Rechtssatz RS0027345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027345
Entscheidungsdatum
21.01.1999
Rechtssatz
Eine dem § 1542 RVO entsprechende Legalzessionsvorschrift fehlt im Dienstrecht der österreichischen Bundesbeamten, und der Staat nimmt für die von ihm an die Witwe des Getöteten ausgeschütteten Pensionsbezüge keinen Regreß. Es ist daher der der Witwe aus Anlaß des Unfalls erwachsene Vorteil (Pension) vom Gesamtschaden abzuziehen und erst von dem sich ergebenden Differenzbetrag die dem Mitverschuldensanteil entsprechende Quote zu bilden.Eine dem Paragraph 1542, RVO entsprechende Legalzessionsvorschrift fehlt im Dienstrecht der österreichischen Bundesbeamten, und der Staat nimmt für die von ihm an die Witwe des Getöteten ausgeschütteten Pensionsbezüge keinen Regreß. Es ist daher der der Witwe aus Anlaß des Unfalls erwachsene Vorteil (Pension) vom Gesamtschaden abzuziehen und erst von dem sich ergebenden Differenzbetrag die dem Mitverschuldensanteil entsprechende Quote zu bilden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 20/53
Entscheidungstext OGH 13.05.1953 2 Ob 20/53
Veröff: JBl 1953,541 = SZ 26/123
- 2 Ob 84/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 2 Ob 84/90
Auch
- 2 Ob 77/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 2 Ob 77/94
Auch; nur: Es ist daher der der Witwe aus Anlaß des Unfalls erwachsene Vorteil (Pension) vom Gesamtschaden abzuziehen und erst von dem sich ergebenden Differenzbetrag die dem Mitverschuldensanteil entsprechende Quote zu bilden. (T1)
- 8 Ob 259/98s
Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 Ob 259/98s
Vgl auch; nur: Der erwachsene Vorteil ist vom Gesamtschaden abzuziehen und erst von dem sich ergebenden Differenzbetrag die dem Mitverschuldensanteil entsprechende Quote zu bilden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0027345
Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0020OB00020_5300000_001