Rechtssatz RS0023534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023534
Geschäftszahl
2Ob215/79 (2Ob216/79); 2Ob84/90
Entscheidungsdatum
31.01.1991
Rechtssatz
Eine Firmenpension, deren Zweck es ist, den Angestellten und ihren Hinterbliebenen in dem Fall, da die Bezüge bei Eintritt des Pensionsfalles die Höchstbeitragsgrundlage der gesetzlichen Pensionsversicherung übersteigen, für die Zeit nach der Pensionierung ein entsprechendes Einkommen zu sichern, ist anrechnungspflichtig. Der Dienstgeber hätte es nähmlich in der Hand gehabt, die Pensionsleistungen für den Fall der Verursachung des Pensionsfalles durch die schädigende Handlung eines Dritten von der Abtretung der Schadenersatzansprüche des Pensionsbrechtigten abhängig zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023534
Dokumentnummer
JJR_19800415_OGH0002_0020OB00215_7900000_001