Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der erkennende Senat geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Aber auch den Ausführungen zur Rechtsrüge kann - abgesehen von der Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung - nicht beigetreten werden:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der erkennende Senat geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Aber auch den Ausführungen zur Rechtsrüge kann - abgesehen von der Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung - nicht beigetreten werden:
1. Grund- und Baukosten:
Soweit die beklagte Partei ins Treffen führt, die Vorinstanzen hätten dem Kläger im Rahmen der behindertengerechten Ausgestaltung des Neubaus unzulässigerweise "fiktive" Grund- und Baukosten zuerkannt, weil mit der Inanspruchnahme der Hoffläche im Anwesen seiner Eltern keine Ertragsminderung und damit auch kein Schaden verbunden gewesen, der Neubau unabhängig von der Behinderung des Klägers erforderlich geworden und eine Vorteilsausgleichung geboten gewesen sei, übersehen sie, dass das Erstgericht die tatsächlichen Kosten der Bauführung exakt feststellte und dass die Vorinstanzen dem Kläger nur die infolge dessen Behinderung notwendig gewordenen Mehrkosten zubilligten, sodass für eine "Vorteilsausgleichung" kein Raum bleibt. Die beklagte Partei hat jene Kosten zu ersetzen, die infolge einer Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers entstanden und zu denen namentlich auch die Kosten für die Ausgestaltung einer behindertengerechten Wohnung zu rechnen sind (vgl die Nachweise bei Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1325 Rz 8). Durch die Einbeziehung der Hoffläche in den Neubau wurde die sonst verwertbare Grundfläche vermindert, sodass der daraus entstandene Nachteil zu ersetzen ist.Soweit die beklagte Partei ins Treffen führt, die Vorinstanzen hätten dem Kläger im Rahmen der behindertengerechten Ausgestaltung des Neubaus unzulässigerweise "fiktive" Grund- und Baukosten zuerkannt, weil mit der Inanspruchnahme der Hoffläche im Anwesen seiner Eltern keine Ertragsminderung und damit auch kein Schaden verbunden gewesen, der Neubau unabhängig von der Behinderung des Klägers erforderlich geworden und eine Vorteilsausgleichung geboten gewesen sei, übersehen sie, dass das Erstgericht die tatsächlichen Kosten der Bauführung exakt feststellte und dass die Vorinstanzen dem Kläger nur die infolge dessen Behinderung notwendig gewordenen Mehrkosten zubilligten, sodass für eine "Vorteilsausgleichung" kein Raum bleibt. Die beklagte Partei hat jene Kosten zu ersetzen, die infolge einer Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers entstanden und zu denen namentlich auch die Kosten für die Ausgestaltung einer behindertengerechten Wohnung zu rechnen sind vergleiche die Nachweise bei Harrer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1325, Rz 8). Durch die Einbeziehung der Hoffläche in den Neubau wurde die sonst verwertbare Grundfläche vermindert, sodass der daraus entstandene Nachteil zu ersetzen ist.
Auch soweit die beklagte Partei geltend macht, bei der Berechnung der (ersatzfähigen) Baukosten hätte das Preisniveau der Jahre 1992/93 und nicht jenes aus dem Jahre 1996 zugrunde gelegt werden dürfen, wodurch sich der darauf gerichtete Ersatzanspruch des Klägers um S 100.000 verringere, entfernt sie sich von den erstinstanzlichen Feststellungen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Einreichplan vom Dezember 1992 herrührt, was darauf schließen lässt, dass mit der Bauführung 1993 begonnen wurde, und die bei den Akten (I, 83) befindlichen Lichtbilder lassen erkennen, dass der Neubau bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen am 26. März 1996 tatsächlich noch nicht zur Gänze fertiggestellt war.Auch soweit die beklagte Partei geltend macht, bei der Berechnung der (ersatzfähigen) Baukosten hätte das Preisniveau der Jahre 1992/93 und nicht jenes aus dem Jahre 1996 zugrunde gelegt werden dürfen, wodurch sich der darauf gerichtete Ersatzanspruch des Klägers um S 100.000 verringere, entfernt sie sich von den erstinstanzlichen Feststellungen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Einreichplan vom Dezember 1992 herrührt, was darauf schließen lässt, dass mit der Bauführung 1993 begonnen wurde, und die bei den Akten (römisch eins, 83) befindlichen Lichtbilder lassen erkennen, dass der Neubau bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen am 26. März 1996 tatsächlich noch nicht zur Gänze fertiggestellt war.
Gänzlich verfehlt sind die Ausführungen in der Revision, ersatzfähig seien lediglich durchschnittliche Mehrkosten, weil der Kläger wegen seiner Behinderung an der überdurchschnittlichen Ausstattung des Neubaus nicht teilhaben könne: Der Aufwand für eine den Lebensumständen des Klägers und dessen Eltern angepasste Bauführung ist, soweit diese nicht in Luxus ausartet, durchaus angemessen; von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers kann schon deshalb keine Rede sein (vgl dazu VersR 1992, 259). Der Geschädigte muss sich schon ganz allgemein mit schlechteren Verhältnissen als ohne Schädigung nicht abfinden (8 Ob 60/86).Gänzlich verfehlt sind die Ausführungen in der Revision, ersatzfähig seien lediglich durchschnittliche Mehrkosten, weil der Kläger wegen seiner Behinderung an der überdurchschnittlichen Ausstattung des Neubaus nicht teilhaben könne: Der Aufwand für eine den Lebensumständen des Klägers und dessen Eltern angepasste Bauführung ist, soweit diese nicht in Luxus ausartet, durchaus angemessen; von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers kann schon deshalb keine Rede sein vergleiche dazu VersR 1992, 259). Der Geschädigte muss sich schon ganz allgemein mit schlechteren Verhältnissen als ohne Schädigung nicht abfinden (8 Ob 60/86).
2. Kosten der Fahrten zu und von den Therapiestätten:
Die Behauptung der beklagten Partei, solche Kosten liefen in Hinkunft nicht mehr auf, ist feststellungsfremd: Den vorinstanzlichen Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, dass solche Therapien bis ans Lebensende des Klägers indiziert sind und auch außer Haus durchgeführt werden müssen. Soweit die beklagte Partei in diesem Zusammenhang die vorinstanzlichen Feststellungen angreift, genügt es, sie darauf hinzuweisen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen sowie der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verwehrt ist.
Verfehlt ist auch die Ansicht der beklagten Partei, das Pflegegeld diene der Abgeltung der "Therapie-Fahrtkosten". Sie übersieht dabei den gesetzlich umschriebenen Zweck des Pflegegeldes, nämlich pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (§ 1 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes). Dagegen sind Krankentransportkosten - und damit auch die Kosten der Fahrten zu und von den Therapiestätten - Heilungskosten im Sinne des § 1325 ABGB (SZ 62/87; Neumayr in Schwimann aaO § 332 ASVG Rz 4), zu deren Deckung das Pflegegeld gerade nicht bestimmt ist.Verfehlt ist auch die Ansicht der beklagten Partei, das Pflegegeld diene der Abgeltung der "Therapie-Fahrtkosten". Sie übersieht dabei den gesetzlich umschriebenen Zweck des Pflegegeldes, nämlich pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (Paragraph eins, des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes). Dagegen sind Krankentransportkosten - und damit auch die Kosten der Fahrten zu und von den Therapiestätten - Heilungskosten im Sinne des Paragraph 1325, ABGB (SZ 62/87; Neumayr in Schwimann aaO Paragraph 332, ASVG Rz 4), zu deren Deckung das Pflegegeld gerade nicht bestimmt ist.
3. Verunstaltungsentschädigung:
Dazu vertritt die beklagte Partei die Ansicht, der Oberste Gerichtshof lehne den Ersatz fiktiver Heilungs- und Pflegekosten ab, weshalb eine Verunstaltungsentschädigung erst dann zugesprochen werden dürfe, wenn der Geschädigte ein Alter erreicht habe, in dem es tatsächlich zu einer Verhinderung seines besseren Fortkommens bzw einer Verminderung seiner Heiratsaussichten komme. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Zwar gebührt dem Verletzten in der Tat kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt (SZ 70/220 vS ua); der Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung setzt indes lediglich voraus, dass das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den Anspruch gemäß § 1326 ABGB bewusst so formuliert, um klarzustellen, dass damit ein Vermögensschaden ersetzt werden solle, der in der Zukunft wahrscheinlich eintreten wird (ZVR 1997/82; ZVR 1992/79 uva). Demgemäß genügt die bloße Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens (SZ 47/60 ua); dieser Anspruch ist insoweit ein Ausnahmerecht (Wolff in Klang VI2 145 f).Zwar gebührt dem Verletzten in der Tat kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt (SZ 70/220 vS ua); der Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung setzt indes lediglich voraus, dass das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den Anspruch gemäß Paragraph 1326, ABGB bewusst so formuliert, um klarzustellen, dass damit ein Vermögensschaden ersetzt werden solle, der in der Zukunft wahrscheinlich eintreten wird (ZVR 1997/82; ZVR 1992/79 uva). Demgemäß genügt die bloße Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens (SZ 47/60 ua); dieser Anspruch ist insoweit ein Ausnahmerecht (Wolff in Klang VI2 145 f).
Auch der weitere Einwand der beklagten Partei, dem Kläger gebühre keine "zusätzliche" Verunstaltungsentschädigung, weil schon die Verletzung als solche die Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt habe, erweist sich letztlich nicht als stichhältig:
Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist schon dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (ZVR 1997/82 uva). Dabei ist unter der Behinderung des besseren Fortkommens iSd § 1326 ABGB nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte, wie etwa eine vorteilhafte Eheschließung (SZ 47/60; vgl auch ZVR 1992/79). Der gelegentlich in der - auch jüngeren (ZVR 1985/39 ua) - Rechtsprechung zu findende Rechtssatz, der Anspruch auf eine Verunstaltungsentschädigung komme dann nicht in Betracht, wenn schon die Verletzungen für sich zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führen, kann in dieser allgemeinen Aussage nicht aufrecht erhalten werden. Er geht offenbar auf die Entscheidung JBl 1936, 521 zurück (vgl dazu Wolff aaO 147 und FN 43), mit der dem Verletzten indes eine Entschädigung wegen der erlittenen Verunstaltung nur deshalb nicht zugesprochen wurde, weil durch dessen Verunstaltung eine Beeinträchtigung seines besseren Fortkommens nicht eingetreten war. Demgemäß kann dem Verletzten eine Verunstaltungsentschädigung nicht versagt werden, wenn die Behinderung des besseren Fortkommens in irgendeiner Weise auf die Verunstaltung zurückzuführen ist (4 Ob 31/82). Daher wurde auch in der schon zitierten Entscheidung ZVR 1985/39 der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nur deshalb abgelehnt, weil schon die Verletzungen zur Erwerbsunfähigkeit führten und die Möglichkeit, die Lebenslage durch eine Heirat zu verbessern, deshalb ausschied, weil der Verletzte bereits verheiratet war. Ist zwar der Kläger schon infolge der Verletzungen erwerbsunfähig, so kann ihm doch eine Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussichten zuzuerkennen sein. Deshalb hat der Kläger Anspruch auf eine solche.Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist schon dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (ZVR 1997/82 uva). Dabei ist unter der Behinderung des besseren Fortkommens iSd Paragraph 1326, ABGB nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte, wie etwa eine vorteilhafte Eheschließung (SZ 47/60; vergleiche auch ZVR 1992/79). Der gelegentlich in der - auch jüngeren (ZVR 1985/39 ua) - Rechtsprechung zu findende Rechtssatz, der Anspruch auf eine Verunstaltungsentschädigung komme dann nicht in Betracht, wenn schon die Verletzungen für sich zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führen, kann in dieser allgemeinen Aussage nicht aufrecht erhalten werden. Er geht offenbar auf die Entscheidung JBl 1936, 521 zurück vergleiche dazu Wolff aaO 147 und FN 43), mit der dem Verletzten indes eine Entschädigung wegen der erlittenen Verunstaltung nur deshalb nicht zugesprochen wurde, weil durch dessen Verunstaltung eine Beeinträchtigung seines besseren Fortkommens nicht eingetreten war. Demgemäß kann dem Verletzten eine Verunstaltungsentschädigung nicht versagt werden, wenn die Behinderung des besseren Fortkommens in irgendeiner Weise auf die Verunstaltung zurückzuführen ist (4 Ob 31/82). Daher wurde auch in der schon zitierten Entscheidung ZVR 1985/39 der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nur deshalb abgelehnt, weil schon die Verletzungen zur Erwerbsunfähigkeit führten und die Möglichkeit, die Lebenslage durch eine Heirat zu verbessern, deshalb ausschied, weil der Verletzte bereits verheiratet war. Ist zwar der Kläger schon infolge der Verletzungen erwerbsunfähig, so kann ihm doch eine Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussichten zuzuerkennen sein. Deshalb hat der Kläger Anspruch auf eine solche.
Berechtigt ist die Revision der beklagten Partei nur insoweit, als sie sich gegen die Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung wendet.
Deren Betrag ist umso höher zu bemessen, desto wahrscheinlicher der Schadenseintritt ist (ZVR 1997/82 ua), doch darf der dem Gericht dazu eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten werden (ZVR 1997/66). Das Ausmaß richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (ZVR 1992/79 ua). Da die völlige Erwerbsunfähigkeit des Klägers schon auf seine Verletzungen selbst und nicht auch auf seine Verunstaltung zurückzuführen ist, hat diese lediglich die Verminderung, wenn nicht überhaupt die Zerstörung seiner Heiratsaussichten herbeigeführt oder dazu beigetragen.
Das allein rechtfertigt indessen den von den Vorinstanzen zuerkannten Betrag von S 400.000 aus dem Titel des § 1326 ABGB schon deshalb nicht, wäre dadurch doch der von der Judikatur entwickelte Bemessungsrahmen gesprengt (vgl die Rechtsprechungsübersicht bei Harrer aaO § 1326 Rz 27). Daran kann auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung 6 Ob 2394/96v (= ZVR 1997/66) nichts ändern, erreicht dessen von der beklagten Partei zu verantwortende, gewiss überaus schwerwiegende Verunstaltung doch nicht das Ausmaß der Verunstaltung des Verletzten, über das in der zitierten Entscheidung zu befinden war. Der erkennende Senat erachtet deshalb eine Verunstaltungsentschädigung von S 300.000 im Rahmen der bisher zugesprochenen Beträge als fallgerecht.Das allein rechtfertigt indessen den von den Vorinstanzen zuerkannten Betrag von S 400.000 aus dem Titel des Paragraph 1326, ABGB schon deshalb nicht, wäre dadurch doch der von der Judikatur entwickelte Bemessungsrahmen gesprengt vergleiche die Rechtsprechungsübersicht bei Harrer aaO Paragraph 1326, Rz 27). Daran kann auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung 6 Ob 2394/96v (= ZVR 1997/66) nichts ändern, erreicht dessen von der beklagten Partei zu verantwortende, gewiss überaus schwerwiegende Verunstaltung doch nicht das Ausmaß der Verunstaltung des Verletzten, über das in der zitierten Entscheidung zu befinden war. Der erkennende Senat erachtet deshalb eine Verunstaltungsentschädigung von S 300.000 im Rahmen der bisher zugesprochenen Beträge als fallgerecht.
Der Revision ist deshalb - nur in der Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung (S 300.000 statt S 400.000) Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2 und § 50 ZPO. Soweit das Klagebegehren abgewiesen wurde, sind die vom Kläger erhobenen Forderungen von der Feststellung durch richterliches Ermessen abhängig und liegt keine offenbare Überklagung vor. Die Kosten sind aber nur auf der Basis des obsiegten Betrags zuzusprechen (Fucik in Rechberger, ZPO2 § 43 Rz 12 mwN).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO. Soweit das Klagebegehren abgewiesen wurde, sind die vom Kläger erhobenen Forderungen von der Feststellung durch richterliches Ermessen abhängig und liegt keine offenbare Überklagung vor. Die Kosten sind aber nur auf der Basis des obsiegten Betrags zuzusprechen (Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 43, Rz 12 mwN).