Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob bei einer unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse erfolgten Anschaffung eines mit Sonderausstattung versehenen neuen Fahrzeuges Anspruch auf Ersatz der vollen Anschaffungskosten besteht, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist im Sinne des implizit gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Kläger macht geltend, er sei vom Schädiger so zu stellen, wie er ohne Schädigung gestellt gewesen wäre. Ohne Unfall hätte er seinen PKW weiter benutzt und sich kein neues Fahrzeug anschaffen müssen. Die hiefür aufgewendeten Kosten seien aus damaliger Sicht erforderlich gewesen, um die frühere Mobilität wiederherzustellen. Eine Umrüstung seines alten Fahrzeuges wäre unwirtschaftlich gewesen.
Hiezu wurde erwogen:
In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung auch die Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse umfasst, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, einen positiven Schaden darstellen und daher nach § 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG zu ersetzen sind (ZVR 1987/128; 2 Ob 6/95; ZVR 1997/114; JBl 2003, 650; 2 Ob 47/05h uva; RIS-Justiz RS0102104, RS0031108, RS0030471; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 11 ff; Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1325 Rz 8). Diese Aufwendungen sollen jene Nachteile ausgleichen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Sie verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (ZVR 1997/114; JBl 2003, 650; RIS-Justiz RS0102104; Reischauer aaO Rz 12). Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustandes vor der Verletzung oder einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (ZVR 1997/114; 2 Ob 47/05h; RIS-Justiz RS0102105, RS0030228; Apathy, Komm z EKHG, § 13 Rz 30 mwN).In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung auch die Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse umfasst, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, einen positiven Schaden darstellen und daher nach Paragraph 1325, ABGB, Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG zu ersetzen sind (ZVR 1987/128; 2 Ob 6/95; ZVR 1997/114; JBl 2003, 650; 2 Ob 47/05h uva; RIS-Justiz RS0102104, RS0031108, RS0030471; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1325, Rz 11 ff; Harrer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1325, Rz 8). Diese Aufwendungen sollen jene Nachteile ausgleichen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Sie verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (ZVR 1997/114; JBl 2003, 650; RIS-Justiz RS0102104; Reischauer aaO Rz 12). Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustandes vor der Verletzung oder einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (ZVR 1997/114; 2 Ob 47/05h; RIS-Justiz RS0102105, RS0030228; Apathy, Komm z EKHG, Paragraph 13, Rz 30 mwN).
Unter dem Gesichtspunkt der Vermehrung der Bedürfnisse zu ersetzen sind solche Kosten, die für eine noch nicht absehbare Zeit oder für dauernd erforderlich sind, um verbleibende Unfallbeeinträchtigungen auszugleichen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs3 § 11 dStVG Rz 42). Es muss sich um einen Mehraufwand handeln, der - im Gegensatz zu den vorübergehenden Aufwendungen der Heilungskosten - in der Regel auf längere Dauer erforderlich ist (Danzl, EKHG7 § 12 Anm 6), ohne dass jedoch die Dauerhaftigkeit der Behinderung zum Charakteristikum der Ersatzfähigkeit gehört (Reischauer aaO § 1325 Rz 12). Der Schädiger hat die Leistungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse solange zu erbringen, als die Schaffung einer Ersatzlage geboten ist. Je nach der Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes des Verletzten können dessen unfallbedingt neu hinzugetretenen Bedürfnisse steigen oder sinken oder auch zur Gänze wieder wegfallen, sodass die Leistungen an den Verletzten einzustellen sind (Danzl aaO § 13 Anm 6). Neben den regelmäßigen Aufwendungen des Verletzten können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein, sofern durch diesen Aufwand der erhöhte Bedarf für die Zukunft - zumindest für einen gewissen Zeitraum - in ausreichendem Maße befriedigt werden kann (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden7 Rz 183).Unter dem Gesichtspunkt der Vermehrung der Bedürfnisse zu ersetzen sind solche Kosten, die für eine noch nicht absehbare Zeit oder für dauernd erforderlich sind, um verbleibende Unfallbeeinträchtigungen auszugleichen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs3 Paragraph 11, dStVG Rz 42). Es muss sich um einen Mehraufwand handeln, der - im Gegensatz zu den vorübergehenden Aufwendungen der Heilungskosten - in der Regel auf längere Dauer erforderlich ist (Danzl, EKHG7 Paragraph 12, Anmerkung 6, ), ohne dass jedoch die Dauerhaftigkeit der Behinderung zum Charakteristikum der Ersatzfähigkeit gehört (Reischauer aaO Paragraph 1325, Rz 12). Der Schädiger hat die Leistungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse solange zu erbringen, als die Schaffung einer Ersatzlage geboten ist. Je nach der Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes des Verletzten können dessen unfallbedingt neu hinzugetretenen Bedürfnisse steigen oder sinken oder auch zur Gänze wieder wegfallen, sodass die Leistungen an den Verletzten einzustellen sind (Danzl aaO Paragraph 13, Anmerkung 6, ). Neben den regelmäßigen Aufwendungen des Verletzten können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein, sofern durch diesen Aufwand der erhöhte Bedarf für die Zukunft - zumindest für einen gewissen Zeitraum - in ausreichendem Maße befriedigt werden kann (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden7 Rz 183).
Nach herrschender Rechtsprechung steht dem Verletzten zum Ausgleich einer schweren Gehbehinderung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKWs zu, um ihn dadurch annähernd in jenen Zustand der Mobilität zu versetzen, wie er für einen Gesunden selbstverständlich ist. Zu ersetzen sind aber nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKWs ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. Steht hingegen etwa fest, dass der Geschädigte auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft hätte, hat er nur einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes, der dadurch entsteht, dass er ein besonderes Fahrzeug benötigt (2 Ob 6/95; ZVR 1997/114; ZVR 2002/12 uva).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in erster Instanz vorgebracht, er hätte mit seinem sehr gut gepflegten VW Golf noch mindestens 5 bis 6 Jahre fahren können. Dieses Vorbringen umfasst bereits die - in der Revision bekräftigte - Behauptung, er hätte sich ohne den Unfall zumindest in absehbarer Zeit kein anderes Fahrzeug gekauft. Dazu liegt bisher keine Feststellung vor. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die vom Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegte Annahme, der Kläger hätte auch ohne den Unfall wieder einen PKW angeschafft, in den bisherigen Tatsachenfeststellungen keine Deckung findet.
Die Richtigkeit der klägerischen Behauptung vorerst unterstellend, war die Anschaffung eines PKWs mit Automatikgetriebe grundsätzlich eine taugliche Maßnahme zur Wiederherstellung der unfallbedingt (vorübergehend) verloren gegangenen Fähigkeit des Klägers, einen PKW zu lenken. Diese Unfallsfolge war entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch adäquat, weil es weder als völlig unwahrscheinliche noch als atypische Folge des Unfalles vom 2. 8. 2001 angesehen werden kann, dass sich der Kläger zwecks Erlangung seiner vor dem Unfall bestandenen Mobilität ein mit der nötigen Ausstattung versehenes Fahrzeug kauft. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichtes beruht auf der Überlegung, dass für den Kläger die Wiedererlangung der Mobilität zumindest ab April 2002 bereits absehbar war. Diese Schlussfolgerung ist freilich weder durch die erstgerichtlichen Feststellungen noch die Prozessbehauptungen der beklagten Parteien gedeckt. Letztere haben insbesondere nicht eingewandt, dass die alsbaldige Wiedererlangung der Fähigkeit des Klägers, sein früheres Fahrzeug zu lenken, im Zeitpunkt des Ankaufes des neuen Fahrzeuges (objektiv und subjektiv) vorhersehbar und der Kostenaufwand demnach von vornherein unzweckmäßig war (vgl 2 Ob 82/90 mwN; RIS-Justiz RS0030699).Die Richtigkeit der klägerischen Behauptung vorerst unterstellend, war die Anschaffung eines PKWs mit Automatikgetriebe grundsätzlich eine taugliche Maßnahme zur Wiederherstellung der unfallbedingt (vorübergehend) verloren gegangenen Fähigkeit des Klägers, einen PKW zu lenken. Diese Unfallsfolge war entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch adäquat, weil es weder als völlig unwahrscheinliche noch als atypische Folge des Unfalles vom 2. 8. 2001 angesehen werden kann, dass sich der Kläger zwecks Erlangung seiner vor dem Unfall bestandenen Mobilität ein mit der nötigen Ausstattung versehenes Fahrzeug kauft. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichtes beruht auf der Überlegung, dass für den Kläger die Wiedererlangung der Mobilität zumindest ab April 2002 bereits absehbar war. Diese Schlussfolgerung ist freilich weder durch die erstgerichtlichen Feststellungen noch die Prozessbehauptungen der beklagten Parteien gedeckt. Letztere haben insbesondere nicht eingewandt, dass die alsbaldige Wiedererlangung der Fähigkeit des Klägers, sein früheres Fahrzeug zu lenken, im Zeitpunkt des Ankaufes des neuen Fahrzeuges (objektiv und subjektiv) vorhersehbar und der Kostenaufwand demnach von vornherein unzweckmäßig war vergleiche 2 Ob 82/90 mwN; RIS-Justiz RS0030699).
Den auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gestützten Einwänden der beklagten Partei, eine kostengünstigere Umrüstung des VW Golf wäre möglich gewesen, ebenso der Erwerb eines Gebrauchtwagens mit Automatikgetriebe, kommt keine Berechtigung zu:
Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt werden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden (ZVR 2003/24; ZVR 2004/18; 1 Ob 234/04z uva). Dem Kläger kann nicht als schuldhafte Unterlassung angelastet werden, dass er den Rat seines KFZ-Händlers befolgte und von der unwirtschaftlichen Umrüstung seines fast 10 Jahre alten VW Golf von Schalt- auf Automatikgetriebe Abstand nahm. Ihm wäre nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber auch nicht zumutbar gewesen, sich mit einem Gebrauchtfahrzeug zu begnügen (ZVR 1997/114). Die in der Revisionsbeantwortung vorgetragene Ansicht, dies treffe nur auf Fälle dauernder Beeinträchtigung der Mobilität des Verletzten zu, verkennt, dass auch bei nur vorübergehender Behinderung das Risiko geheimer Mängel bei Anschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges besteht (ZVR 1997/114 mwN).
Nur wenn der Kläger - entgegen seinem Vorbringen - auch ohne den Unfall ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft hätte, käme nach den dargelegten Grundsätzen der Ersatz nur der Mehrkosten eines Automatikgetriebes in Betracht. Andernfalls aber ist für die Berechnung seines Schadens von den Anschaffungskosten auszugehen, die - abgesehen von dem vom Kläger in Abzug gebrachten Verkaufserlös - jedenfalls um die zur Schaffung einer Ersatzlage nicht notwendigen Kosten der Sonderausstattung des erworbenen Fahrzeuges („Extras") zu vermindern sind. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nun anstelle seines fast zehn Jahre alten gebrauchten Fahrzeuges einen neuen PKW in seinem Vermögen hat. In diesem Sinne haben die beklagten Parteien ausdrücklich eingewandt, die Zuerkennung der ungekürzten Anschaffungskosten würde der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechtes widersprechen, es träte eine Bereicherung des Klägers ein.
Die vorliegende Situation ist mit jener vergleichbar, die im Sachschadenbereich einen Abzug „neu für alt" erforderlich macht. Diese Problematik stellt sich nach herrschender Auffassung immer dann, wenn eine gebrauchte Sache zerstört worden ist und der Geschädigte sich nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache Naturalersatz verschaffen kann, sondern eine neue Sache anschaffen muss (JBl 1990, 721; RdW 2001/605 uva; Harrer in Schwimann ABGB2 § 1323 Rz 13; Reischauer in Rummel ABGB3 Band II/2 b § 1323 Rz 14; Danzl in KBB, § 1323 Rz 19), weil es entweder keine gleichwertige gebrauchte Sache gibt oder ihm deren Ankauf - etwa wegen potenzieller geheimer Mängel eines Gebrauchtfahrzeuges - nicht zumutbar ist (Reischauer aaO; Koziol, Haftpflichtrecht II3 Rz 10/20). Da der Geschädigte entsprechend dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken durch die Ersatzleistung nicht bereichert werden soll, muss er sich in diesen Fällen einen Abzug von den Anschaffungskosten gefallen lassen (Harrer aaO; Reischauer aaO; RIS-Justiz RS0010075, RS0022849).Die vorliegende Situation ist mit jener vergleichbar, die im Sachschadenbereich einen Abzug „neu für alt" erforderlich macht. Diese Problematik stellt sich nach herrschender Auffassung immer dann, wenn eine gebrauchte Sache zerstört worden ist und der Geschädigte sich nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache Naturalersatz verschaffen kann, sondern eine neue Sache anschaffen muss (JBl 1990, 721; RdW 2001/605 uva; Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1323, Rz 13; Reischauer in Rummel ABGB3 Band II/2 b Paragraph 1323, Rz 14; Danzl in KBB, Paragraph 1323, Rz 19), weil es entweder keine gleichwertige gebrauchte Sache gibt oder ihm deren Ankauf - etwa wegen potenzieller geheimer Mängel eines Gebrauchtfahrzeuges - nicht zumutbar ist (Reischauer aaO; Koziol, Haftpflichtrecht II3 Rz 10/20). Da der Geschädigte entsprechend dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken durch die Ersatzleistung nicht bereichert werden soll, muss er sich in diesen Fällen einen Abzug von den Anschaffungskosten gefallen lassen (Harrer aaO; Reischauer aaO; RIS-Justiz RS0010075, RS0022849).
Die sinngemäße Anwendung dieses Prinzipes erscheint auch im vorliegenden Fall sachgerecht, begehrt doch der Kläger die Anschaffungskosten eines neuen Fahrzeuges, deren Abgeltung ihm einen über die bloße Schaffung einer Ersatzlage hinausreichenden Vermögensvorteil verschaffen würde. Da die Anschaffung des neuen Fahrzeuges nicht dem Ersatz eines zerstörten oder beschädigten Gebrauchtwagens, sondern dem Ausgleich unfallsbedingt eingetretener vermehrter Bedürfnisse dienen soll, kommt eine Limitierung des Schadenersatzes mit dem Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten PKWs nicht in Betracht. Der Vorteil des Klägers ist aber darin gelegen, dass ihm das neue Fahrzeug eine über die Restlebensdauer seines alten PKWs hinausreichende Gebrauchsmöglichkeit bietet. Es können daher jene zu § 1332 ABGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sinngemäß herangezogen werden, nach denen sich der Ersatz nicht neuwertiger Gebrauchsgegenstände (ohne Verkehrswert) vor allem nach dem Verhältnis zwischen der Restlebensdauer der gebrauchten Sache und der Lebensdauer der neuen Sache bestimmt (SZ 56/54; JBl 1987, 325; RdW 2002/272; Reischauer aaO).Die sinngemäße Anwendung dieses Prinzipes erscheint auch im vorliegenden Fall sachgerecht, begehrt doch der Kläger die Anschaffungskosten eines neuen Fahrzeuges, deren Abgeltung ihm einen über die bloße Schaffung einer Ersatzlage hinausreichenden Vermögensvorteil verschaffen würde. Da die Anschaffung des neuen Fahrzeuges nicht dem Ersatz eines zerstörten oder beschädigten Gebrauchtwagens, sondern dem Ausgleich unfallsbedingt eingetretener vermehrter Bedürfnisse dienen soll, kommt eine Limitierung des Schadenersatzes mit dem Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten PKWs nicht in Betracht. Der Vorteil des Klägers ist aber darin gelegen, dass ihm das neue Fahrzeug eine über die Restlebensdauer seines alten PKWs hinausreichende Gebrauchsmöglichkeit bietet. Es können daher jene zu Paragraph 1332, ABGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sinngemäß herangezogen werden, nach denen sich der Ersatz nicht neuwertiger Gebrauchsgegenstände (ohne Verkehrswert) vor allem nach dem Verhältnis zwischen der Restlebensdauer der gebrauchten Sache und der Lebensdauer der neuen Sache bestimmt (SZ 56/54; JBl 1987, 325; RdW 2002/272; Reischauer aaO).
Daraus folgt für die hier vorzunehmende Schadensberechnung, dass dem Kläger der Ersatz der um die Kosten für die Sonderausstattung zu vermindernden Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der (von ihm selbst mit fünf bis sechs Jahren geschätzten) Restlebensdauer des gebrauchten Fahrzeuges zur Lebensdauer des neuen Fahrzeuges abzüglich des erzielten Verkaufserlöses, jedoch zuzüglich der ihm ungekürzt zustehenden Mehrkosten für das Automatikgetriebe und allfälliger Vorfinanzierungskosten (SZ 54/65; ausführlich Reischauer aaO) gebührt.
Um die Parteien mit dieser Rechtsansicht nicht zu überraschen und weil es noch an Feststellungen fehlt, anhand derer die Schadenshöhe ermittelt werden kann, sind die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang aufzuheben. Das Erstgericht wird - sofern es einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Anschaffungskosten grundsätzlich bejaht (weil er ohne den Unfall weiterhin mit seinem gebrauchten Fahrzeug gefahren wäre) - die dargelegte Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und ihnen die Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und zu Beweisanboten zu geben haben. Nach Maßgabe dieses Vorbringens wird es das Verfahren sodann zu ergänzen und Feststellungen über die noch offenen Fragen zu treffen haben, wobei auch die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht kommen kann.Um die Parteien mit dieser Rechtsansicht nicht zu überraschen und weil es noch an Feststellungen fehlt, anhand derer die Schadenshöhe ermittelt werden kann, sind die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang aufzuheben. Das Erstgericht wird - sofern es einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Anschaffungskosten grundsätzlich bejaht (weil er ohne den Unfall weiterhin mit seinem gebrauchten Fahrzeug gefahren wäre) - die dargelegte Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und ihnen die Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und zu Beweisanboten zu geben haben. Nach Maßgabe dieses Vorbringens wird es das Verfahren sodann zu ergänzen und Feststellungen über die noch offenen Fragen zu treffen haben, wobei auch die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht kommen kann.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.