Rechtssatz RS0022710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022710
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Bei der Frage, ob dem Verletzten der Ersatz von Besuchskosten zugesprochen werden kann, kommt es in der Regel weniger darauf an, ob die den Verletzten besuchende Person ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist, sondern darauf, ob sie ihm gegenüber beistandspflichtig ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 83/89
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 2 Ob 83/89
Veröff: SZ 62/116
- 2 Ob 103/01p
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 103/01p
Auch; Beisatz: Derartige Kosten sind den Heilungskosten zuzuzählen, weil der psychische Beistand die Genesung fördert und zumindest zu der Linderung beiträgt. (T1)
- 7 Ob 281/02b
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 281/02b
nur: Bei der Frage, ob dem Verletzten der Ersatz von Besuchskosten zugesprochen werden kann, kommt es in der Regel darauf an, ob die den Verletzten besuchende Person ihm gegenüber beistandspflichtig ist. (T2)
Beis wie T1; Beisatz: Üblicherweise erwartet der Verletzte gerade von diesen Personen Beistand und wird bei fehlendem Beistand solcher Personen oft psychisch belastet. (T3)
- 2 Ob 238/07z
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
Vgl
- 1 Ob 97/16w
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 97/16w
Auch; Beisatz: Der Verletzte ist zur Geltendmachung dieses Anspruchs im eigenen Namen berechtigt. (T4)
Beisatz: Hier: Kosten von Krankenhausbesuchen der Eltern der minderjährigen Klägerin. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022710
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_0020OB00083_8900000_001