Entscheidungsgründe:
Am 9.5.1987 ereignete sich auf der Rohrbacher Bundesstraße bei Straßenkilometer 21,64 im Ortschaftsbereich ***** ein Verkehrsunfall, bei dem Mag. Helga Christina S*****, die Gattin des Erstklägers und Mutter der Zweitklägerin und des Drittklägers, getötet wurde. Das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall trifft Hildegard W*****, die Beklagte war Haftpflichtversicherer des von Hildegard W***** gelenkten und gehaltenen PKW. Die Beklagte haftet für das Alleinverschulden von Hildegard W***** gemäß § 63 KFG. Die verstorbene Mag. S***** war als Mittelschullehrerin tätig und hatte ebenso wie der Erstkläger ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto 20.500 S.Am 9.5.1987 ereignete sich auf der Rohrbacher Bundesstraße bei Straßenkilometer 21,64 im Ortschaftsbereich ***** ein Verkehrsunfall, bei dem Mag. Helga Christina S*****, die Gattin des Erstklägers und Mutter der Zweitklägerin und des Drittklägers, getötet wurde. Das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall trifft Hildegard W*****, die Beklagte war Haftpflichtversicherer des von Hildegard W***** gelenkten und gehaltenen PKW. Die Beklagte haftet für das Alleinverschulden von Hildegard W***** gemäß Paragraph 63, KFG. Die verstorbene Mag. S***** war als Mittelschullehrerin tätig und hatte ebenso wie der Erstkläger ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto 20.500 S.
Das Familieneinkommen wurde gemeinsam verwendet und die Ehegatten S***** haben zu gleichen Teilen der Zweitklägerin und dem Drittkläger Geld- und Naturalunterhalt geleistet. Mag. Helga Christina S***** war 90 Stunden pro Monat im Haushalt bzw. bei der Pflege und Erziehung der Kinder tätig, die Kosten einer Ersatzkraft würden 7.500 S betragen. Die Ehegatten S***** haben zur Errichtung eines Hauses Darlehen aufgenommen, die monatliche Kreditbelastung beträgt S 3.190; die Rückzahlung erfolgte zu gleichen Teilen.
Mit Bescheid vom 1.7.1987 wurde festgestellt, daß der Zweitklägerin und dem Drittkläger ab 1.6.1987 bis Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, ein Waisenversorgungsgenuß von je monatlich brutto S 2.117,40 zustehe, dem Erstkläger ein Witwerversorgungsgenuß von monatlich brutto S 3.529.
Der Erstkläger begehrte von der Beklagten den Ersatz der halben Rückzahlungsraten aus den Darlehensverträgen in der Höhe von S 1.595 pro Monat und den Anteil am Entgang der Haushaltsleistung in der Höhe von S 2.500 pro Monat.
Die Zweitklägerin begehrte monatlich S 3.600 an entgangenem Geldunterhalt und monatlich S 2.500 an Entgang von Pflege- und Erziehungskosten. Der Drittkläger begehrte für die Zeit von Juni 1987 bis April 1989 einen monatlichen Geldunterhaltsentgang von S 3.200, in der Folge in der Höhe von S 3.600 sowie einen monatlichen Entgang an Erziehungs- und Pflegeleistungen in der Höhe von S 2.500. Für den Rückstand für die Zeit vom Juni 1987 bis Oktober 1989 wurde ein Zahlungsbegehren gestellt, für die Zukunft ein Rentenbegehren. Weiters wurde für die Zukunft ein Feststellungsbegehren erhoben.
Das Feststellungsbegehren wurde von der Beklagten anerkannt, im übrigen wurden die einzelnen Forderungen der Höhe nach außer Streit gestellt, jedoch eingewendet, daß die von den Klägern bezogenen Witwer- und Waisenrenten auf den Unterhaltsentgang anzurechnen seien. Betreffend die Darlehensrückzahlung wurde ausgeführt, daß das Ende der diesbezüglichen Verpflichtung vorhersehbar sei; es könne nicht eine Rente für unbestimmte Zeit begehrt werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt führte es in rechtlicher Hinsicht aus, daß eine Berücksichtigung der Pensionsleistungen unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung zu unterbleiben habe. Bei den Ansprüchen nach § 1327 ABGB handle es sich um originäre Ansprüche der Berechtigten, die Aufhebung des § 40 a PG führe nicht notwendig zur Verneinung des sozialen Charakters des Witwerversorgungsgenusses. Daß der Waisenbezug sozialen Charakter habe, sei von der beklagten zugegeben worden. Das Ende der Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensraten sei nicht abzusehen, weil damit gerechnet werden müsse, daß sich der Zinssatz in Hinkunft erhöhen werde.Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt führte es in rechtlicher Hinsicht aus, daß eine Berücksichtigung der Pensionsleistungen unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung zu unterbleiben habe. Bei den Ansprüchen nach Paragraph 1327, ABGB handle es sich um originäre Ansprüche der Berechtigten, die Aufhebung des Paragraph 40, a PG führe nicht notwendig zur Verneinung des sozialen Charakters des Witwerversorgungsgenusses. Daß der Waisenbezug sozialen Charakter habe, sei von der beklagten zugegeben worden. Das Ende der Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensraten sei nicht abzusehen, weil damit gerechnet werden müsse, daß sich der Zinssatz in Hinkunft erhöhen werde.
Die Beklagte bekämpfte das Urteil betreffend den Zuspruch an den Erstkläger zur Gänze, betreffend die Zweitklägerin und den Drittkläger insoweit, als ihnen ein Kapitalbetrag von je S 71.638,70 und eine Rente in einem monatlich je S 3.629,70 übersteigenden Ausmaß zuerkannt wurde. Hinsichtlich des Zuspruches eines Kapitalbetrages von S 105.261,30 und einer Rente von monatlich S 3.629,70 an die Zweitklägerin sowie hinsichtlich des Zuspruches eines Kapitalbetrages von S 96.061,30 und einer Rente von monatlich S 3.629,70 an den Drittkläger sowie hinsichtlich des feststellenden Teiles der Entscheidung des Erstgerichtes erwuchs das Urteil in Teilrechtskraft.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der Witwerversorgungsgenuß des Klägers gemäß § 40 a PG 1965 bis zur Wirksamkeit der Aufhebung dieser Bestimmung mit Ablauf des 30.6.1988 geruht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Erstkläger keine Versorgungsbezüge erhalten, es fehle daher jede Grundlage für eine Vorteilsausgleichung. Hinsichtlich des Betrages von S 53.235 müsse daher der Berufung der Erfolg jedenfalls versagt bleiben. Im übrigen führte das Berufungsgericht aus, daß der Geschädigte nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein solle, als er es ohne das schädigende Ereignis wäre. Beruhten Leistungen Dritter auf Gesetz oder Vertrag, dann müsse geprüft werden, wem nach dem Sinn der Gesetze oder des Vertrages der Vorteil zukommen solle, es seien teleologische Überlegungen anzustellen. Es komme immer auf die ganz bestimmte Art des Vorteils und den Zweck der Leistung an. Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß und auch der Waisenversorgungsgenuß von Kindern unter 18 Jahren stünden kraft Gesetzes zu, sie seien aber vom verstorbenen Beamten abgeleitet. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sei der Waisenversorgungsgenuß von eigenen Einküften des Kindes völlig unabhängig. Auch der Versorgungsgenuß des hinterbliebenen Ehegatten sei gemäß § 14 PG unabhängig davon, ob dieser bedürftig sei. Eine Legalzession für den Fall einer Tötung eines Beamten aus dem Verschulden eines Dritten sei im Pensionsgesetz nicht vorgesehen. Die Ruhensbestimmung des § 40 a PG sei ein starkes Argument dafür gewesen, den Witwen- und Witwerversorgungsgenuß als eine aus sozialen Gründen an Bedürftige gewährte Leistung zu qualifizieren, was zur Versagung der Vorteilsausgleichung führen würde. Diese Bestimmung sei allerdings durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden, woraus sich aber noch nicht zwingend ergebe, daß der soziale Charakter dieser Ansprüche zu verneinen sei. Immerhin würden sich die Ansprüche nach dem Pensionsgesetz von sonstigen sozial-versicherungsrechtlichen Bezügen dadurch unterscheiden, daß es sich um Ansprüche gegen den Dienstgeber des Beamten handle, die in der Treue- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten wurzeln. Aus dem Umstand, daß die Höhe der Versorgungsgenüsse von der Dauer der zurückgelegten ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit abhänge, ergebe sich, daß die treuen Dienste des Beamten über eine längere Zeit abgegolten werden sollen. Das Berufungsgericht vertrat die Meinung, daß die Witwen- bzw. Witwerrente und die Waisenrente sozialen Zwecken dienten, auch wenn nicht auf die Bedürftigkeit abgestellt werde; eine Anrechnung dieser Bezüge habe daher nicht stattzufinden. Selbst wenn man aber den sozialen Zweck doch verneinen sollte, könne nicht gesagt werden, daß die Versorgungsgenüsse essentiell der Deckung des laufenden Unterhaltes dienen sollten, weil der reine Versorgungsgenuß der Höhe nach an die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit geknüpft sei und auf den tatsächlichen Unterhaltsbedarf in keiner Weise Rücksicht nehme. Gerade der Umstand daß das Pensionsrecht der Bundesbediensteten keine Regreßmöglichkeit gegenüber dem Schädiger vorsehe, lasse eine Entlastung des Schädigers im Ausmaß der Versorgungsgenüsse als unbillig erscheinen. Im übrigen bestehe im vorliegenden Fall eine gewisse Parallele zu den Fällen der Entgeltfortzahlung, da Dienstgeber und die Pensionszahlung gewährender Rechtsträger ident seien. Letztlich hänge die Entscheidung davon ab, ob nach dem Zweck des Pensionsgesetzes eher die Geschädigten bereichert oder der Schädiger entlastet werden solle. Im Zweifel erscheine es billiger, die Hinterbliebenen zu begünstigen; zu ihnen stehe der Bund aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Getöteten in einer gewissen Nahebeziehung, aus der heraus auch Witwer- und Waisenrente erbracht werden. Demgemäß habe das Erstgericht zu Recht die Vorteilsausgleichung im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenüsse versagt.Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der Witwerversorgungsgenuß des Klägers gemäß Paragraph 40, a PG 1965 bis zur Wirksamkeit der Aufhebung dieser Bestimmung mit Ablauf des 30.6.1988 geruht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Erstkläger keine Versorgungsbezüge erhalten, es fehle daher jede Grundlage für eine Vorteilsausgleichung. Hinsichtlich des Betrages von S 53.235 müsse daher der Berufung der Erfolg jedenfalls versagt bleiben. Im übrigen führte das Berufungsgericht aus, daß der Geschädigte nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein solle, als er es ohne das schädigende Ereignis wäre. Beruhten Leistungen Dritter auf Gesetz oder Vertrag, dann müsse geprüft werden, wem nach dem Sinn der Gesetze oder des Vertrages der Vorteil zukommen solle, es seien teleologische Überlegungen anzustellen. Es komme immer auf die ganz bestimmte Art des Vorteils und den Zweck der Leistung an. Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß und auch der Waisenversorgungsgenuß von Kindern unter 18 Jahren stünden kraft Gesetzes zu, sie seien aber vom verstorbenen Beamten abgeleitet. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sei der Waisenversorgungsgenuß von eigenen Einküften des Kindes völlig unabhängig. Auch der Versorgungsgenuß des hinterbliebenen Ehegatten sei gemäß Paragraph 14, PG unabhängig davon, ob dieser bedürftig sei. Eine Legalzession für den Fall einer Tötung eines Beamten aus dem Verschulden eines Dritten sei im Pensionsgesetz nicht vorgesehen. Die Ruhensbestimmung des Paragraph 40, a PG sei ein starkes Argument dafür gewesen, den Witwen- und Witwerversorgungsgenuß als eine aus sozialen Gründen an Bedürftige gewährte Leistung zu qualifizieren, was zur Versagung der Vorteilsausgleichung führen würde. Diese Bestimmung sei allerdings durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden, woraus sich aber noch nicht zwingend ergebe, daß der soziale Charakter dieser Ansprüche zu verneinen sei. Immerhin würden sich die Ansprüche nach dem Pensionsgesetz von sonstigen sozial-versicherungsrechtlichen Bezügen dadurch unterscheiden, daß es sich um Ansprüche gegen den Dienstgeber des Beamten handle, die in der Treue- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten wurzeln. Aus dem Umstand, daß die Höhe der Versorgungsgenüsse von der Dauer der zurückgelegten ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit abhänge, ergebe sich, daß die treuen Dienste des Beamten über eine längere Zeit abgegolten werden sollen. Das Berufungsgericht vertrat die Meinung, daß die Witwen- bzw. Witwerrente und die Waisenrente sozialen Zwecken dienten, auch wenn nicht auf die Bedürftigkeit abgestellt werde; eine Anrechnung dieser Bezüge habe daher nicht stattzufinden. Selbst wenn man aber den sozialen Zweck doch verneinen sollte, könne nicht gesagt werden, daß die Versorgungsgenüsse essentiell der Deckung des laufenden Unterhaltes dienen sollten, weil der reine Versorgungsgenuß der Höhe nach an die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit geknüpft sei und auf den tatsächlichen Unterhaltsbedarf in keiner Weise Rücksicht nehme. Gerade der Umstand daß das Pensionsrecht der Bundesbediensteten keine Regreßmöglichkeit gegenüber dem Schädiger vorsehe, lasse eine Entlastung des Schädigers im Ausmaß der Versorgungsgenüsse als unbillig erscheinen. Im übrigen bestehe im vorliegenden Fall eine gewisse Parallele zu den Fällen der Entgeltfortzahlung, da Dienstgeber und die Pensionszahlung gewährender Rechtsträger ident seien. Letztlich hänge die Entscheidung davon ab, ob nach dem Zweck des Pensionsgesetzes eher die Geschädigten bereichert oder der Schädiger entlastet werden solle. Im Zweifel erscheine es billiger, die Hinterbliebenen zu begünstigen; zu ihnen stehe der Bund aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Getöteten in einer gewissen Nahebeziehung, aus der heraus auch Witwer- und Waisenrente erbracht werden. Demgemäß habe das Erstgericht zu Recht die Vorteilsausgleichung im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenüsse versagt.
Auch eine zeitliche Begrenzung der Teilrente des Erstklägers im Ausmaß der halben Tilgungsraten der Darlehen habe nicht zu erfolgen. Es sei zwar richtig, daß der Erstkläger einen Anspruch auf die Rente nur bis zur vollständigen Tilgung der Darlehen habe, es sei jedoch eine datumsmäßig exakte Abgrenzung derzeit nicht möglich, weil künftige Zinssatzänderungen nicht abzuschätzen seien; die Dauer der Rückzahlungen sei aber von der Höhe des Zinsfußes abhängig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß
hinsichtlich des Zuspruches an den Erstkläger das gesamte Klagebegehren,
hinsichtlich des Zuspruches an die Zweitklägerin das Klagebegehren mit einem den Betrag von S 105.261,30 übersteigenden Mehrbetrag von S 71.638,70 an Leistung und mit einem den Betrag von S 3.629,70 übersteigenden Mehrbetrag von S 2.470,30 an monatlicher Rente und
hinsichtlich des Zuspruches an den Drittkläger das Klagebegehren mit einem den Betrag von S 96.061,30 übersteigenden Mehrbetrag von S 71.638,70 an Leistung und mit einem den Betrag von S 3.629,70 übersteigenden Mehrbetrag von S 2.470,30 an monatlicher Rente
abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Revision ist im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, zulässig und auch berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß den Klägern in dem Umfang, in welchem sie Witwer- bzw. Waisenversorgungsgenüsse erhielten, ein Schaden nicht entstanden sei. Oberstes Prinzip des Schadenersatzrechtes sei es aber, daß nur ein tatsächlich eingetretener Schaden zu ersetzen sei. In der Entscheidung SZ 53/58 habe sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Anrechnung von Pensionen in einem vergleichbaren Fall grundlegend auseinandergesetzt und die Anrechnung der Firmenpension auf die Rente gemäß § 1327 ABGB für zulässig erklärt. Ähnlich wie im Fall der Entscheidung SZ 53/58 hätte es der Bund als Dienstgeber der Getöteten in der Hand gehabt, die Pensionsleistungen von der Abtretung der Schadenersatzansprüche der Pensionsberechtigten abhängig zu machen. Der Bund als Gesetzgeber hätte eine derartige Regelung auch im Wege der Legalzession treffen können. Da er hinsichtlich der Witwer- und Waisenpension eine solche Regelung nicht getroffen habe, könne nicht von einer unbilligen Entlastung der Beklagten gesprochen werden.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß den Klägern in dem Umfang, in welchem sie Witwer- bzw. Waisenversorgungsgenüsse erhielten, ein Schaden nicht entstanden sei. Oberstes Prinzip des Schadenersatzrechtes sei es aber, daß nur ein tatsächlich eingetretener Schaden zu ersetzen sei. In der Entscheidung SZ 53/58 habe sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Anrechnung von Pensionen in einem vergleichbaren Fall grundlegend auseinandergesetzt und die Anrechnung der Firmenpension auf die Rente gemäß Paragraph 1327, ABGB für zulässig erklärt. Ähnlich wie im Fall der Entscheidung SZ 53/58 hätte es der Bund als Dienstgeber der Getöteten in der Hand gehabt, die Pensionsleistungen von der Abtretung der Schadenersatzansprüche der Pensionsberechtigten abhängig zu machen. Der Bund als Gesetzgeber hätte eine derartige Regelung auch im Wege der Legalzession treffen können. Da er hinsichtlich der Witwer- und Waisenpension eine solche Regelung nicht getroffen habe, könne nicht von einer unbilligen Entlastung der Beklagten gesprochen werden.
Hinsichtlich der Tilgungsraten machte die Beklagte geltend, daß diese nur bis zur endgültigen und schon feststehenden Tilgung des Darlehens zuzusprechen gewesen wären.