Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 15. 7. 1997 bei einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall auf der A 7 im Stadtgebiet von Linz schwer verletzt. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz wurde der Erstbeklagte, der seinen PKW mit einem Blutalkoholgehalt von 1,52 Promille gelenkt und die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 (§ 81 Z 1 und 2) StGB schuldig erkannt. Dem Kläger, der seither querschnittgelähmt ist, wurde vom Strafgericht ein Teilschmerzengeld von S 50.000,-- zugesprochen.Der Kläger wurde am 15. 7. 1997 bei einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall auf der A 7 im Stadtgebiet von Linz schwer verletzt. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz wurde der Erstbeklagte, der seinen PKW mit einem Blutalkoholgehalt von 1,52 Promille gelenkt und die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 (Paragraph 81, Ziffer eins und 2) StGB schuldig erkannt. Dem Kläger, der seither querschnittgelähmt ist, wurde vom Strafgericht ein Teilschmerzengeld von S 50.000,-- zugesprochen.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien, jene der Zweitbeklagten im Rahmen des mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages für seine künftigen Schäden sowie den Ersatz folgender Schäden : restliches Schmerzengeld S 4,950.000,--, Verunstaltungsentschädigung S 500.000,--, Verdienstentgang S 133.352,18, behindertengerechte Unterbringung S 5,043.812,80, Sachschaden, Fahrt-, Besuchs- und Aufenthaltskosten S 741.816,61, Betreuungsaufwand S 609.600,--, medizinisch erforderliche Geräte (Computer) S 97.280,23, Lesegerät S 38.940,78 insgesamt sohin S 12,114.802,60 abzüglich ungewidmetes Akonto S 3,397.050,48 sohin S 8,717.752,12.
Die beklagten Parteien anerkannten, dass sie dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle Schäden haften, die ihre Ursache im Verkehrsunfall vom 15. 7. 1997 haben, wobei jedoch die Haftung der Zweitbeklagten wegen Obliegenheitsverletzung des Erstbeklagten nach Art 9.2.2 AKHB 1995 auf die gesetzliche Versicherungssumme von S 15 Mio beschränkt sei. Im Übrigen wendeten sie ein:Die beklagten Parteien anerkannten, dass sie dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle Schäden haften, die ihre Ursache im Verkehrsunfall vom 15. 7. 1997 haben, wobei jedoch die Haftung der Zweitbeklagten wegen Obliegenheitsverletzung des Erstbeklagten nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2, AKHB 1995 auf die gesetzliche Versicherungssumme von S 15 Mio beschränkt sei. Im Übrigen wendeten sie ein:
Dem Kläger gebühre lediglich ein Schmerzengeld von insgesamt S 1,800.000,--. Die Zweitbeklagte habe Akontozahlungen vorbehaltlich des zu erstellenden Verteilungsplanes und der sich daraus allenfalls ergebenden Kürzungen des auf den Kläger entfallenden Teiles der Versicherungssumme von S 15 Mio erbracht. Die Akontozahlungen seien zunächst beim Schmerzengeld zu berücksichtigen, weil die Schmerzengeldforderung des Klägers zufolge unzureichender Versicherungssumme nach § 156 Abs 3 VersVG bei der Aufteilung der Versicherungssumme auf die einzelnen Gläubiger und nach § 155 VersVG bei der Aufteilung des auf ihn entfallenden Teiles auf seine einzelnen Ansprüche vorrangig zu befriedigen sei.Dem Kläger gebühre lediglich ein Schmerzengeld von insgesamt S 1,800.000,--. Die Zweitbeklagte habe Akontozahlungen vorbehaltlich des zu erstellenden Verteilungsplanes und der sich daraus allenfalls ergebenden Kürzungen des auf den Kläger entfallenden Teiles der Versicherungssumme von S 15 Mio erbracht. Die Akontozahlungen seien zunächst beim Schmerzengeld zu berücksichtigen, weil die Schmerzengeldforderung des Klägers zufolge unzureichender Versicherungssumme nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG bei der Aufteilung der Versicherungssumme auf die einzelnen Gläubiger und nach Paragraph 155, VersVG bei der Aufteilung des auf ihn entfallenden Teiles auf seine einzelnen Ansprüche vorrangig zu befriedigen sei.
Das Erstgericht hat mit Teilurteil dem Kläger S 3,950.000,-- an Schmerzengeld zugesprochen und die Haftung der Beklagten, jene der Zweitbeklagten beschränkt nach Maßgabe des Haftpflichtversicherungsvertrages für alle Schäden und Folgen aus dem Unfall festgestellt. Es ging von nachstehenden relevanten Feststellungen aus:
Der Kläger erlitt beim Unfall ein Schädel-Hirntrauma II, eine durchgehende Rissquetschwunde im Bereich der Zunge und im Bereich der Ober- und Unterlippe schleimhautseitig, eine Prellung und Rissquetschwunde am linken Kniegelenk, einen Bruch des linken Querfortsatzes des III. und IV. Lendenwirbelkörpers, eine Lungenaspiration, einen Bluterguss unterhalb der Kapsel der Niere mit massiver Blutbeimengung im Harn, eine Lungen- und Herzprellung, einen neurogenen Schock, eine Blutung im Magen-Darmtrakt und eine hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung beider Arme und Beine.Der Kläger erlitt beim Unfall ein Schädel-Hirntrauma römisch zwei, eine durchgehende Rissquetschwunde im Bereich der Zunge und im Bereich der Ober- und Unterlippe schleimhautseitig, eine Prellung und Rissquetschwunde am linken Kniegelenk, einen Bruch des linken Querfortsatzes des römisch drei. und römisch vier. Lendenwirbelkörpers, eine Lungenaspiration, einen Bluterguss unterhalb der Kapsel der Niere mit massiver Blutbeimengung im Harn, eine Lungen- und Herzprellung, einen neurogenen Schock, eine Blutung im Magen-Darmtrakt und eine hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung beider Arme und Beine.
Der Kläger wurde an der Unfallstelle wiederbelebt und vom 16. 7. bis 18. 11. 1997 im Unfallkrankenhaus behandelt. Ab Oktober 1997 war eine Besserungstendenz insoweit erkennbar, als der Kläger an den oberen Extremitäten, besonders im Bereich des Daumens und Zeigefingers, kleine Bewegungen durchführen konnte. Er musste jedoch weiter maschinell beatmet werden. Vom 18. 11. 1997 bis 3. 5. 1999 befand sich der Kläger in einer deutschen Klinik für Rückenmarkverletzte. Dann wurde er in häusliche Pflege entlassen.
Beim Kläger besteht eine hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung des Atmungsnervs infolge Schädigung des Hirnstammes mit Beteiligung des Halsmarkes. Infolge Lähmung des Atemnervs muss der Kläger bis an sein Lebensende künstlich beatmet werden. Er verfügt nur über eine geringe Bewegungsmöglichkeit im Bereich der rechten Fingergelenke und des rechten Ellenbogengelenkes. Diese befähigt den Kläger, den Sensor eines elektronisch gesteuerten Rollstuhles zu bedienen. Infolge einer Augenmuskellähmung besteht eine Schielstellung. Der Kläger sieht Doppelbilder. Zeitweise treten Entzündungen im Bereich der Beatmungskanüle auf. Täglich muss das Sekret aus der Luftröhre abgesaugt werden. Infolge des Schädelhirntraumas Grad II besteht eine Konzentrationsschwäche. An Komplikationen sind Entzündungszeichen seitens der Beatmungskanüle, eine chronische Rechtsherzbelastung, der Umbau des Lungengewebes, ein chronisch venöser Rückstau in die Bauchorgane und in das Hirn sowie Entzündungen im Bereich der oberen Luftwege und Lungenentzündungen anzunehmen. Weiters ist mit einer allgemeinen Knochenentkalkung mit Verknöcherungen der Weichteilstrukturen der Gelenke und mit einer Verkrümmung der Wirbelsäule zu rechnen. Es kann zu Druckgeschwüren, Harnwegsinfekten, Störungen der Nierenfunktion und Dickdarmkomplikationen kommen.Beim Kläger besteht eine hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung des Atmungsnervs infolge Schädigung des Hirnstammes mit Beteiligung des Halsmarkes. Infolge Lähmung des Atemnervs muss der Kläger bis an sein Lebensende künstlich beatmet werden. Er verfügt nur über eine geringe Bewegungsmöglichkeit im Bereich der rechten Fingergelenke und des rechten Ellenbogengelenkes. Diese befähigt den Kläger, den Sensor eines elektronisch gesteuerten Rollstuhles zu bedienen. Infolge einer Augenmuskellähmung besteht eine Schielstellung. Der Kläger sieht Doppelbilder. Zeitweise treten Entzündungen im Bereich der Beatmungskanüle auf. Täglich muss das Sekret aus der Luftröhre abgesaugt werden. Infolge des Schädelhirntraumas Grad römisch zwei besteht eine Konzentrationsschwäche. An Komplikationen sind Entzündungszeichen seitens der Beatmungskanüle, eine chronische Rechtsherzbelastung, der Umbau des Lungengewebes, ein chronisch venöser Rückstau in die Bauchorgane und in das Hirn sowie Entzündungen im Bereich der oberen Luftwege und Lungenentzündungen anzunehmen. Weiters ist mit einer allgemeinen Knochenentkalkung mit Verknöcherungen der Weichteilstrukturen der Gelenke und mit einer Verkrümmung der Wirbelsäule zu rechnen. Es kann zu Druckgeschwüren, Harnwegsinfekten, Störungen der Nierenfunktion und Dickdarmkomplikationen kommen.
Von besonderer Bedeutung sind die Verletzungsfolgen nach hoher Querschnittssympotmatik unter C 0. Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt 21 Jahre alt. Die durchschnittliche Überlebensrate liegt bei 10 bis 14 Jahren. In einem Fall betrug sie 17 Jahre. Die Lebenserwartung des Klägers ist eher günstig einzuschätzen.
Der Kläger lebt bis an sein Lebensende mit dem Bewusstein, Arme und Beine nicht mehr bewegen zu können. Er bedarf ständiger Pflege und ist zeitlebens 24 Stunden pro Tag auf Fremdhilfe angewiesen. Dafür sind zwei Diplomkrankenschwestern und zwei Diplomkrankenpfleger notwendig.
Neben den noch bestehenden physischen Schmerzen, die teilweise in Form von Spasmen auftreten, leidet der Kläger unter einem enormen psychischen Druck. Er lebt mit dem Bewusstsein, dass er beim Ausfall der Beatmungsgeräte ersticken muss. Derzeit stehen ein zweites Gerät und ein Notstromaggregat zur Verfügung. Im Fall des Versagens eines Gerätes dauert es eine gewisse Zeit, bis das zweite Gerät einsatzbereit und angeschlossen ist. Während dieser Zeit muss die Beatmung durch einen Pfleger mittels Beatmungsbeutel erfolgen. Der Kläger würde sofort erkennen, wenn eines der Geräte ausfallen sollte. Er ist jedoch nicht in der Lage, sich dann selbständig helfen zu können. Sein Überleben hängt somit von der Aufmerksamkeit des Pflegepersonals ab. Die den Kläger rund um die Uhr im Schichtdienst betreuenden vier Diplomkrankenpfleger sind in der Handhabung der Beatmungsgeräte, notfalls mit Beatmungsbeuteln vertraut. Im Bedarfsfall steht ein Medizintechniker zur Verfügung.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Leidenszustand des Klägers ein Schmerzengeld von S 4 Mio rechtfertige, weshalb ihm unter Berücksichtigung des Privatbeteiligtenzuspruches S 3,950.000,-- zuzusprechen seien. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren begründete es mit dem Anerkenntnis der Beklagten.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, dass es die Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 15. 7. 1997 feststellte, jene der zweitbeklagten Partei beschränkt auf die zum Unfallszeitpunkt für das Fahrzeug des Erstbeklagten geltende gesetzliche Versicherungssumme von S 15 Mio. Das Mehrbegehren auf Haftung der Zweitbeklagten beschränkt auf den Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages wies es ab. Weiters wies es ein Leistungsbegehren auf Zahlung von S 1 Mio samt 4 % Zinsen seit 15. 7. 1998 ab.
Im Übrigen, also hinsichtlich des Zuspruchs von S 2,950.000,-- samt 4 % Zinsen hob es das Teilurteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien.
Es erörterte rechtlich, dass grundsätzlich bei Bemessung des Schmerzengeldes Art und Schwere der Körperverletzung, Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen seien. Zwar hänge die Angemessenheit des Schmerzengeldes regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles ab, doch sei zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen; der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen dürfe im Einzelfall nicht gesprengt werden. Bislang sei einem bei der Geburt gehirngeschädigten und an allen vier Extremitäten gelähmten Kind das höchste Schmerzengeld von S 1,750.000,-- zugesprochen worden. Im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeit und die allgemein anerkannte Tendenz, Schwerstverletzten höhere Schmerzengeldbeträge zuzuerkennen, rechtfertigten die schwerstgradigen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Klägers ein deutliches Überschreiten der in der Judikatur schon zugesprochenen Beträge. Der Kläger habe beim Unfall nahezu alles verloren, was ein Leben lebenswert mache, er erkenne den Verlust seiner Mobilität und Arbeitsfähigkeit und die auf Lebensdauer wirkenden Beeinträchtigungen und müsse diese seelisch verkraften. Er habe außergewöhnlich schwerwiegende psychische Schmerzen zu ertragen, weil er sich der ständigen Angewiesenheit auf andere Personen und Maschinen sowie der daraus resultierenden latenten Lebensgefahr bewusst sei und Angst habe, bei einem (unbeobachteten und/oder nicht rechtzeitig behobenen) Ausfall des Beatmungsgerätes sterben zu müssen. Unter diesen Umständen erforderten die körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Klägers in ihrer Gesamtheit ein Schmerzengeld von S 3 Mio, um einen gewissen Ausgleich zu schaffen. Dabei sei berücksichtigt, dass der Kläger im Unfallszeitpunkt erst 21 Jahre alt gewesen sei, als sein Leben von einem Moment auf den anderen durch einen betrunkenen Geisterfahrer zerstört worden sei und die durchschnittliche Überlebensrate bei 10 bis 14, allenfalls bei 17 Jahren liege. Die erstgerichtliche Ausmittlung des Schmerzengeldes mit S 4 Mio sprenge den von der Judikatur gezogenen Rahmen.
Der Zuspruch eines Schmerzengeldbetrages von S 3 Mio könne aber mit Teilurteil noch nicht erfolgen, weil die Frage der Anrechnung der unterschiedlichen Akontozahlungen von S 3.397,050,48 noch nicht geklärt sei und damit nicht feststehe, ob die Schmerzengeldforderung durch die auf sie anzurechnenden Akontoleistungen getilgt sei. Über die Verrechnung von Akontozahlungen entscheide in erster Linie die Widmungserklärung des Schuldners, die auch konkludent abgegeben werden könne. Hier sei das Fehlen einer ausdrücklichen Widmung unstrittig. Es seien auch keine Tatsachen vorgetragen worden, aus denen auf eine konkludente Widmungserklärung geschlossen werden könnte. Damit greife die gesetzliche Tilgungsfolge nach § 1416 ABGB Platz. Die beklagten Parteien hätten zwar als mögliches Anrechnungskriterium vorgebracht, die zweitbeklagte Partei habe Akontozahlungen vorbehaltlich des zu erstellenden Verteilungsplanes und der sich daraus allenfalls ergebenden Kürzungen des auf den Kläger entfallenden Teiles der Versicherungssumme von S 15 Mio erbracht, die Versicherungssumme reiche zur Befriedigung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht aus und die Akontozahlungen seien vorrangig auf das Schmerzengeld zu widmen. Zwar seien die §§ 155 Abs 1 und 156 Abs 3 VersVG bereits im Haftpflichtprozess zu beachten und es gelte auch der Grundsatz, dass das Schmerzengeld aus der Kfz-Haftpflichtversicherungssumme vorweg zu berichtigen sei, doch sei es hier nicht gerechtfertigt, die ungewidmeten Akontozahlungen nur beim Schmerzengeld, welches damit zur Gänze beglichen werde, zu berücksichtigen. Die ohne Widmung geleisteten vorprozessualen Akontozahlungen der zweitbeklagten Partei wären vielmehr, weil eine Schmerzengeldforderung nicht jedenfalls beschwerlicher als eine andere Schadenersatzforderung sei, auf die Forderungen des Klägers verhältnismäßig aufzuteilen. Mangels Spruchreife bezüglich der Berechnung der weiteren Forderungen des Klägers komme ein Zuspruch des für angemessen erachteten Schmerzengeldes noch nicht in Betracht. Daraus folge die Abweisung des zugesprochenen Schmerzengeldes von S 1 Mio als überhöht und die Aufhebung hinsichtlich des Zuspruches von S 2,950.000,-- als nicht entscheidungsreif. Die Haftung der zweitbeklagten Partei sei auf die gesetzliche Versicherungssumme zu beschränken. Unstrittig sei, dass die zweitbeklagte Partei von ihrer Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Erstbeklagten zufolge Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.2 AKHB 1995 frei sei. Gemäß § 24 Abs 1 KHVG 1994 bleibe zwar die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen, doch beschränke sich die Leistungspflicht des Versicheres auf den den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Umfang (§ 24 Abs 3 KHVG). Diese Bestimmung sei nicht anders zu verstehen, als dass der Versicherer trotz vereinbarter höherer Deckungssumme nur bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherungssumme hafte. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut des § 24 Abs 3 KHVG, sondern auch aus der Schutzfunktion der Haftpflichtversicherung für den geschädigten Dritten, der unter einer Obliegenheitsverletzung nicht leiden und in seinem berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines Versicherungsvertrages geschützt werden solle. Dieses Vertrauen gehe über die gesetzliche Versicherungssumme nicht hinaus. § 158c Abs 3 VersVG ordne die auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen beschränkte Haftung des Versicherers bei Leistungsfreiheit ausdrücklich an. § 24 Abs 5 KHVG, wonach § 158c VersVG nicht anzuwenden sei, verbessere die Stellung des geschädigten Dritten nicht, weil die einzige inhaltliche Änderung des § 24 KHVG gegenüber dem § 158c VersVG in der Verlängerung der Nachhaftungsfrist vor einem auf drei Monate bestanden habe und § 158c VersVG für die Kraftfahrzeughaft- pflichtversicherung nur aus Gründen der Rechtsklarheit durch § 24 KHVG vollständig ersetzt worden sei. Die Bedachtnahme auf die in § 9 Abs 1 KHVG enthaltene Wortfolge "unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung" führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Begrenzung in der Haftung auf die gesetzliche Versicherungssumme gehöre zum Anspruchsgrund und müsse auch im Spruch der Entscheidung über das Feststellungsbegehren zum Ausdruck gebracht werden.Der Zuspruch eines Schmerzengeldbetrages von S 3 Mio könne aber mit Teilurteil noch nicht erfolgen, weil die Frage der Anrechnung der unterschiedlichen Akontozahlungen von S 3.397,050,48 noch nicht geklärt sei und damit nicht feststehe, ob die Schmerzengeldforderung durch die auf sie anzurechnenden Akontoleistungen getilgt sei. Über die Verrechnung von Akontozahlungen entscheide in erster Linie die Widmungserklärung des Schuldners, die auch konkludent abgegeben werden könne. Hier sei das Fehlen einer ausdrücklichen Widmung unstrittig. Es seien auch keine Tatsachen vorgetragen worden, aus denen auf eine konkludente Widmungserklärung geschlossen werden könnte. Damit greife die gesetzliche Tilgungsfolge nach Paragraph 1416, ABGB Platz. Die beklagten Parteien hätten zwar als mögliches Anrechnungskriterium vorgebracht, die zweitbeklagte Partei habe Akontozahlungen vorbehaltlich des zu erstellenden Verteilungsplanes und der sich daraus allenfalls ergebenden Kürzungen des auf den Kläger entfallenden Teiles der Versicherungssumme von S 15 Mio erbracht, die Versicherungssumme reiche zur Befriedigung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht aus und die Akontozahlungen seien vorrangig auf das Schmerzengeld zu widmen. Zwar seien die Paragraphen 155, Absatz eins und 156 Absatz 3, VersVG bereits im Haftpflichtprozess zu beachten und es gelte auch der Grundsatz, dass das Schmerzengeld aus der Kfz-Haftpflichtversicherungssumme vorweg zu berichtigen sei, doch sei es hier nicht gerechtfertigt, die ungewidmeten Akontozahlungen nur beim Schmerzengeld, welches damit zur Gänze beglichen werde, zu berücksichtigen. Die ohne Widmung geleisteten vorprozessualen Akontozahlungen der zweitbeklagten Partei wären vielmehr, weil eine Schmerzengeldforderung nicht jedenfalls beschwerlicher als eine andere Schadenersatzforderung sei, auf die Forderungen des Klägers verhältnismäßig aufzuteilen. Mangels Spruchreife bezüglich der Berechnung der weiteren Forderungen des Klägers komme ein Zuspruch des für angemessen erachteten Schmerzengeldes noch nicht in Betracht. Daraus folge die Abweisung des zugesprochenen Schmerzengeldes von S 1 Mio als überhöht und die Aufhebung hinsichtlich des Zuspruches von S 2,950.000,-- als nicht entscheidungsreif. Die Haftung der zweitbeklagten Partei sei auf die gesetzliche Versicherungssumme zu beschränken. Unstrittig sei, dass die zweitbeklagte Partei von ihrer Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Erstbeklagten zufolge Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2, AKHB 1995 frei sei. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, KHVG 1994 bleibe zwar die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen, doch beschränke sich die Leistungspflicht des Versicheres auf den den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Umfang (Paragraph 24, Absatz 3, KHVG). Diese Bestimmung sei nicht anders zu verstehen, als dass der Versicherer trotz vereinbarter höherer Deckungssumme nur bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherungssumme hafte. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 3, KHVG, sondern auch aus der Schutzfunktion der Haftpflichtversicherung für den geschädigten Dritten, der unter einer Obliegenheitsverletzung nicht leiden und in seinem berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines Versicherungsvertrages geschützt werden solle. Dieses Vertrauen gehe über die gesetzliche Versicherungssumme nicht hinaus. Paragraph 158 c, Absatz 3, VersVG ordne die auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen beschränkte Haftung des Versicherers bei Leistungsfreiheit ausdrücklich an. Paragraph 24, Absatz 5, KHVG, wonach Paragraph 158 c, VersVG nicht anzuwenden sei, verbessere die Stellung des geschädigten Dritten nicht, weil die einzige inhaltliche Änderung des Paragraph 24, KHVG gegenüber dem Paragraph 158 c, VersVG in der Verlängerung der Nachhaftungsfrist vor einem auf drei Monate bestanden habe und Paragraph 158 c, VersVG für die Kraftfahrzeughaft- pflichtversicherung nur aus Gründen der Rechtsklarheit durch Paragraph 24, KHVG vollständig ersetzt worden sei. Die Bedachtnahme auf die in Paragraph 9, Absatz eins, KHVG enthaltene Wortfolge "unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung" führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Begrenzung in der Haftung auf die gesetzliche Versicherungssumme gehöre zum Anspruchsgrund und müsse auch im Spruch der Entscheidung über das Feststellungsbegehren zum Ausdruck gebracht werden.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung den ihm eingeräumten Ermessensrahmen überschritten habe, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle. Zur Auslegung des § 24 Abs 3 KHVG 1994 sei bislang nur obiter Stellung genommen worden; schließlich fehle Rechtsprechung zur Anrechnung ungewidmeter Akontozahlungen auf mehrere Schadenersatzforderungen des Geschädigten, darunter eine Schmerzengeldforderung, bei nicht ausreichender Haftpflichtversicherungssumme.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung den ihm eingeräumten Ermessensrahmen überschritten habe, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle. Zur Auslegung des Paragraph 24, Absatz 3, KHVG 1994 sei bislang nur obiter Stellung genommen worden; schließlich fehle Rechtsprechung zur Anrechnung ungewidmeter Akontozahlungen auf mehrere Schadenersatzforderungen des Geschädigten, darunter eine Schmerzengeldforderung, bei nicht ausreichender Haftpflichtversicherungssumme.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision und der Rekurs des Klägers sowie der Rekurs der beklagten Parteien.
Der Kläger begehrt mit seinem Rechtsmittel die Abänderung dahingehend, dass die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und ein Schmerzengeld von S 4 Mio zugesprochen werde und die Einschränkung der künftigen Haftung der zweitbeklagten Partei nicht in Höhe der gesetzlichen Versicherungssumme, sondern nach Maßgabe des zwischen ihr und der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages erfolge. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen das Schmerzengeld mit S 2 Mio festzusetzen und im Übrigen das Klagebegehren abzuweisen, weil die Schmerzengeldforderung durch die geleisteten Akontozahlungen befriedigt sei.
Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die beklagten Parteien beantragten das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.
Sämtliche Rechtsmittel sind nicht berechtigt.