Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Unterbrechungswirkung eines Feststellungsbegehrens grundsätzlich nur künftige Ansprüche erfaßt. Wie der Oberste Gerichtshof jedoch bereits wiederholt ausgesprochen hat, bewirkt die Einbringung einer mit einer Leistungsklage verbundenen, in der Folge erfolgreichen Feststellungsklage, daß einzelne Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie bereits zum selben Zeitpunkt mit Leistungsklage hätten begehrt werden können, auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit im anhängigen Prozeß durch Ausdehnung geltend gemacht werden können (ZVR 1979/113, 1977/217; EvBl 1974/110; ZVR 1966/57, 1962/196; 2 Ob 24/85; 1 Ob 586/80). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Verjährungseinrede der beklagten Partei ist daher, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, nicht berechtigt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verunstaltungsentschädigung (vgl. hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1326 mwN) kann nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes nicht zweifelhaft sein. Die beklagte Partei wendet sich, abgesehen von ihrem Verjährungseinwand, auch lediglich gegen die Höhe des Zuspruchs. Maßgebend hiefür ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung und die Größe und Wahrscheinlichkeit der dadurch bedingten Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen (ZVR 1984/90; 8 Ob 11/85 uva). Nach den vom Erstgericht unbekämpft festgestellten und auch aus den Lichtbildern Beilage B ersichtlichen ausgedehnten Nekrosen am rechten Handrücken in Verbindung mit der erheblichen Bewegungseinschränkung, die auch eine muskuläre Verschmächtigung am rechten Arm zur Folge hat, liegt eine, insbesondere bei einer Frauensperson als schwerwiegend zu qualifizierende Entstellung vor. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wird die rechte Hand der Klägerin von ihrer Umgebung auch als kalt und grauslich empfunden. Es kann demnach auch nicht fraglich sein, daß die Heiratsaussichten und das bessere Fortkommen der Klägerin mit großer Wahrscheinlcihkeit beeinträchtigt werden. Die Bemessung der Verunstaltungsentschädigung durch das Erstgericht mit insgesamt S 160.000 erscheint daher keineswegs überhöht. Im Falle der von der beklagten Partei zitierten Entscheidung ZVR 1989/119 war in dritter Instanz kein höherer Betrag Gegenstand der Beurteilung. Die in ZVR 1988/193 ff dargestellten Fälle betreffen nicht Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und sind überdies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verunstaltungsentschädigung vergleiche hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1326, mwN) kann nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes nicht zweifelhaft sein. Die beklagte Partei wendet sich, abgesehen von ihrem Verjährungseinwand, auch lediglich gegen die Höhe des Zuspruchs. Maßgebend hiefür ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung und die Größe und Wahrscheinlichkeit der dadurch bedingten Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen (ZVR 1984/90; 8 Ob 11/85 uva). Nach den vom Erstgericht unbekämpft festgestellten und auch aus den Lichtbildern Beilage B ersichtlichen ausgedehnten Nekrosen am rechten Handrücken in Verbindung mit der erheblichen Bewegungseinschränkung, die auch eine muskuläre Verschmächtigung am rechten Arm zur Folge hat, liegt eine, insbesondere bei einer Frauensperson als schwerwiegend zu qualifizierende Entstellung vor. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wird die rechte Hand der Klägerin von ihrer Umgebung auch als kalt und grauslich empfunden. Es kann demnach auch nicht fraglich sein, daß die Heiratsaussichten und das bessere Fortkommen der Klägerin mit großer Wahrscheinlcihkeit beeinträchtigt werden. Die Bemessung der Verunstaltungsentschädigung durch das Erstgericht mit insgesamt S 160.000 erscheint daher keineswegs überhöht. Im Falle der von der beklagten Partei zitierten Entscheidung ZVR 1989/119 war in dritter Instanz kein höherer Betrag Gegenstand der Beurteilung. Die in ZVR 1988/193 ff dargestellten Fälle betreffen nicht Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und sind überdies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben. Bei der Wiederherstellung des Ersturteils waren jedoch die offenkundigen Schreibfehler beim Zinsenzuspruch zu berichtigen.
Die Kostenbeschwerde in der Berufung der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Mit ihrem Schmerzengeldanspruch hat die Klägerin letztlich zur Gänze obsiegt. Bei Beurteilung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen ist der Gesamtstreitwert zugrundezulegen. Für den ersten Rechtsgang ergibt sich nach der nicht bemängelten Bewertung des Feststellungsbegehrens, daß die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Gesamtanspruchs unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat. Die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO durch das Erstgericht ist daher zu billigen. Hinsichtlich der im zweiten Rechtsgang geltend gemachten Verunstaltungsentschädigung sind die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO gegeben. Eine offenbare Überklagung liegt nicht vor.Die Kostenbeschwerde in der Berufung der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Mit ihrem Schmerzengeldanspruch hat die Klägerin letztlich zur Gänze obsiegt. Bei Beurteilung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen ist der Gesamtstreitwert zugrundezulegen. Für den ersten Rechtsgang ergibt sich nach der nicht bemängelten Bewertung des Feststellungsbegehrens, daß die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Gesamtanspruchs unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat. Die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO durch das Erstgericht ist daher zu billigen. Hinsichtlich der im zweiten Rechtsgang geltend gemachten Verunstaltungsentschädigung sind die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Fall ZPO gegeben. Eine offenbare Überklagung liegt nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens des zweiten Rechtsganges beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens des zweiten Rechtsganges beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.