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Entscheidung 10 Ob 86/01x×

Entscheidung 10 Ob 86/01x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob86/01x

Entscheidungsdatum

08.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Sascha S*, vertreten durch seinen Vater Johann S*, ebendort, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Irmtraud K*, Dipl.Hebamme i.R., *, vertreten durch Dr. Harold Schmid, Rechtsanwalt in Graz, und 2. Dr. Kurt T*, praktischer Arzt, *, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 2,150.000,-- und Feststellung (S 100.000,--), infolge außerordentlicher Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Februar 2001, GZ 2 R 1/01m-152, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger kam am 24. 8. 1988 in dem von der Erstbeklagten geführten Entbindungsheim zur Welt, nachdem die Erstbeklagte - wie auch in früheren Fällen beim Auftreten von Problemen - den Zweitbeklagten beigezogen hatte. Im Hinblick auf die vorhandenen Risikoindikationen erfolgte die Beiziehung eines Arztes verspätet.

Der Kläger war unmittelbar nach der Geburt bewusstlos und schwer deprimiert; er atmete und schrie nicht und machte einen leblosen Eindruck. Er wurde vom Zweitbeklagten mittels eines Ambubeutels beatmet, aber nicht intubiert, wie es medizinisch indiziert gewesen wäre. Der anschließende Transport des ateminsuffizienten Klägers ohne ausreichende Beatmung in das LKH V* (in Begleitung des Zweitbeklagten) entsprach nicht dem Stand der neonatologischen Medizin des Jahres 1988 und ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptfaktor, der zu der nunmehr vorliegenden schwersten Behinderung des Klägers geführt hat. Obwohl der Kläger bei Ende seiner Geburt schwer deprimiert war, hätte er durchaus Chancen gehabt, die Situation schadlos zu überstehen, wenn ab diesem Moment eine optimale neonatale Versorgung eingesetzt hätte, nämlich eine suffiziente Intubation, ausreichend Wärme und nach Bedarf eventuell eine Bekämpfung der Azidose. Diese Versorgung hätte sofort einsetzen müssen; schon eine zehnminütige Verspätung war katastrophal.

Der Kläger ist praktisch bewegungsunfähig; es kommt jedoch zu unwillkürlichen gekrümmten Körperhaltungen, Stellungen und Bewegungen, die immer wieder Unbehagen und streckenweise auch Schmerzen verursachen. Motorisch ist der Kläger einem drei Monate alten Säugling gleichzusetzen. Es besteht die Gefahr, dass auf Grund der motorischen Schädigung des Klägers eine Verschlechterung seines Zustandes eintritt, die Operationen notwendig machen könnte. In mentaler Hinsicht hat der Kläger den Entwicklungsstand eines Kindes im ersten, höchstens zweiten Lebensjahr.

In seiner am 22. 8. 1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zunächst von den Beklagten zur ungeteilten Hand (nur) die Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 180.000,-- s.A., das für den Zeitraum vom 24. 8. 1988 bis 24. 8. 1991 zumindest anzusetzen sei, und die Feststellung, die beklagten Parteien hafteten ihm für alle Schäden, Aufwendungen und Nachteile aus der unterlassenen Hilfeleistung bzw mangelnden Betreuung und Versorgung, vor, während und nach seiner Geburt. In der Klage wird unter anderem vorgebracht, dass der Kläger voraussichtlich ständig auf einen Rollstuhl mit Kopfstütze angewiesen sein werde, dass sich die Tetraparese vermutlich nur minimal verbessern werde und dass der Kläger daher nicht in der Lage sein werde, einen ordentlichen Beruf zu erlernen und auszuüben.

Mit der Behauptung, es habe sich nunmehr herausgestellt, dass ganz offensichtlich keine Aussicht auf eine Verbesserung des Zustandes des Klägers bestehe, dehnte der Kläger in der Tagsatzung vom 29. 9. 1999 sein Leistungsbegehren dahingehend aus, dass er - neben dem Feststellungsbegehren - ein Schmerzengeld von S 1,800.000,-- s.A. und eine Verunstaltungsentschädigung von S 350.000,-- begehrte.

Das Erstgericht gab dem ausgedehnten Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen von einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung gestellt hätten.

Rechtliche Beurteilung

Ob und inwieweit ein schuldhaftes Verhalten des Zweitbeklagten kausal für den Zustand des Klägers war, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, die für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar sind. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu ersehen.

Dass die Voraussetzungen des Paragraph 1326, ABGB auch bei einem Kind vorliegen können, ohne dass feststeht, welchen Beruf das Kind einmal ergreifen und ob es überhaupt ein Alter erreichen wird, in dem es einen Beruf ausüben kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 1 Ob 161/00h = ZVR 2001/25). Eine Differenzierung nach dem Geschlecht ist überholt (Schwimann/Harrer, ABGB VIIý, Paragraph 1326, Rz 16 und 19).

Mit einem Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung von S 350.000,-- wird der von der Judikatur entwickelte Bemessungsrahmen nicht gesprengt vergleiche 6 Ob 143/98t = ZVR 1999/47 mit einem Zuspruch von S 350.000,-- und 1 Ob 161/00h = ZVR 2001/25 mit einem Zuspruch von S 300.000,-- an Stelle der begehrten S 400.000,--). Dies gilt auch für das Schadenersatzbegehren vergleiche 6 Ob 2394/96 = ZVR 1997/66 mit einem Zuspruch von S 1,750.000,-- statt der begehrten S 2,000.000,--).

Die Rechtsprechung lässt eine Ausdehnung von Ansprüchen auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung im anhängigen Prozess auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zu, wenn die Leistungsklage mit einer in der Folge erfolgreichen Feststellungsklage verbunden war (SZ 64/51 mwN, 7 Ob 531/91, 2 Ob 2423/96d).

Textnummer

E62235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00086.01X.0508.000

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20010508_OGH0002_0100OB00086_01X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031148 Rechtssatz 29.01.1970Zivilrecht
Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 260.000,-- bei Querschnittlähmung (Schmerzen von ca drei Jahren, keine Globalbemessung).
RS0031154 Rechtssatz 11.11.1991Zivilrecht
Verunstaltungsentschädigung von S 350000,-- bei wesentlichen Gangstörungen, Haltungsstörungen und Bewegungsstörungen sowie beträchtlichen Sprachstörungen.
RS0031229 Rechtssatz 30.04.1970Zivilrecht
Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussicht auch bei Männern.
RS0031292 Rechtssatz 30.04.1970Zivilrecht
Es kann auch bei einem Kind die Möglichkeit der Behinderung des Besseren Fortkommens bejaht werden, ohne daß festgestellt werden müßte, ob es überhaupt ein Alter erreichen, in dem es einen Beruf ausüben oder sonst eine Möglichkeit des besseren Fortkommens w …
RS0031425 Rechtssatz 20.12.1961Zivilrecht
Die innerhalb der Verjährungsfrist begehrte Feststellung, der Schädiger habe dem Geschädigten die in Hinkunft noch erwachsenden Schäden zu ersetzen, umfaßt auch den Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung; die Ausdehnung des Begehrens auf Zuspruch einer Ve …
RS0031702 Rechtssatz 23.11.1972Zivilrecht
Eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der Verjährungszeit ist ohne weiteres zulässig, wenn der Geschädigte nur innerhalb der Verjährungszeit auf Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden geklagt hat.
RS0081105 Rechtssatz 29.08.1995Zivilrecht
Bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität ist eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall geboten.