehr die Möglichkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist oder durch vorzeitigen Austritt durch den Dienstnehmer vor. Abgesehen von dieser Ungewissheit, zu welchem exakten Zeitpunkt die Nutzungsmöglichkeit des Firmenfahrzeugs zu Privatfahrten geendet hätte, hatte der Kläger am Unfallstag bereits einen schriftlichen Arbeitsvertrag eines Dienstgebers, der ihn ebenfalls als Anlagemonteur beschäftigen wollte, in Händen. Da die Erlaubnis, ein Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten zu benutzen, als branchenüblich festgestellt wurde, ergibt sich als hypothetischer Verlauf, dass der Kläger ohne den Unfall auch nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes keinen Privat-PKW hätte anschaffen müssen.
Den geltend gemachten Ansprüchen hält die Beklagte weiters 1. eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Wahl eines zu teuren Fahrzeuges, 2. eine Bereicherung des Klägers, der das Fahrzeug nunmehr ausschließlich zu privaten Zwecken, und zwar in weit höherem Umfang als früher benutze, entgegen.
Der erste Einwand ist nicht zielführend, weil die auch zu diesem Punkt behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (RIS-Justiz RS0027129) nicht konkret vorgebracht hat, welches günstiger zu erwerbende Fahrzeug ebenfalls über eine die Mobilität des Verletzten erleichternde Ausstattung (erhöhter und schwenkbarer Sitz, allfällige Unterbringungsmöglichkeit für den Rollstuhl) verfügt hätte. Das allgemein gehaltene Vorbringen der Haftpflichtigen zur unnötigen Anschaffung eines derartigen (eher der Mittelklasse und nicht der Luxuskategorie zuzuordnenden) Fahrzeuges genügt nicht (vgl RIS-Justiz RS0031357 [T4]).Der erste Einwand ist nicht zielführend, weil die auch zu diesem Punkt behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (RIS-Justiz RS0027129) nicht konkret vorgebracht hat, welches günstiger zu erwerbende Fahrzeug ebenfalls über eine die Mobilität des Verletzten erleichternde Ausstattung (erhöhter und schwenkbarer Sitz, allfällige Unterbringungsmöglichkeit für den Rollstuhl) verfügt hätte. Das allgemein gehaltene Vorbringen der Haftpflichtigen zur unnötigen Anschaffung eines derartigen (eher der Mittelklasse und nicht der Luxuskategorie zuzuordnenden) Fahrzeuges genügt nicht vergleiche RIS-Justiz RS0031357 [T4]).
Beachtung verdient allerdings der zweite Einwand, mit dem sich die auch zu diesem Thema behauptungs- und beweispflichtige (vgl RIS-Justiz RS0036710) Beklagte auf eine der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechtes widersprechende Bereicherung des Geschädigten beruft.Beachtung verdient allerdings der zweite Einwand, mit dem sich die auch zu diesem Thema behauptungs- und beweispflichtige vergleiche RIS-Justiz RS0036710) Beklagte auf eine der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechtes widersprechende Bereicherung des Geschädigten beruft.
Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nunmehr über einen zusätzlichen Vermögenswert in Form eines Neuwagens verfügt. In der Entscheidung 2 Ob 104/05s hat der Oberste Gerichtshof bei Ankauf eines Neuwagens anstelle des verletzungsbedingt nicht mehr benützbaren Gebrauchtwagens des Geschädigten entsprechend dem Grundsatz „neu für alt" einen Abzug von den Anschaffungskosten für sachgerecht erachtet, der nach dem Verhältnis der Restlebensdauer des gebrauchten Fahrzeuges zur Lebensdauer des Neuwagens abzüglich des erzielten Verkaufserlöses, jedoch zuzüglich der ungekürzt zustehenden Mehrkosten für das Automatikgetriebe und allfälliger Vorfinanzierungskosten zu bemessen sei. Diese Schadensermittlung scheidet hier aus, weil der Geschädigte aufgrund der Nutzung des Firmenfahrzeuges nicht über einen eigenen PKW verfügte. Wenn auch die exakte Kilometerzahl der „Privatfahrten" nicht feststeht und einen Vergleich mit der derzeitigen Situation daher nicht durch eine Verhältnisrechnung ermöglicht, so steht jedoch fest, dass der Kläger das nach dem Unfall angeschaffte Fahrzeug in einem größeren Ausmaß zu Privatfahrten benutzt als vorher (insbesondere für Wochenendfahrten, sonstige Fahrten in der Freizeit etc). Der Vorteil des Klägers besteht darin, dass ihm und seiner Familie für sämtliche „Privatfahrten" ein im Vergleich zu einem Kastenwagen mehr Komfort bietender Van ohne Limit zur Verfügung steht, wofür die Schädigerin entsprechend ihrer Haftungsquote sämtliche Anschaffungs- und Betriebskosten tragen soll.
In sinngemäßer Anwendung der in 2 Ob 104/05s zur Schadensermittlung dargelegten Kriterien erscheint es für die vorzunehmende Schadensberechnung als sachgerechte Lösung, jene Benutzung zu privaten Zwecken, welche Dienstgeber in der Branche des früheren Arbeitgebers ihren Außendienstmitarbeitern gestatten, mit der Nutzungsintensität nach dem Schadensfall zu vergleichen. Nach Maßgabe dieses Verhältnisses wären die Anschaffungskosten und der notwendige Erhaltungsaufwand allfällig zu kürzen.
Um die Partei mit dieser Rechtsansicht nicht zu überraschen und auf Grund fehlender Feststellungen zur konkreten Ermittlung der Schadenshöhe, sind die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang aufzuheben. Das Erstgericht wird die dargelegte Rechtsansicht zu einer allfälligen Begrenzung des Schadens mit den Parteien zu erörtern und ihnen die Gelegenheit zu ergänzenden Vorbringen und zu Beweisanboten zu geben haben. Dabei wird bei der Ermittlung der branchenüblichen Nutzung zu Privatzwecken und daran anknüpfend der allfälligen Kürzungsquote die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht zu ziehen sein.Um die Partei mit dieser Rechtsansicht nicht zu überraschen und auf Grund fehlender Feststellungen zur konkreten Ermittlung der Schadenshöhe, sind die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang aufzuheben. Das Erstgericht wird die dargelegte Rechtsansicht zu einer allfälligen Begrenzung des Schadens mit den Parteien zu erörtern und ihnen die Gelegenheit zu ergänzenden Vorbringen und zu Beweisanboten zu geben haben. Dabei wird bei der Ermittlung der branchenüblichen Nutzung zu Privatzwecken und daran anknüpfend der allfälligen Kürzungsquote die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht zu ziehen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.