Rechtssatz RS0117407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117407
Entscheidungsdatum
26.02.2003
Rechtssatz
Die Kosten der Anschaffung eines Computers kommen als solche "vermehrter Bedürfnisse" in Betracht, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Computer benötigt wird, um dem Geschädigten eine Kommunikation mit seiner Umwelt zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern (Hier: nahezu gänzliche Querschnittlähmung vom Hals abwärts).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117407
Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0070OB00281_02B0000_001