Entscheidungsgründe:
Am 29.9.1989 wurde die damals knapp über ein Monat alte Klägerin bei einem Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte mit einem LKW allein verschuldet hat, lebensbedrohlich verletzt. Die zweitbeklagte Gesellschaft ist Halter dieses LKW, die drittbeklagte Partei Haftpflichtversicherer. Die Klägerin befand sich zum Unfallszeitpunkt in einer Tragtasche, die am Rücksitz des am Unfall beteiligten PKW abgestellt war. Sie erlitt schwerste Schädelverletzungen, und zwar insbesondere ein Schädelhirntrauma mit Blutungen unter der Kopfschwarte, Sauerstoffmangel, Schaden des Gehirngewebes, Zugrundegehen von Hirngewebe, Lochbildung im Gehirngewebe, durch Gehirngewebsverlust, vermehrte Hirnwasseransammlung sowie Lähmung sämtlicher Gliedmaßen und des Körperstammes sowie Verdacht auf Sehstörung mit schwersten Hirnleistungsdefekten und Ausfällen. Die Klägerin kann nur in einem speziellen Bett liegen, aus dem sie sich nicht bewegen kann. Sie kann weder sitzen, noch gehen oder sprechen. Eine Besserung dieses Zustandes ist für den Rest des Lebens der Klägerin nicht zu erwarten; sie ist auf Dauer pflegebedürftig.
Derzeit bestehen noch folgende Unfallsfolgen: Tetraspastik mit deutlicher Rechtsbetonung, spastische Halbseitenlähmung links, spastische Spitzfußstellung beidseits, partielle Schädigung der Sehnerven, mangelnde Augenfixation, fehlende Kopf- und Rumpfkontrolle, fehlende verbale Äußerungen, Wasserkopfbildung, Zustand nach Shunt-Operation.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen. Unter Berücksichtigung einer Teilzahlung in der Höhe von S 150.000,-- (Pflegekosten) und einer weiteren von S 33.272,20 (Heilbehelfe) begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrages von S 2,005.000,-- (S 1,7 Mill. Schmerzengeld, S 300.000,-- Verunstaltungsentschädigung und S 5.000,-- restliche Pflegekosten); weiters begehrt sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden und die Zahlung einer monatlichen Rente von S 30.000,--.
Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren, worüber am 7.11.1990 ein Teilanerkenntnisurteil erging (ON 6). Das Erstgericht verurteilte die Beklagten weiters zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Betrages von S 2,005.000,-- s.A. sowie einer monatlichen Rente von S 20.000,-- beginnend ab 1.6.1990. Das Rentenmehrbegehren von monatlich S 10.000,-- wurde abgewiesen. Um der Klägerin, deren Leben zerstört sei, eine gewisse Linderung ihrer Leiden zu verschaffen, erachtete es gemäß § 273 ZPO ein Schmerzengeld von S 1,7 Mill. für angemessen. Da sie alle Freuden des Lebens entbehren müsse, verunstaltet sei und es nie zum Abschluß einer Ehe durch sie kommen könne, gebühre ihr auch eine Verunstaltungsentschädigung von S 300.000,--.Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren, worüber am 7.11.1990 ein Teilanerkenntnisurteil erging (ON 6). Das Erstgericht verurteilte die Beklagten weiters zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Betrages von S 2,005.000,-- s.A. sowie einer monatlichen Rente von S 20.000,-- beginnend ab 1.6.1990. Das Rentenmehrbegehren von monatlich S 10.000,-- wurde abgewiesen. Um der Klägerin, deren Leben zerstört sei, eine gewisse Linderung ihrer Leiden zu verschaffen, erachtete es gemäß Paragraph 273, ZPO ein Schmerzengeld von S 1,7 Mill. für angemessen. Da sie alle Freuden des Lebens entbehren müsse, verunstaltet sei und es nie zum Abschluß einer Ehe durch sie kommen könne, gebühre ihr auch eine Verunstaltungsentschädigung von S 300.000,--.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Zuspruch von S 2,000.000,-- (umfassend Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung) als Teilurteil; im übrigen, nämlich hinsichtlich des Zuspruches eines weiteren Betrages von S 5.000,-- s. A. und der Entscheidung über das Rentenbegehren wurde das angefochtene Urteil einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs.1 ZPO und der Rekurs nach § 519 Abs.1 Z 2 ZPO wurden für zulässig erklärt.Die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und der Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wurden für zulässig erklärt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zum Zuspruch von Schmerzengeld aus, es gebe keine starre Obergrenze für derartige Ansprüche. Die tatsächliche rechtliche Wertung des Schmerzengeldanspruches liege darin, daß eine haftungsbegründende Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur einer Person, die diese außerstande setze, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu empfinden, und sie damit elementarster menschlicher Empfindungen beraube, für den darin gelegenen immateriellen Nachteil als solchen entschädigungspflichtig mache. Wem die Erlebnisfähigkeit genommen werde, der erleide einen schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutenden Nachteil an seiner Person wie durch eine Störung seines Wohlbefindens durch "Schmerz". Die mit S 1,7 Mill. bemessene Höhe des Schmerzengeldes werde der Schwere des Eingriffes in die anlagenmäßige Persönlichkeitsstruktur der Klägerin gerecht.
Es bedürfe auch keines bewußten Erlebens konkreter Unfallsfolgen, um einen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung gemäß § 1326 ABGB zu begründen. Es stehe fest, daß die Klägerin weder sitzen noch gehen oder sprechen könne und eine Besserung dieses Zustandes nicht zu erwarten sei. Aus diesen Dauerfolgen ergebe sich ein äußeres Erscheinungsbild der Klägerin, bei dem sowohl ihre Heiratsaussichten als auch ihr Fortkommen praktisch vernichtet sei. Mit Rücksicht auf die Schwere der Beeinträchtigungen und das Alter der Klägerin sei ein Betrag von S 300.000,-- nicht überhöht.Es bedürfe auch keines bewußten Erlebens konkreter Unfallsfolgen, um einen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung gemäß Paragraph 1326, ABGB zu begründen. Es stehe fest, daß die Klägerin weder sitzen noch gehen oder sprechen könne und eine Besserung dieses Zustandes nicht zu erwarten sei. Aus diesen Dauerfolgen ergebe sich ein äußeres Erscheinungsbild der Klägerin, bei dem sowohl ihre Heiratsaussichten als auch ihr Fortkommen praktisch vernichtet sei. Mit Rücksicht auf die Schwere der Beeinträchtigungen und das Alter der Klägerin sei ein Betrag von S 300.000,-- nicht überhöht.
Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes - soweit es den Zuspruch eines Betrages von S 565.000,-- übersteigt - richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren mit Ausnahme des unbekämpft gebliebenen Betrages von S 565.000,-- zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte, die Revision der Beklagten zurückzuweisen bzw. ihr keine Folge zu geben.