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Rechtssatz RS0102104

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102104

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Rechtssatz

Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (Paragraph 1325, ABGB, Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG) umfasst auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Unter den vermehrten Bedürfnissen sind die auf dem Unfallsgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Diese Aufwendungen verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2031/96g
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2031/96g
  • 7 Ob 281/02b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 281/02b
  • 2 Ob 104/05s
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 104/05s
    Auch; Veröff: SZ 2005/123
  • 2 Ob 89/06m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 89/06m
    Auch; Beisatz: Unter dem Aspekt der Vermehrung der Bedürfnisse sind sowohl laufende, zum Ausgleich verbleibender Unfallbeeinträchtigungen nötige Aufwendungen als auch ein einmaliger Kostenaufwand ersatzfähig, sofern dadurch der erhöhte Bedarf für die Zukunft - zumindest für einen gewissen Zeitraum - in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. (T1)
  • 7 Ob 17/10s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19960425_OGH0002_0020OB02031_96G0000_002