Aus den Entscheidungsgründen:
Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muß dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt (zu weitgehend hier z. B. noch Wolff in Klang[2] VI, 6), sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an (Koziol, Haftpflichtrecht I, 155 ff.; Koziol - Welser[5], Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 359, Larenz[12], Lehrbuch des Schuldrechtes I, 430 ff.).Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muß dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt (zu weitgehend hier z. B. noch Wolff in Klang[2] römisch sechs, 6), sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 155 ff.; Koziol - Welser[5], Grundriß des bürgerlichen Rechts römisch eins, 359, Larenz[12], Lehrbuch des Schuldrechtes römisch eins, 430 ff.).
Im Sinne dieser Lehre sind daher z. B. freiwillige Zuwendungen von dritter Seite, die zu dem Zweck gemacht werden, dem Geschädigten eine erste Hilfe zuteil werden zu lassen, das Unglück, das ihn betroffen hat, zu mildern oder ihm - etwa im Fall einer Sammlung unter Arbeitskollegen - Solidarität zu bezeugen, nicht anzurechnen (ZVR 1967/161 bezüglich Spenden von Berufskollegen und des Dienstgebers; SZ 28/46 und ZVR 1965/283 bezüglich freiwilliger Leistungen der Ärztekammer; ZVR 1975/199 bezüglich freiwilliger Hilfeleistungen von Angehörigen). In allen diesen Fällen ist davon auszugehen, daß der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches und zusätzlich zu diesem zuwenden will, weshalb die Anrechnung unbillig wäre.
Ähnlich verhält es sich mit gewissen Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine ganz bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden (ZVR 1961/169 und SZ 42/161 bezüglich der Zusatzrente zur Grundrente aus der Kriegsopferversorgung oder ZVR 1966/124 bezüglich einer Blindenbeihilfe).
Wiederholt wurde ausgesprochen, daß sich ein ersatzpflichtiger Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht auf die Unterhalts- bzw. Sorgepflicht eines Dritten berufen kann (SZ 26/67; ZVR 1973/194; 1974/245; 1975/166; 1977/9; 1978/16). Hier wird davon ausgegangen, daß durch das schädigende Ereignis entstehende Unterhaltsansprüche gegenüber dem Schadenersatzanspruch nachrangig sind, wie dies übrigens § 843 Abs. 4 BGB für den deutschen Rechtsbereich ausdrücklich formuliert (vgl. besonders deutlich ZVR 1974/112).Wiederholt wurde ausgesprochen, daß sich ein ersatzpflichtiger Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht auf die Unterhalts- bzw. Sorgepflicht eines Dritten berufen kann (SZ 26/67; ZVR 1973/194; 1974/245; 1975/166; 1977/9; 1978/16). Hier wird davon ausgegangen, daß durch das schädigende Ereignis entstehende Unterhaltsansprüche gegenüber dem Schadenersatzanspruch nachrangig sind, wie dies übrigens Paragraph 843, Absatz 4, BGB für den deutschen Rechtsbereich ausdrücklich formuliert vergleiche besonders deutlich ZVR 1974/112).
Schließlich ist auch auf Leistungen nicht Bedacht zu nehmen, die wohl aus Anlaß des vorzeitigen Todes angefallen sind, aber nicht die Beseitigung von Folgen des schädigenden Ereignisses, sondern die Abgeltung anderer Umstände betreffen (SZ 34/115; JBl. 1967, 484; ZVR 1972/173; ZVR 1975/16 bezüglich der Abfertigung; JBl. 1962, 262 bezüglich einer Urlaubsabfindung oder kürzlich 8 Ob 42/79 bezüglich der Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung). Hier steht also wiederum der ganz bestimmte Zweck der Zuwendung einer Vorteilsausgleichung entgegen (vgl. besonders ZVR 1975/16 hinsichtlich der Zwecke der Abfertigung).Schließlich ist auch auf Leistungen nicht Bedacht zu nehmen, die wohl aus Anlaß des vorzeitigen Todes angefallen sind, aber nicht die Beseitigung von Folgen des schädigenden Ereignisses, sondern die Abgeltung anderer Umstände betreffen (SZ 34/115; JBl. 1967, 484; ZVR 1972/173; ZVR 1975/16 bezüglich der Abfertigung; JBl. 1962, 262 bezüglich einer Urlaubsabfindung oder kürzlich 8 Ob 42/79 bezüglich der Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung). Hier steht also wiederum der ganz bestimmte Zweck der Zuwendung einer Vorteilsausgleichung entgegen vergleiche besonders ZVR 1975/16 hinsichtlich der Zwecke der Abfertigung).
Allen diesen Fallgruppen läßt sich jedoch das vorliegende Anrechnungsproblem nicht einordnen. Der Geschädigte erhält hier nicht eine Leistung, die ihm nur wegen der durch das schädigende Ereignis ausgelösten Notlage, Hilfsbedürftigkeit usw. gewährt wird, sondern die Kläger haben auf Grund eines schon vor dem schädigenden Ereignisses abgeschlossenen Dienstvertrages zwischen dem Getöteten und seinem Dienstgeber einen Anspruch auf die fragliche Firmenpension. Der Zweck dieser Firmenpension wird in der Präambel der Pensionsordnung genau umrissen; Den Angestellten und ihren Hinterbliebenen soll, wenn die Bezüge bei Eintritt des Pensionsfalles die Höchstbeitragsgrundlage der gesetzlichen Pensionsversicherung übersteigen, für die Zeit nach der Pensionierung ein entsprechendes Einkommen gesichert werden (vgl. auch Punkt 3 Abs. 6 der Pensionsordnung, wonach eine Kürzung der Firmenpension eintritt, wenn der Berechtigte zusammen mit der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mehr als 85% des letzten Einkommens erhielte). Für die in der Revision unterstellten Absichten des Dienstgebers (Gewährung einer Art Abfertigung oder Erbschaft, Prämie für besondere Verdienste, Ausgleich für bestimmte Entbehrungen der Familienangehörigen des Dienstnehmers während des aufrechten Dienstverhältnisses) gibt es demgegenüber keine Anhaltspunkte. Nichts spricht dafür, daß der Dienstgeber des Getöteten durch die Leistung der Firmenpension den Klägern ein Einkommen verschaffen möchte, das höher wäre als das zu Lebzeiten des Getöteten gegebene. Der Dienstgeber hat sich vielmehr nur verpflichtet, ihnen ganz unabhängig von den Ursachen des Todes des Dienstnehmers eine den bisherigen Einkommensverhältnissen entsprechende Versorgung zu sichern. Der Zweck der Zuwendung des Dritten widerspricht daher hier einer Vorteilsausgleichung nicht.Allen diesen Fallgruppen läßt sich jedoch das vorliegende Anrechnungsproblem nicht einordnen. Der Geschädigte erhält hier nicht eine Leistung, die ihm nur wegen der durch das schädigende Ereignis ausgelösten Notlage, Hilfsbedürftigkeit usw. gewährt wird, sondern die Kläger haben auf Grund eines schon vor dem schädigenden Ereignisses abgeschlossenen Dienstvertrages zwischen dem Getöteten und seinem Dienstgeber einen Anspruch auf die fragliche Firmenpension. Der Zweck dieser Firmenpension wird in der Präambel der Pensionsordnung genau umrissen; Den Angestellten und ihren Hinterbliebenen soll, wenn die Bezüge bei Eintritt des Pensionsfalles die Höchstbeitragsgrundlage der gesetzlichen Pensionsversicherung übersteigen, für die Zeit nach der Pensionierung ein entsprechendes Einkommen gesichert werden vergleiche auch Punkt 3 Absatz 6, der Pensionsordnung, wonach eine Kürzung der Firmenpension eintritt, wenn der Berechtigte zusammen mit der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mehr als 85% des letzten Einkommens erhielte). Für die in der Revision unterstellten Absichten des Dienstgebers (Gewährung einer Art Abfertigung oder Erbschaft, Prämie für besondere Verdienste, Ausgleich für bestimmte Entbehrungen der Familienangehörigen des Dienstnehmers während des aufrechten Dienstverhältnisses) gibt es demgegenüber keine Anhaltspunkte. Nichts spricht dafür, daß der Dienstgeber des Getöteten durch die Leistung der Firmenpension den Klägern ein Einkommen verschaffen möchte, das höher wäre als das zu Lebzeiten des Getöteten gegebene. Der Dienstgeber hat sich vielmehr nur verpflichtet, ihnen ganz unabhängig von den Ursachen des Todes des Dienstnehmers eine den bisherigen Einkommensverhältnissen entsprechende Versorgung zu sichern. Der Zweck der Zuwendung des Dritten widerspricht daher hier einer Vorteilsausgleichung nicht.
Im Ergebnis ist damit an der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung festzuhalten.
Die in der Revision geäußerte Befürchtung, eine Anrechnung solcher Firmenpensionen müßte in Zukunft zu einer unsozialeren Vorgangsweise der Dienstgeber führen, ist nicht berechtigt. Der Dienstgeber des Getöteten hätte es nämlich in der Hand gehabt, die Pensionsleistungen für den Fall der Verursachung des Pensionsfalles durch die schädigende Handlung eines Dritten von der Abtretung der Schadenersatzansprüche des Pensionsberechtigten abhängig zu machen (vgl. SZ 40/150; SZ 43/70). Im Hinblick auf diese Möglichkeit kann auch nicht gesagt werden, daß es durch die Vorteilsausgleichung zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers kommt (vgl. dazu Geigel, Der Haftpflichtprozeß[17], 292).Die in der Revision geäußerte Befürchtung, eine Anrechnung solcher Firmenpensionen müßte in Zukunft zu einer unsozialeren Vorgangsweise der Dienstgeber führen, ist nicht berechtigt. Der Dienstgeber des Getöteten hätte es nämlich in der Hand gehabt, die Pensionsleistungen für den Fall der Verursachung des Pensionsfalles durch die schädigende Handlung eines Dritten von der Abtretung der Schadenersatzansprüche des Pensionsberechtigten abhängig zu machen vergleiche SZ 40/150; SZ 43/70). Im Hinblick auf diese Möglichkeit kann auch nicht gesagt werden, daß es durch die Vorteilsausgleichung zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers kommt vergleiche dazu Geigel, Der Haftpflichtprozeß[17], 292).
Der Hinweis der Revision auf § 4 RHG ist schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung nur auf eine Beschränkung einer gesetzlich bestimmten Haftpflicht, nicht aber auf vertraglich vereinbarte Leistungen bezieht.Der Hinweis der Revision auf Paragraph 4, RHG ist schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung nur auf eine Beschränkung einer gesetzlich bestimmten Haftpflicht, nicht aber auf vertraglich vereinbarte Leistungen bezieht.