Zur Revision der beklagten Partei:
Dieses Rechtsmittel ist zulässig (§ 502 Abs.1 ZPO), aber nicht berechtigt.Dieses Rechtsmittel ist zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei führt aus, nach der Rechtsprechung seien die Kosten vermehrter Bedürfnisse einer Person durch einen Vergleich der Lage vor und nach dem Unfall zu ermitteln. Da der Kläger auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft hätte, sei in dieser Hinsicht eine Vermehrung seiner Bedürfnisse durch den Unfall nur insoweit eingetreten, als er die Umrüstungskosten des PKW auf ein behindertengerechtes Fahrzeug zu tragen habe. In Anlehnung an diese Grundsätze habe der Oberste Gerichtshof in EvBl. 1965/81 ausgesprochen, daß ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse dann nicht bestehe, wenn der Verletzte auch ohne den Unfall einen Kraftwagen angeschafft hätte. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspreche daher nicht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die Anschaffungskosten des PKW seien nicht kausal auf den Unfall zurückzuführen. Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger bereits einmal ein behindertengerechtes Fahrzeug bezahlt, ein mehrmaliger Ersatz eines derartigen Fahrzeuges komme nicht in Betracht.
Hiezu ist folgendes zu erwägen:
Im Fall der in der Revision zitierten Entscheidung hatte der Kläger eine Beinverletzung erlitten, die ihm die Verwendung eines Motorrades zwar nicht unmöglich machte, ihn dabei aber behinderte. Der Kläger hatte das Motorrad vor dem Unfall "bloß zu seinem Vergnügen verwendet". Der Oberste Gerichtshof gelangte damals zu dem Ergebnis, die Benützung eines Kraftwagens anstelle des Motorrades bedeute eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse des Klägers, der die Umstellung von der Haltung eines einspurigen Kraftfahrzeuges auf die eines Kraftwagens offenbar wegen seines jetzigen Familienstandes auch ohne den Unfall vorgenommen hätte. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich. Hier hat der Kläger eine Querschnittlähmung erlitten, er verwendet den PKW nicht "zu seinem Vergnügen", sondern benötigt diesen, um sich einigermaßen frei bewegen zu können. Von einer Verbesserung seiner Verhältnisse kann hier gewiß nicht gesprochen werden. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anschaffung des PKW besteht daher nach Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich zu Recht (ZVR 1974/164, ZVR 1985/84; 2 Ob 82/90 ua; Koziol2 II 127; Reischauer in Rummel, Rz 12 zu § 1325; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht13 Rz 1169 ua). Da die Benützungsdauer eines PKW begrenzt ist, hat ein Verletzter, der über diesen Zeitraum hinaus vermehrte Bedürfnisse hat, auch Anspruch auf Ersatz der weiteren Ausgaben, somit auch auf Ersatz der Kosten eines neuerlichen Fahrzeuges.Im Fall der in der Revision zitierten Entscheidung hatte der Kläger eine Beinverletzung erlitten, die ihm die Verwendung eines Motorrades zwar nicht unmöglich machte, ihn dabei aber behinderte. Der Kläger hatte das Motorrad vor dem Unfall "bloß zu seinem Vergnügen verwendet". Der Oberste Gerichtshof gelangte damals zu dem Ergebnis, die Benützung eines Kraftwagens anstelle des Motorrades bedeute eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse des Klägers, der die Umstellung von der Haltung eines einspurigen Kraftfahrzeuges auf die eines Kraftwagens offenbar wegen seines jetzigen Familienstandes auch ohne den Unfall vorgenommen hätte. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich. Hier hat der Kläger eine Querschnittlähmung erlitten, er verwendet den PKW nicht "zu seinem Vergnügen", sondern benötigt diesen, um sich einigermaßen frei bewegen zu können. Von einer Verbesserung seiner Verhältnisse kann hier gewiß nicht gesprochen werden. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anschaffung des PKW besteht daher nach Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich zu Recht (ZVR 1974/164, ZVR 1985/84; 2 Ob 82/90 ua; Koziol2 römisch zwei 127; Reischauer in Rummel, Rz 12 zu Paragraph 1325,; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht13 Rz 1169 ua). Da die Benützungsdauer eines PKW begrenzt ist, hat ein Verletzter, der über diesen Zeitraum hinaus vermehrte Bedürfnisse hat, auch Anspruch auf Ersatz der weiteren Ausgaben, somit auch auf Ersatz der Kosten eines neuerlichen Fahrzeuges.
Der Kläger hatte zu beweisen, daß er zum Ausgleich erhöhter Bedürfnisse weiterhin einen PKW benötigt, er hat dies auch getan. Sache der beklagten Partei wäre es gewesen zu behaupten und zu beweisen, daß der Kläger auch ohne den Unfall den PKW angeschafft hätte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in 2 Ob 153/77 (dort war ebenfalls eingewendet worden, die Verletzte hätte auch ohne den Unfall ein Kfz gekauft) ausgeführt, es sei völlig ungewiß, wie sich das Lebensschicksal der Klägerin gestaltet hätte, weshalb auch damals die PKW-Anschaffungskosten zuerkannt wurden. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht wohl festgestellt, der Kläger hätte sich auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft. Schon in seiner Berufung hat der Kläger mit Recht darauf hingewiesen, es stehe nicht fest, wann dies geschehen wäre. Schon deshalb kann aus der angeführten Feststellung nicht abgeleitet werden, der nunmehr 25 Jahre alte Kläger hätte sich schon derzeit einen PKW angeschafft, auch wenn er die Querschnittlähmung nicht erlitten hätte. Es steht auch nicht fest, ob der Kläger ohne den Unfall noch ledig wäre und sich einen PKW angeschafft hätte, oder ob er eine Familie gegründet und allenfalls gemeinsam mit einer Ehefrau ein Fahrzeug gekauft hätte. Die Feststellung, der Kläger hätte sich auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft, reicht daher nicht aus, um seinen Anspruch auf Zuerkennung der Kosten für die Anschaffung eines weiteren PKW zu verneinen. Weitergehende Behauptungen hat die beklagte Partei aber nicht aufgestellt, sie kam insoweit ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nicht nach.
Aus diesen Gründen war der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen.
Zur Revision des Klägers:
Gemäß § 502 Abs.1 ZPO ist eine Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision des Klägers wäre es daher, daß er eine derartige Rechtsfrage aufwirft. Dies ist jedoch nicht geschehen.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist eine Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision des Klägers wäre es daher, daß er eine derartige Rechtsfrage aufwirft. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sich ein Feststellungsurteil über die Haftung für die Folgen eines Unfalls nicht auf bereits fällige Ansprüche bezieht (SZ 54/99; 2 Ob 102, 103/88 ua). Welche Absicht der Klagevertreter bei Formulierung des Feststellungsbegehrens verfolgte, ist ohne jede Bedeutung.
Über eine Hemmung der Verjährung durch Vergleichsverhandlungen hat der Kläger kein ausreichendes Vorbringen erstattet.
Im Vorprozeß begehrte der Kläger ein Gesamtschmerzengeld von restlichen S 320.000,- (ON 10, AS 73 in 14 Cg 371/83 des LGZ Graz), dieser Betrag wurde ihm auch zuerkannt, das Erstgericht hat damals im Sinne der ständigen Rechtsprechung das Schmerzengeld mit einer Globalsumme bemessen (ZVR 1969/146, ZVR 1972/65, ZVR 1980/346). Ein Fall, in welchem ausnahmsweise ein weiterer Schmerzengeldzuspruch erfolgen könnte, liegt hier nicht vor, weil die Unfallsfolgen schon zur Zeit des Schmerzengeldzuspruches im Vorprozeß abzuschätzen waren (vgl. ZVR 1985/48).Im Vorprozeß begehrte der Kläger ein Gesamtschmerzengeld von restlichen S 320.000,- (ON 10, AS 73 in 14 Cg 371/83 des LGZ Graz), dieser Betrag wurde ihm auch zuerkannt, das Erstgericht hat damals im Sinne der ständigen Rechtsprechung das Schmerzengeld mit einer Globalsumme bemessen (ZVR 1969/146, ZVR 1972/65, ZVR 1980/346). Ein Fall, in welchem ausnahmsweise ein weiterer Schmerzengeldzuspruch erfolgen könnte, liegt hier nicht vor, weil die Unfallsfolgen schon zur Zeit des Schmerzengeldzuspruches im Vorprozeß abzuschätzen waren vergleiche ZVR 1985/48).
Im Hinblick auf die eingetretene Verjährung sind die Revisionsausführungen, der Kläger sei durch die Unfallsfolgen in seinem besseren Fortkommen behindert, nicht zielführend.
Da der Kläger somit keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO geltend macht, war seine Revision zurückzuweisen, ohne daß dies einer weiteren Begründung bedürfteDa der Kläger somit keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend macht, war seine Revision zurückzuweisen, ohne daß dies einer weiteren Begründung bedürfte
(§ 510 Abs.3 ZPO).(Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.