Rechtssatz RS0102104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102104
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Rechtssatz
Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (§ 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG) umfasst auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Unter den vermehrten Bedürfnissen sind die auf dem Unfallsgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Diese Aufwendungen verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen.Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (Paragraph 1325, ABGB, Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG) umfasst auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Unter den vermehrten Bedürfnissen sind die auf dem Unfallsgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Diese Aufwendungen verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2031/96g
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2031/96g
- 7 Ob 281/02b
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 281/02b
- 2 Ob 104/05s
Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 104/05s
Auch; Veröff: SZ 2005/123
- 2 Ob 89/06m
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 89/06m
Auch; Beisatz: Unter dem Aspekt der Vermehrung der Bedürfnisse sind sowohl laufende, zum Ausgleich verbleibender Unfallbeeinträchtigungen nötige Aufwendungen als auch ein einmaliger Kostenaufwand ersatzfähig, sofern dadurch der erhöhte Bedarf für die Zukunft - zumindest für einen gewissen Zeitraum - in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. (T1)
- 7 Ob 17/10s
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102104
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_0020OB02031_96G0000_002