Der von der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Grundsätzlich ist bei einem Eingriff in absolute Rechtsgüter auch der damit verbundene (adäquate) Folgeschaden zu ersetzen; für die Fälle der Körperverletzung spricht dies das Gesetz in § 1325 ABGB hinsichtlich des Verdienstentganges ausdrücklich aus (SZ 2002/4). In Rechtsprechung und Lehre ist überdies anerkannt, dass der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung auch die Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse umfasst, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, einen positiven Schaden darstellen und daher nach § 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG zu ersetzen sind (ZVR 1987/128; 2 Ob 6/95; ZVR 1997/114; JBl 2003, 650 uva; RIS-Justiz RS0102104, RS0031108, RS00030471; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1325 Rz 11 ff; Harrer in Schwimann, ABGB² § 1325 Rz 8). Diese Aufwendungen sollen jene Nachteile ausgleichen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Sie verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (ZVR 1997/114; JBl 2003, 650; RIS-Justiz RS0102104; Reischauer aaO Rz 12). Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustandes vor der Verletzung oder einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (ZVR 1997/114; RIS-Justiz RS0102105, RS0030228; Apathy, Komm z EKHG, § 13 Rz 30 mwN).Grundsätzlich ist bei einem Eingriff in absolute Rechtsgüter auch der damit verbundene (adäquate) Folgeschaden zu ersetzen; für die Fälle der Körperverletzung spricht dies das Gesetz in Paragraph 1325, ABGB hinsichtlich des Verdienstentganges ausdrücklich aus (SZ 2002/4). In Rechtsprechung und Lehre ist überdies anerkannt, dass der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung auch die Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse umfasst, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, einen positiven Schaden darstellen und daher nach Paragraph 1325, ABGB, Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG zu ersetzen sind (ZVR 1987/128; 2 Ob 6/95; ZVR 1997/114; JBl 2003, 650 uva; RIS-Justiz RS0102104, RS0031108, RS00030471; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1325, Rz 11 ff; Harrer in Schwimann, ABGB² Paragraph 1325, Rz 8). Diese Aufwendungen sollen jene Nachteile ausgleichen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Sie verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (ZVR 1997/114; JBl 2003, 650; RIS-Justiz RS0102104; Reischauer aaO Rz 12). Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustandes vor der Verletzung oder einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (ZVR 1997/114; RIS-Justiz RS0102105, RS0030228; Apathy, Komm z EKHG, Paragraph 13, Rz 30 mwN).
Die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch auf einer Vermehrung der Bedürfnisse beruht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung dieser Frage ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, wenn es „grundsätzlich" die Ersatzfähigkeit der begehrten Taxikosten bejahte. Nach herrschender Rechtsprechung steht dem Verletzten zum Ausgleich einer schweren Gehbehinderung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines Pkws zu, um ihn dadurch annähernd in jenen Zustand der Mobilität zu versetzen, wie er für einen Gesunden selbstverständlich ist. Zu ersetzen sind aber nur die unfallsbedingten Mehrkosten (ZVR 1974/164; 2 Ob 6/95; ZVR 1997/114; ZVR 2002/12 uva). Der dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Gedanke, dem Verletzten die durch den Unfall verloren gegangene Mobilität zu verschaffen, ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, in welchem die Klägerin aufgrund ihrer unfallsbedingten Sehbehinderung ein Kraftfahrzeug nicht mehr lenken kann und den Ersatz des mit Taxifahrten verbundenen Mehraufwandes begehrt. Der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung SZ 41/159 im Falle einer Klägerin, die nach einer unfallsbedingten Knieverletzung für die Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit die Straßenbahn statt des Fahrrades benützen musste, die Zuerkennung einer „Fahrspesenrente" dem Grunde nach gebilligt. Es wurde auch schon ausdrücklich ausgesprochen, dass der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Unterscheidung in vermehrte Bedürfnisse, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, und anderen vermehrten Bedürfnissen fremd ist (ZVR 1997/114). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein unfallbedingter Mehraufwand der Klägerin für die Fahrten zum Wochenendhaus und retour sowie für die notwendigen Einkaufsfahrten sei ein mit der Körperverletzung verbundener Folgeschaden, hält sich somit im Rahmen höchstgerichtlicher Judikatur.Die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch auf einer Vermehrung der Bedürfnisse beruht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung dieser Frage ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, wenn es „grundsätzlich" die Ersatzfähigkeit der begehrten Taxikosten bejahte. Nach herrschender Rechtsprechung steht dem Verletzten zum Ausgleich einer schweren Gehbehinderung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines Pkws zu, um ihn dadurch annähernd in jenen Zustand der Mobilität zu versetzen, wie er für einen Gesunden selbstverständlich ist. Zu ersetzen sind aber nur die unfallsbedingten Mehrkosten (ZVR 1974/164; 2 Ob 6/95; ZVR 1997/114; ZVR 2002/12 uva). Der dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Gedanke, dem Verletzten die durch den Unfall verloren gegangene Mobilität zu verschaffen, ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, in welchem die Klägerin aufgrund ihrer unfallsbedingten Sehbehinderung ein Kraftfahrzeug nicht mehr lenken kann und den Ersatz des mit Taxifahrten verbundenen Mehraufwandes begehrt. Der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung SZ 41/159 im Falle einer Klägerin, die nach einer unfallsbedingten Knieverletzung für die Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit die Straßenbahn statt des Fahrrades benützen musste, die Zuerkennung einer „Fahrspesenrente" dem Grunde nach gebilligt. Es wurde auch schon ausdrücklich ausgesprochen, dass der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Unterscheidung in vermehrte Bedürfnisse, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, und anderen vermehrten Bedürfnissen fremd ist (ZVR 1997/114). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein unfallbedingter Mehraufwand der Klägerin für die Fahrten zum Wochenendhaus und retour sowie für die notwendigen Einkaufsfahrten sei ein mit der Körperverletzung verbundener Folgeschaden, hält sich somit im Rahmen höchstgerichtlicher Judikatur.
Aber auch bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Schaden noch als adäquate Folge des schädigenden Ereignisses vom 6. 6. 1998 anzusehen ist, stehen die konkreten Umstände des Einzelfalles im Vordergrund, weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS-Justiz RS0110361). Eine solche wird auch dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleich gelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (RIS-Justiz RS0107773). Die Theorie des adäquaten Kausalzusammenhanges ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit langem anerkannt. Danach besteht eine Haftung für alle Folgen eines schuldhaften und schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquität fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (SZ 54/108; SZ 2002/4; 2 Ob 294/04f mwN; 2 Ob 15/05b; RIS-Justiz RS0098939). Erscheint demnach die Ursache eines Schadens ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung des eingetretenen Erfolges nicht als völlig ungeeignet und war die Verhaltensweise unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen, dann wurde der Schaden adäquat herbeigeführt (SZ 68/191 mwN; 1 Ob 253/01i; RIS-Justiz RS0022914).
Die für die Klägerin nunmehr bestehende Notwendigkeit, sich statt des eigenen Pkws anderer Verkehrsmittel bedienen und den damit allenfalls verbundenen Kostenmehraufwand tragen zu müssen, kann weder als völlig unwahrscheinliche noch als atypische Folge des Unfalles vom 6. 6. 1998 angesehen werden. Die (zumindest implizite) Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges durch das Berufungsgericht stellt daher keine gravierende Fehlbeurteilung dar. Zu demselben Ergebnis käme man, wenn man im Sinne der Entscheidung SZ 70/113 die Frage der Haftung der beklagten Partei nicht aufgrund der adäquaten Kausalität des tatsächlichen Geschehensablaufs, sondern - in Form eines beweglichen Systems (RIS-Justiz RS0107781) - nach der Normadäquanz beurteilt, weil auch dann die Umstände des Einzelfalls im Vordergrund stehen, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes daher keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt (2 Ob 162/98g; RIS-Justiz RS0110361) und die Rekurswerberin eine dem Berufungsgericht nach den insoweit relevanten Kriterien unterlaufene krasse Fehlbeurteilung nicht aufzuzeigen vermag.
Zur Rekursbeantwortung ist zu bemerken, dass der den Gegenstand des Rekursverfahrens bildende Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht auf die Abgeltung des „entgangenen Gebrauchs" des Wochenendhauses gerichtet ist.
Soweit das Berufungsgericht eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch Verfahrensergänzung für nötig erachtet hat, kann dem der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179, RS0113643).
Da es der Lösung von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.Da es der Lösung von erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.