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Rechtssatz RS0030592×

Rechtssatz RS0030592

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030592

Entscheidungsdatum

26.02.2003

Rechtssatz

Auch Auslagen zur Linderung der Schmerzen oder des Leidens sind Heilungskosten. Die Aufwendungen müssen sich aber im Rahmen des Angemessenen halten. Sie finden ihre Grenze in der Pflicht zur möglichsten Geringhaltung des Schadens. (Hier: Kein Ersatz der Auslagen für die Errichtung eines Schwimmbades, sondern nur jener Kosten, die zu dessen Adaptierung für den behinderten Kläger unmittelbar erforderlich wären).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 10/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 10/91
    Veröff: VersR 1992,259
  • 1 Ob 161/00h
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 161/00h
    Auch; Beisatz: Der Aufwand (hier: behindertengerechter Umbau der Wohnung) für eine den Lebensumständen des Klägers und dessen Eltern angepasste Bauführung ist, soweit diese nicht in Luxus ausartet, durchaus angemessen. (T1)
  • 7 Ob 281/02b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 281/02b
    Auch; nur: Auch Auslagen zur Linderung der Schmerzen oder des Leidens sind Heilungskosten. (T2); Beisatz: Unter dem Titel "Heilungskosten" sind auch jene Kosten zu ersetzen, die für die versuchte Heilung bzw Linderung zweckmäßig und angemessen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030592

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0020OB00010_9100000_001