Entscheidungsgründe:
Am 15.11.1986 ereignete sich auf einer Gemeindestraße auf dem Hühnerberg ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Mitfahrer des den Unfall verschuldenden Erstbeklagten verletzt wurde. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalls strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt (überhöhte Geschwindigkeit, Übermüdung, Beeinträchtigung durch Alkohol). Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwerstens verletzt und ist auf Grund dieser Verletzungen hilflos und pflegebedürftig.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 1,552.727,20. Dieser Betrag errechne sich aus S 1,300.000,-- für Schmerzengeld, S 250.000,-- aus dem Titel des § 1326 ABGB, S 2.009,80 Krankenhauskosten, S 9.517,-- Rollstuhlkosten, S 20.000,-- Verdienstentgang, S 37.713,60 und S 28.576,80 Fahrtkosten, S 2.910,-- Parkgebühren, S 2.000,-- Trinkgelder, abzüglich eines bereits erhaltenen Betrages von S 100.000,--.Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 1,552.727,20. Dieser Betrag errechne sich aus S 1,300.000,-- für Schmerzengeld, S 250.000,-- aus dem Titel des Paragraph 1326, ABGB, S 2.009,80 Krankenhauskosten, S 9.517,-- Rollstuhlkosten, S 20.000,-- Verdienstentgang, S 37.713,60 und S 28.576,80 Fahrtkosten, S 2.910,-- Parkgebühren, S 2.000,-- Trinkgelder, abzüglich eines bereits erhaltenen Betrages von S 100.000,--.
Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu ihren Lasten und beantragten im übrigen, das Klagebegehren abzuweisen; sie wendeten ein, den Kläger treffe ein Mitverschulden von einem Drittel, weil er sich dem alkoholisierten Erstbeklagten als Mitfahrer anvertraut und zum Zeitpunkt, als er selbst mit dem Alkoholkonsum begonnen hatte, gewußt habe, daß er im PKW des Erstbeklagten mit diesem wieder nach Hause fahren werde. Der Kläger befinde sich nach wie vor im Koma, habe keinerlei Schmerzempfindungen und daher auch keinen Anspruch auf Schmerzengeld; überdies werde für den Fall, daß der Kläger doch Schmerzen erlitten habe, eine weitere Kürzung des Schmerzengeldes um mindestens ein Viertel zu erfolgen haben, weil der Kläger nicht angegurtet gewesen sei und die Verletzungsfolgen bei ordnungsgemäßer Verwendung des Sicherheitsgurts wesentlich geringer ausgefallen wären. Aus dem Titel der Verunstaltungsentschädigung sei höchstens ein Betrag von S 100.000,-- angemessen; die übrigen Ansprüche wurden dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 1,227.727,20 (darin enthalten S 975.000,-- Schmerzengeld, S 250.000,-- Entschädigung nach § 1326 ABGB, S 2.009,80 Krankenhauskosten, S 9.515,-- Rollstuhlkosten, S 20.000,-- Verdienstentgang, S 37.713,60 und S 28.576,80 Fahrtkosten, S 2.910,-- Parkgebühren und S 2.000,-- Trinkgelder abzüglich bereits erhaltenener S 100.000,--) und stellte die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für dessen künftige Schäden fest, hinsichtlich weiterer Schmerzengeldansprüche beschränkt auf 75 %. Das Mehrbegehren von S 325.000,-- und das Feststellungsmehrbegehren hinsichtlich eines weiteren Viertels der Schmerzengeldansprüche wurden abgewiesen.Das Erstgericht sprach dem Kläger S 1,227.727,20 (darin enthalten S 975.000,-- Schmerzengeld, S 250.000,-- Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB, S 2.009,80 Krankenhauskosten, S 9.515,-- Rollstuhlkosten, S 20.000,-- Verdienstentgang, S 37.713,60 und S 28.576,80 Fahrtkosten, S 2.910,-- Parkgebühren und S 2.000,-- Trinkgelder abzüglich bereits erhaltenener S 100.000,--) und stellte die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für dessen künftige Schäden fest, hinsichtlich weiterer Schmerzengeldansprüche beschränkt auf 75 %. Das Mehrbegehren von S 325.000,-- und das Feststellungsmehrbegehren hinsichtlich eines weiteren Viertels der Schmerzengeldansprüche wurden abgewiesen.
Das Erstgericht stellte hinsichtlich der Erkennbarkeit der Alkoholisierung des Erstbeklagten und der Verwendung des Sicherheitsgurts durch den Kläger im wesentlichen fest, daß sich beide zwar im gleichen Lokal befunden hätten, aber von einem gemeinsamen "Zechen" nicht die Rede sein könne.
Der Kläger und der Erstbeklagte saßen und tranken abgesondert voneinander und haben im Laufe des Abends nur relativ kurz miteinander gesprochen. Im Laufe des Abends habe man die starke Trunkenheit des Klägers sehen können. Der Erstbeklagte, der wesentlich später in das Lokal gekommen sei, und der Kläger seien etwa um 5,00 Uhr morgens aus dem Lokal gegangen. Zu diesem Zeitpunkt seien beide nicht mehr nüchtern gewesen und hätten das Auto des Erstbeklagten bestiegen. Möglich sei, daß der Erstbeklagte nur 1,4 %o im Blut gehabt habe. Eine höhergradige Alkoholisierung sei nicht nachweisbar. Ein Alkoholisierungsgrad von 1,4 %o sei nicht von jedermann erkennbar. Eine wesentliche Mitursache für die schweren Verletzungen des Klägers sei der Umstand gewesen, daß er nicht angegurtet gewesen sei. Bezüglich der Verletzungen des Klägers stellte das Erstgericht fest, daß er bei dem Unfall schwere Kopfverletzungen, nämlich eine Epi- und Subduralblutung bei Impressionsbruch links fronto-parietal, außerdem eine Hirnkontusion und eine Hirnquetschung erlitten hat. Als Komplikationen traten ein Hydrothorax und ein akutes Nierenversagen auf. Die Erstversorgung erfolgte an der Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Weiz. Die weitere Versorgung wurde an der Neurochirurgischen Universitätsklinik bzw. der Intensivstation der I.Chirurgischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz durchgeführt. Am 2.7.1987 erfolgte die Überstellung zur weiteren Rehabilitation (Rehabilitationsversuche) in das Landesnervensonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, wobei zu diesem Zeitpunkt ein sogenanntes apallisches Syndrom bestand. Am 10.Februar 1988 wurde wegen zunehmender Beugekontrakturen der Extremitäten im Bereiche der rechten Oberschenkelstrecker eine Sehnendurchtrennung beim Kläger durchgeführt. Bei der Exploration des Klägers wurde festgestellt, daß eine zielführende Kontaktaufnahme mit ihm infolge eines weiterhin vorliegenden apallischen Syndroms nicht möglich war. Zum Zeitpunkt dieser Exploration (3.Juni 1988) fand sich in neurologischer Hinsicht eine Narbe nach Schädeltrepanation, weiters eine links maximal weit gestellte Pupille, welche eine Lichtreaktion nicht zeigte. Das linke Auge wich beim Blick nach geradeaus etwas nach außen und oben ab und es besteht der dringende Verdacht, daß das linke Auge des Klägers nicht sehtüchtig ist. Eine Spontansprache ist nicht möglich, ebenso kann ein Nachsprechen nicht vollzogen werden. Der Kläger reagierte allerdings zeitweise auf Bemerkungen sinngemäß und gab unverständliche Grunzlaute von sich. Es bestand bzw. besteht beim Kläger eine spastische Tetraparese mit allseits gesteigerten Sehnenreflexen, die pathologischen Reflexe waren allseits vorhanden und es fanden sich auch Stirnhirnzeichen. Es konnte festgestellt werden, daß der Kläger den rechten Arm etwa bis zur Mundhöhe abwinkeln kann, wobei eine zielgerichtete Bewegung allerdings nicht möglich ist. Der Kläger kann den Kopf nicht selbständig aufrecht halten. Der linke Arm des Klägers ist mit einer Schiene zum Ausgleich einer spastischen Tonussteigerung versorgt. Er ist gebrauchsunfähig. Unter Berücksichtigung des letzten erhobenen Untersuchungsbefundes liegen beim Kläger folgende Unfallsfolgen vor:Der Kläger und der Erstbeklagte saßen und tranken abgesondert voneinander und haben im Laufe des Abends nur relativ kurz miteinander gesprochen. Im Laufe des Abends habe man die starke Trunkenheit des Klägers sehen können. Der Erstbeklagte, der wesentlich später in das Lokal gekommen sei, und der Kläger seien etwa um 5,00 Uhr morgens aus dem Lokal gegangen. Zu diesem Zeitpunkt seien beide nicht mehr nüchtern gewesen und hätten das Auto des Erstbeklagten bestiegen. Möglich sei, daß der Erstbeklagte nur 1,4 %o im Blut gehabt habe. Eine höhergradige Alkoholisierung sei nicht nachweisbar. Ein Alkoholisierungsgrad von 1,4 %o sei nicht von jedermann erkennbar. Eine wesentliche Mitursache für die schweren Verletzungen des Klägers sei der Umstand gewesen, daß er nicht angegurtet gewesen sei. Bezüglich der Verletzungen des Klägers stellte das Erstgericht fest, daß er bei dem Unfall schwere Kopfverletzungen, nämlich eine Epi- und Subduralblutung bei Impressionsbruch links fronto-parietal, außerdem eine Hirnkontusion und eine Hirnquetschung erlitten hat. Als Komplikationen traten ein Hydrothorax und ein akutes Nierenversagen auf. Die Erstversorgung erfolgte an der Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Weiz. Die weitere Versorgung wurde an der Neurochirurgischen Universitätsklinik bzw. der Intensivstation der römisch eins.Chirurgischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz durchgeführt. Am 2.7.1987 erfolgte die Überstellung zur weiteren Rehabilitation (Rehabilitationsversuche) in das Landesnervensonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, wobei zu diesem Zeitpunkt ein sogenanntes apallisches Syndrom bestand. Am 10.Februar 1988 wurde wegen zunehmender Beugekontrakturen der Extremitäten im Bereiche der rechten Oberschenkelstrecker eine Sehnendurchtrennung beim Kläger durchgeführt. Bei der Exploration des Klägers wurde festgestellt, daß eine zielführende Kontaktaufnahme mit ihm infolge eines weiterhin vorliegenden apallischen Syndroms nicht möglich war. Zum Zeitpunkt dieser Exploration (3.Juni 1988) fand sich in neurologischer Hinsicht eine Narbe nach Schädeltrepanation, weiters eine links maximal weit gestellte Pupille, welche eine Lichtreaktion nicht zeigte. Das linke Auge wich beim Blick nach geradeaus etwas nach außen und oben ab und es besteht der dringende Verdacht, daß das linke Auge des Klägers nicht sehtüchtig ist. Eine Spontansprache ist nicht möglich, ebenso kann ein Nachsprechen nicht vollzogen werden. Der Kläger reagierte allerdings zeitweise auf Bemerkungen sinngemäß und gab unverständliche Grunzlaute von sich. Es bestand bzw. besteht beim Kläger eine spastische Tetraparese mit allseits gesteigerten Sehnenreflexen, die pathologischen Reflexe waren allseits vorhanden und es fanden sich auch Stirnhirnzeichen. Es konnte festgestellt werden, daß der Kläger den rechten Arm etwa bis zur Mundhöhe abwinkeln kann, wobei eine zielgerichtete Bewegung allerdings nicht möglich ist. Der Kläger kann den Kopf nicht selbständig aufrecht halten. Der linke Arm des Klägers ist mit einer Schiene zum Ausgleich einer spastischen Tonussteigerung versorgt. Er ist gebrauchsunfähig. Unter Berücksichtigung des letzten erhobenen Untersuchungsbefundes liegen beim Kläger folgende Unfallsfolgen vor:
Zustand nach Tracheotomie;
Zustand nach Schädeltrepanation links temporoparietal;
spastische Tetraparese mit ausgeprägten Beugekontrakturen, wobei am 10.2.1988 eine Sehnendurchtrennung der rechten Oberschenkelbeugemuskulatur durchgeführt wurde;
vermutlich Blindheit links;
schweres organisches Psychosyndrom, wobei weitestgehend die Definition eines apallischen Syndroms erreicht wird. Faßt man die durch den gegenständlichen Unfall eingetretene Schmerzhaftigkeit global nach Tagen zusammen und berücksichtigt man dabei auch den Wechsel der Schmerzintensitäten, so gelangt man zu folgender Beurteilung hinsichtlich der vom Kläger unfallskausal erduldeten Schmerzperioden:
Sehr starke Schmerzen 5 Tage
Starke Schmerzen 40 Tage
Mittelstarke Schmerzen 120 Tage
Leichte Schmerzen 300 Tage
Es besteht kein Zweifel daran, daß der prozeßgegenständliche Unfall bzw. die vorhandenen Unfallsfolgen für den Kläger auch mit einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden psychischen Alteration verbunden sind. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger trotz Entwicklung eines Zustands, welcher quasi einem apallischen Syndrom gleichkommt, in der Lage ist, auch psychische Schmerzen zu erleiden. Trotz seiner fast die gesamte Persönlichkeit des Klägers vernichtenden Hirndefekte ist ihm doch ein solcher Funken an Restintelligenz verblieben, daß er in der Lage ist, seine katastrophale Lage zu erkennen und mit entsprechendem seelischen Schmerz darauf zu reagieren. Zieht man in Betracht, daß der Kläger sich in einem Zustand der Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit befindet und immer befinden wird, daß ein verbaler Kontakt mit ihm nicht herzustellen ist und der Kläger somit für alle Zeiten - für seine restliche allerdings nicht allzulang zu bemessende Lebensdauer - einen Pflegefall abgeben wird, so ist es recht und billig, daran die objektive Feststellung zu knüpfen, daß es sich beim Kläger um eine psychische Alteration handelt, welche zu den ausgeprägtesten gehört, die überhaupt vorstellbar sind. In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß dem Kläger die Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht erkennbar gewesen und ein Mitverschulden an dem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Unfall daher aus diesem Grunde nicht anzunehmen sei. Der Kläger habe aber die Gurtenanlegepflicht verletzt, aus diesem Grunde sei das Schmerzengeld, das in der geforderten Höhe auf Grund der Verletzungen berechtigt sei, um 25 % zu kürzen. Auch der aus dem Titel des § 1326 ABGB begehrte Betrag sei der Höhe nach ebenso, wie die anderen geltend gemachten Beträge, gerechtfertigt und seien voll zuzusprechen. Lediglich ein Schmerzengeldbetrag von S 325.000,-- und ein Teil (25 %) des Feststellungsbegehrens, soweit es Schmerzengeldforderungen betreffe, seien abzuweisen gewesen. Die Berufung des Kläges und der Beklagten blieben erfolglos; das Gericht zweiter Instanz erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.Es besteht kein Zweifel daran, daß der prozeßgegenständliche Unfall bzw. die vorhandenen Unfallsfolgen für den Kläger auch mit einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden psychischen Alteration verbunden sind. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger trotz Entwicklung eines Zustands, welcher quasi einem apallischen Syndrom gleichkommt, in der Lage ist, auch psychische Schmerzen zu erleiden. Trotz seiner fast die gesamte Persönlichkeit des Klägers vernichtenden Hirndefekte ist ihm doch ein solcher Funken an Restintelligenz verblieben, daß er in der Lage ist, seine katastrophale Lage zu erkennen und mit entsprechendem seelischen Schmerz darauf zu reagieren. Zieht man in Betracht, daß der Kläger sich in einem Zustand der Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit befindet und immer befinden wird, daß ein verbaler Kontakt mit ihm nicht herzustellen ist und der Kläger somit für alle Zeiten - für seine restliche allerdings nicht allzulang zu bemessende Lebensdauer - einen Pflegefall abgeben wird, so ist es recht und billig, daran die objektive Feststellung zu knüpfen, daß es sich beim Kläger um eine psychische Alteration handelt, welche zu den ausgeprägtesten gehört, die überhaupt vorstellbar sind. In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß dem Kläger die Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht erkennbar gewesen und ein Mitverschulden an dem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Unfall daher aus diesem Grunde nicht anzunehmen sei. Der Kläger habe aber die Gurtenanlegepflicht verletzt, aus diesem Grunde sei das Schmerzengeld, das in der geforderten Höhe auf Grund der Verletzungen berechtigt sei, um 25 % zu kürzen. Auch der aus dem Titel des Paragraph 1326, ABGB begehrte Betrag sei der Höhe nach ebenso, wie die anderen geltend gemachten Beträge, gerechtfertigt und seien voll zuzusprechen. Lediglich ein Schmerzengeldbetrag von S 325.000,-- und ein Teil (25 %) des Feststellungsbegehrens, soweit es Schmerzengeldforderungen betreffe, seien abzuweisen gewesen. Die Berufung des Kläges und der Beklagten blieben erfolglos; das Gericht zweiter Instanz erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO), der "mangelhaften und unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie Beweiswürdigung" und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) mit dem Antrag auf Abänderung dahin, "daß dem Kläger kein Schmerzengeld, in eventu ein vermindertes Schmerzengeld sowie aus dem Titel des § 1326 ABGB ebenfalls ein verminderter Betrag, beides unter Berücksichtigung einer Gurtenmitverschuldensquote von 50 % und die verbliebene Forderung des Klägers unter Berücksichtigung eines Drittel Mitverschuldens des Klägers, also zwei Drittel der verbleibenden Gesamtforderung zugesprochen werden"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO), der "mangelhaften und unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie Beweiswürdigung" und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) mit dem Antrag auf Abänderung dahin, "daß dem Kläger kein Schmerzengeld, in eventu ein vermindertes Schmerzengeld sowie aus dem Titel des Paragraph 1326, ABGB ebenfalls ein verminderter Betrag, beides unter Berücksichtigung einer Gurtenmitverschuldensquote von 50 % und die verbliebene Forderung des Klägers unter Berücksichtigung eines Drittel Mitverschuldens des Klägers, also zwei Drittel der verbleibenden Gesamtforderung zugesprochen werden"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.