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Rechtssatz RS0120257

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120257

Geschäftszahl

8Ob64/05b; 2Ob99/20b

Entscheidungsdatum

17.09.2020

Rechtssatz

Psychische Unterstützungen im Rahmen der Besuche eines verletzten Angehörigen im Krankenhaus (durch Anwesenheit, Zureden und Berührungen, kleine Hilfsverrichtungen) sind nicht nur nur typisch, sondern wohl auch der Grund für Krankenhausbesuche und als solche Bestandteil des „familiären" Bandes, das insoweit aber typischerweise in keinem materiellen Austauschverhältnis steht. Allein der Zeitaufwand des besuchenden Angehörigen stellt nach ständiger Judikatur keine ersatzfähigen Pflegekosten dar, soweit dem besuchenden Angehörigen nicht selbst tatsächliche Aufwendungen (Fahrtkosten etc) bzw. echten Vermögenseinbußen entstehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 64/05b
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 64/05b
  • 2 Ob 99/20b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 99/20b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120257

Im RIS seit

20.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Dokumentnummer

JJR_20050721_OGH0002_0080OB00064_05B0000_001