Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend dargestellt, daß die festgestellte Haftungserklärung des Beklagten nicht als - formfreier - Schuldbeitritt gewertet werden kann. Im Zweifel ist selbstschuldnerische Verpflichtung nicht anzunehmen, zumal im hier zu entscheidenden Fall nach den getroffenen Feststellungen ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse des Beklagten an der wirtschaftlichen Existenz des Urschuldners nicht zu erkennen ist und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beklagte habe angenommen, der Schuldner werde seine Verpflichtung nicht erfüllen (vgl SZ 49/53; SZ 62/160; SZ 65/109; 8 Ob 245/97f ua). Ob die Erklärung des Beklagten als Bürgschaft oder Garantie zu werten ist, muß nicht abschließend untersucht werden, weil das für die Bürgschaft vom Gesetz im § 1346 Abs 2 ABGB normierte Gültigkeitserfordernis der Schriftlichkeit von nunmehr gesicherter Rechtsprechung auch für das Garantieversprechen analog angewendet wird (SZ 65/109; SZ 68/64; SZ 70/31 ua). Ausdrücklich ausgenommen vom Gültigkeitserfordernis der Schriftlichkeit ist lediglich der Fall, daß der Interzedent Vollkaufmann ist, weil dann gemäß § 350 HGB auch eine Bürgschaft nicht der Formvorschrift des § 346 Abs 2 ABGB unterliegen würde.Die Vorinstanzen haben zutreffend dargestellt, daß die festgestellte Haftungserklärung des Beklagten nicht als - formfreier - Schuldbeitritt gewertet werden kann. Im Zweifel ist selbstschuldnerische Verpflichtung nicht anzunehmen, zumal im hier zu entscheidenden Fall nach den getroffenen Feststellungen ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse des Beklagten an der wirtschaftlichen Existenz des Urschuldners nicht zu erkennen ist und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beklagte habe angenommen, der Schuldner werde seine Verpflichtung nicht erfüllen vergleiche SZ 49/53; SZ 62/160; SZ 65/109; 8 Ob 245/97f ua). Ob die Erklärung des Beklagten als Bürgschaft oder Garantie zu werten ist, muß nicht abschließend untersucht werden, weil das für die Bürgschaft vom Gesetz im Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB normierte Gültigkeitserfordernis der Schriftlichkeit von nunmehr gesicherter Rechtsprechung auch für das Garantieversprechen analog angewendet wird (SZ 65/109; SZ 68/64; SZ 70/31 ua). Ausdrücklich ausgenommen vom Gültigkeitserfordernis der Schriftlichkeit ist lediglich der Fall, daß der Interzedent Vollkaufmann ist, weil dann gemäß Paragraph 350, HGB auch eine Bürgschaft nicht der Formvorschrift des Paragraph 346, Absatz 2, ABGB unterliegen würde.
Es ist daher vorerst zu prüfen, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Eingehens der festgestellten Verpflichtung Vollkaufmann war. Gemäß § 1 Abs 2 Z 7 HGB ist Kaufmann, wer die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmäkler betreibt. Hinweise, daß der Beklagte als Handelsmäkler anzusehen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach dem hier noch anzuwendenden § 93 HGB (das MaklerG BGBl 262/1996 trat gemäß seinem Art III Abs 1 erst mit 1. 7. 1996 in Kraft) wird der Handelsmäkler gewerbsmäßig für mehrere Personen tätig, ohne von ihnen damit ständig betraut zu sein. Gerade dies traf aber unbestrittenermaßen auf den Beklagten nicht zu. Dieser war vielmehr nach den erstinstanzlichen Feststellungen durch einen freien Dienstvertrag an eine Vertriebsgesellschaft gebunden, wobei sich aus den Umständen des Nichtabschlusses eines neuen Dienstvertrages mit Deutlichkeit ergibt, daß der Vertragspartner dem Beklagten weitestgehende organisatorische Vorschriften machen konnte. Auch für den Bereich des seit 1. 3. 1993 in Kraft stehenden HandelsvertreterG, BGBl 88/1993, hat es bei den bisher von der Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzungen zum selbständigen Handelsvertreter zu verbleiben, weil das Gesetz keine Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs gegenüber der bisherigen Rechtslage herbeiführen wollte (RV 578 BlgNR 18. GP, 9 f; Feil, Makler- und Handelsvertreterrecht, 145). Schon bisher hat die Rechtsprechung neben den klassischen Formen des meist für mehrere Auftraggeber tätigen und durch unternehmerische Selbständigkeit, eigene Betriebsorganisation und Unternehmerrisiko bei Fehlen von Weisungsgebundenheit charakterisierten selbständigen Handelsvertreters und des in den Betrieb des Dienstgebers integrierten weisungsgebundenen und demnach auch persönlich abhängigen angestellten Handelsvertreters im Rahmen des allgemeinen Begriffs des "freien Dienstvertrages" den Typus des "freien Handelsvertreters" anerkannt. Auch dessen Arbeitsbedingungen werden zwar so frei wie möglich gestaltet, er ist aber von dem meist einzigen Geschäftsherrn selbst bei nebenberuflicher Tätigkeit wirtschaftlich abhängig und demnach in ähnlicher Weise wie ein Angestellter schutzbedürftig und mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit nicht Unternehmer oder Kaufmann (EvBl 1974/85; ArbSlg 9400; ArbSlg 10.025; ArbSlg 12.606; SZ 54/30; SZ 63/118). Auf den Beklagten treffen alle Merkmale des "freien Handelsvertreters" zu, war er doch von seinem einzigen Geschäftsherrn wirtschaftlich derart abhängig, daß er zweifelsohne als arbeitnehmerähnliche Person zu betrachten war. Mangels Kaufmannseigenschaft ist nicht weiter zu untersuchen, ob er überhaupt über einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 4 Abs 1 HGB) verfügte.Es ist daher vorerst zu prüfen, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Eingehens der festgestellten Verpflichtung Vollkaufmann war. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, HGB ist Kaufmann, wer die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmäkler betreibt. Hinweise, daß der Beklagte als Handelsmäkler anzusehen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach dem hier noch anzuwendenden Paragraph 93, HGB (das MaklerG Bundesgesetzblatt 262 aus 1996, trat gemäß seinem Artikel römisch drei, Absatz eins, erst mit 1. 7. 1996 in Kraft) wird der Handelsmäkler gewerbsmäßig für mehrere Personen tätig, ohne von ihnen damit ständig betraut zu sein. Gerade dies traf aber unbestrittenermaßen auf den Beklagten nicht zu. Dieser war vielmehr nach den erstinstanzlichen Feststellungen durch einen freien Dienstvertrag an eine Vertriebsgesellschaft gebunden, wobei sich aus den Umständen des Nichtabschlusses eines neuen Dienstvertrages mit Deutlichkeit ergibt, daß der Vertragspartner dem Beklagten weitestgehende organisatorische Vorschriften machen konnte. Auch für den Bereich des seit 1. 3. 1993 in Kraft stehenden HandelsvertreterG, Bundesgesetzblatt 88 aus 1993,, hat es bei den bisher von der Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzungen zum selbständigen Handelsvertreter zu verbleiben, weil das Gesetz keine Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs gegenüber der bisherigen Rechtslage herbeiführen wollte Regierungsvorlage 578 BlgNR 18. GP, 9 f; Feil, Makler- und Handelsvertreterrecht, 145). Schon bisher hat die Rechtsprechung neben den klassischen Formen des meist für mehrere Auftraggeber tätigen und durch unternehmerische Selbständigkeit, eigene Betriebsorganisation und Unternehmerrisiko bei Fehlen von Weisungsgebundenheit charakterisierten selbständigen Handelsvertreters und des in den Betrieb des Dienstgebers integrierten weisungsgebundenen und demnach auch persönlich abhängigen angestellten Handelsvertreters im Rahmen des allgemeinen Begriffs des "freien Dienstvertrages" den Typus des "freien Handelsvertreters" anerkannt. Auch dessen Arbeitsbedingungen werden zwar so frei wie möglich gestaltet, er ist aber von dem meist einzigen Geschäftsherrn selbst bei nebenberuflicher Tätigkeit wirtschaftlich abhängig und demnach in ähnlicher Weise wie ein Angestellter schutzbedürftig und mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit nicht Unternehmer oder Kaufmann (EvBl 1974/85; ArbSlg 9400; ArbSlg 10.025; ArbSlg 12.606; SZ 54/30; SZ 63/118). Auf den Beklagten treffen alle Merkmale des "freien Handelsvertreters" zu, war er doch von seinem einzigen Geschäftsherrn wirtschaftlich derart abhängig, daß er zweifelsohne als arbeitnehmerähnliche Person zu betrachten war. Mangels Kaufmannseigenschaft ist nicht weiter zu untersuchen, ob er überhaupt über einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Paragraph 4, Absatz eins, HGB) verfügte.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, daß die Erklärung des Beklagten, er garantiere dem Kläger für das eingesetzte Kapital zuzüglich der Gewinnausschüttungen, gleichgültig, ob sie als Bürgschaft oder Garantieerklärung zu werten wäre, mangels Schriftform nicht gültig zustandegekommen ist, weshalb darauf der Anspruch des Klägers nicht gegründet werden kann. Es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - eine Garantiezusage für die Rückzahlung dessen, was aufgrund eines unwirksamen Glücksvertrags gezahlt wurde, rechtlich zulässig wäre (SZ 69/69; 10 Ob 2429/96w).
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung jeweils die Vermittlung des Ankaufs von "letters" des EKC betreffend klargestellt, daß nicht nur der Anlageberater zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet ist, sondern auch der Anlagevermittler, soweit der Anlageinteressent klarmacht, er wolle - bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung - die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen und dieser die gewünschte Tätigkeit auch entfaltet. Der dadurch zustandegekommene Vertrag beschränke sich auf Auskunftserteilung und verpflichte den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über jene tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, müsse sich der Anlagevermittler vorher selbst auf verläßliche Weise über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und - nicht zuletzt - über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren, weil seine Auskünfte sonst jeder objektiven Grundlage entbehrten. Zumindest aber müsse der Anlagevermittler, sei er dazu nicht imstande, das dem Interessenten offenlegen. Durch die Darstellung eines typischen Risikogeschäfts als sichere Anlageform komme zwischen dem Anleger und dem Anlagevermittler ein schlüssiger Auskunftsvertrag zustande. Habe der Anlagevermittler durch diese seine Darstellung den Anleger zur Zeichnung solcher Beteiligungen veranlaßt, so hafte er selbst dann, wenn er selbst von der Seriosität des von ihm vermittelten Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sei, weil er sich dann seine eigene unzulängliche Beurteilungsgrundlage nicht bewußt gemacht habe. Wer sich aber als Anlagevermittler betätige, habe über die dafür erforderlichen und von den Anlageinteressenten, die gerade bei dieser Vertriebsmethode regelmäßig ohne jede Geschäftserfahrung und ohne ausreichenden konkreten Kenntnisstand sind, erwarteten Kenntnisse zu verfügen bzw offenzulegen, daß dies bei ihm nicht der Fall sei. In der Anpreisung der beworbenen Kapitalanlage als extrem ertragreich und sicher, ohne offenzulegen, daß es sich dabei um eine völlig subjektive Überzeugung handle, die nicht auf objektiven Informationen beruhe, liege eine schuldhafte Verletzung der auskunftsvertraglichen Verpflichtungen (ÖBA 1998, 230; 7 Ob 118/97x; 7 Ob 79/98p je mwH).
Die dargestellten rechtlichen Überlegungen sind ohneweiteres auch auf den hier zu entscheidenden Fall anzuwenden. Der Beklagte hat die vom Kläger genannten Bedenken mit dem Hinweis auf die angeblich 100 %ige Sicherheit und die Tatsache, daß er anderenfalls nicht selbst Beteiligungen gezeichnet hätte, zu zerstreuen gewußt, ohne über objektive Informationen, insbesondere zur Bonität der ausgebenden Gesellschaft, zu verfügen. Der Beklagte haftet dem Kläger daher aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Verletzung der aus dem schlüssig zustandegekommenen Beratervertrag entspringenden Pflichten.
Aus der Beraterhaftung kann allerdings eine Haftung für das positive Vertragsinteresse nicht abgeleitet werden. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig aufgeklärt hätte. In diesem Fall hätte der Anleger etwa von dem riskanten Geschäft Abstand genommen und sein Kapital entsprechend seinem Anlageziel in einem seriösen Immobilienfonds veranlagt. Der Anleger kann daher nicht die mit den gekauften Wertpapieren theoretisch zu erzielende Rendite fordern, sondern lediglich die Beträge, die er bei richtiger Beratung erzielt hätte (ecolex 1993, 669; RdW 1998, 13 mwH). Im gegenständlichen Fall hat der Kläger nicht behauptet, er hätte seine Gelder bei richtiger Beratung anders in seriöser Weise veranlagt und ist Derartiges schon deshalb nicht anzunehmen, weil er nach den Feststellungen den gesamten eingesetzten Betrag im Kreditwege aufbringen mußte. Der Vertrauensschaden des Klägers kann daher ausschließlich in jenen Beträgen bestehen, die er eingezahlt und in der Folge verloren hat. Insoweit er bei seiner Schadensberechnung auch einen Betrag von S 558.600 an reinvestierten Beträgen in Anschlag bringt, begehrt er in Wahrheit aus der Investition erlöste und in der Folge wieder verlorene Beträge und wünscht daher so bezahlt zu werden, wie er bei zumindest teilweise erfolgreicher Durchführung des Spekulationsgeschäftes gestellt gewesen wäre. Damit begehrt er aber das positive Vertragsinteresse, worauf ein Anspruch nicht besteht. Bei dieser Sachlage muß nicht weiter erörtert werden, daß der Oberste Gerichtshof den Erwerb von "letters" des EKC als verbotene und daher nichtige Pyramidenspiele qualifiziert hat (10 Ob 2429/96w; 7 Ob 79/98p), weshalb zwar der Einsatz, nicht jedoch der Gewinn gefordert werden könne.
Beide Vorinstanzen haben den bei einem anderen Vermittler erfolgten Ankauf von "letters" am 29. 4. 1994 als nicht mehr dem Beklagten zurechenbar angesehen und daher den darauf gestützten Teil des Begehrens schon deshalb als unbegründet erachtet. Diese Rechtsansicht bekämpft der Kläger in seiner Revision nicht, sondern begehrt nur mehr die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, daß dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 771.400 sA Folge gegeben werde. Dieser Betrag errechnet sich nach der vom Kläger in der Revision vorgenommenen Aufschlüsselung aus der Summe der Investition am 31. 3. 1994 von S 686.000 zuzüglich der darauf entfallenden reinvestierten Beträge von S 85.400. Im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittelantrag können die Ausführungen der Revision zu Punkt II. i, welche in ihrem letzten Satz dahin zusammengefaßt werden, daß der Beklagte bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch für die bei seinem Nachfolger angekauften "letters" hafte, "zumindest aber für die aus den Rückflüssen der Investitionen vom 31. 3. 1994 reinvestierten Beträge", nur dahin verstanden werden, daß der Kläger sich nunmehr als anspruchsbegründend nur mehr auf den am 31. 3. 1994 verwirklichten Sachverhalt stützt. Damit scheiden aber die für die Ankäufe am 29. 4. 1994 aufgewendeten Beträge aus der Betrachtung aus und sind der Berechnung des dem Kläger zustehenden Schadenersatzes nicht mehr zugrundezulegen. Dies gilt - wenngleich aus den bereits dargestellten rechtlichen Überlegungen zum Umfang des zustehenden Schadenersatzanspruches - auch für den vom Kläger nun noch begehrten Betrag von S 85.400, weil er, wie bereits dargestellt, nur Anspruch auf den tatsächlich verlorenen Kapitaleinsatz, nicht jedoch auf die, wenngleich reinvestierten, Erträge desselben hat.Beide Vorinstanzen haben den bei einem anderen Vermittler erfolgten Ankauf von "letters" am 29. 4. 1994 als nicht mehr dem Beklagten zurechenbar angesehen und daher den darauf gestützten Teil des Begehrens schon deshalb als unbegründet erachtet. Diese Rechtsansicht bekämpft der Kläger in seiner Revision nicht, sondern begehrt nur mehr die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, daß dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 771.400 sA Folge gegeben werde. Dieser Betrag errechnet sich nach der vom Kläger in der Revision vorgenommenen Aufschlüsselung aus der Summe der Investition am 31. 3. 1994 von S 686.000 zuzüglich der darauf entfallenden reinvestierten Beträge von S 85.400. Im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittelantrag können die Ausführungen der Revision zu Punkt römisch zwei. i, welche in ihrem letzten Satz dahin zusammengefaßt werden, daß der Beklagte bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch für die bei seinem Nachfolger angekauften "letters" hafte, "zumindest aber für die aus den Rückflüssen der Investitionen vom 31. 3. 1994 reinvestierten Beträge", nur dahin verstanden werden, daß der Kläger sich nunmehr als anspruchsbegründend nur mehr auf den am 31. 3. 1994 verwirklichten Sachverhalt stützt. Damit scheiden aber die für die Ankäufe am 29. 4. 1994 aufgewendeten Beträge aus der Betrachtung aus und sind der Berechnung des dem Kläger zustehenden Schadenersatzes nicht mehr zugrundezulegen. Dies gilt - wenngleich aus den bereits dargestellten rechtlichen Überlegungen zum Umfang des zustehenden Schadenersatzanspruches - auch für den vom Kläger nun noch begehrten Betrag von S 85.400, weil er, wie bereits dargestellt, nur Anspruch auf den tatsächlich verlorenen Kapitaleinsatz, nicht jedoch auf die, wenngleich reinvestierten, Erträge desselben hat.
Der Berechnung ist daher ausschließlich der für den Erwerb von "letters" am 31. 3. 1994 vom Kläger insgesamt aufgewendete Betrag von S 686.000 zugrundezulegen.
Der Beklagte hat im Verfahren das Mitverschulden des Klägers eingewendet und diesen Einwand - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - ausreichend damit begründet, daß das Versprechen einer 70 %igen Rendite die Geldanlage als hoch spekulativ ausgewiesen habe. Dieser Einwand ist durchaus zutreffend, muß doch jedem einigermaßen vernünftigen Menschen einleuchten, daß eine breit gestreute Gewinnchance in diesem Ausmaß kaum auf Dauer realisierbar sein kann (vgl auch 1 Ob 2389/96x). Hiezu kommt, daß gerade der wesentliche Kernpunkt für die Beurteilung der Seriosität des Anbots, nämlich die Art der Veranlagung nach den Feststellungen vom Beklagten nicht aufgeklärt wurde, sondern der Kläger lediglich die Auskunft erhielt, das Geld werde in der Hochfinanz angelegt, nähere Details dürften nicht bekanntgegeben werden. Diese völlig nichtssagende Auskunft mußte bei einem in eigenen Angelegenheiten nur durchschnittlich sorgfältigen Menschen schwere Bedenken hervorrufen, die auch durch den Nachweis, daß bisher in einigen Fällen Auszahlungen erfolgten, nicht ernsthaft zerstreut werden konnten.Der Beklagte hat im Verfahren das Mitverschulden des Klägers eingewendet und diesen Einwand - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - ausreichend damit begründet, daß das Versprechen einer 70 %igen Rendite die Geldanlage als hoch spekulativ ausgewiesen habe. Dieser Einwand ist durchaus zutreffend, muß doch jedem einigermaßen vernünftigen Menschen einleuchten, daß eine breit gestreute Gewinnchance in diesem Ausmaß kaum auf Dauer realisierbar sein kann vergleiche auch 1 Ob 2389/96x). Hiezu kommt, daß gerade der wesentliche Kernpunkt für die Beurteilung der Seriosität des Anbots, nämlich die Art der Veranlagung nach den Feststellungen vom Beklagten nicht aufgeklärt wurde, sondern der Kläger lediglich die Auskunft erhielt, das Geld werde in der Hochfinanz angelegt, nähere Details dürften nicht bekanntgegeben werden. Diese völlig nichtssagende Auskunft mußte bei einem in eigenen Angelegenheiten nur durchschnittlich sorgfältigen Menschen schwere Bedenken hervorrufen, die auch durch den Nachweis, daß bisher in einigen Fällen Auszahlungen erfolgten, nicht ernsthaft zerstreut werden konnten.
Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1, wie sie der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen in seinen Entscheidungen ÖBA 1998, 230 und 7 Ob 118/97x ebenfalls billigte, ist daher gerechtfertigt.
Dem Revisionswerber ist darin beizupflichten, daß der Beklagte im Verfahren nicht eingewendet hat, der Kläger habe aus der von ihm vorgenommenen Veranlagung Auszahlungen erhalten. Dies schadet jedoch nicht, da der Kläger selbst von der Anrechenbarkeit dieser Leistungen ausgegangen ist und es daher eines diesbezüglichen rechtlichen Hinweises durch die Beklagte nicht mehr bedurfte (ZVR 1995/125). Das Berufungsgericht hat daher die dem Kläger zugeflossenen Zahlungen grundsätzlich zu Recht als schadensmindernd berücksichtigt, jedoch zu Unrecht von dem um die Mitverschuldensquote gekürzten Betrag den dem Kläger zugekommenen Vorteil abgezogen. Es hat damit eine nur im Fall des Vorliegens einer Legalzession zugunsten eines Versicherers (Schlagwort: "Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers", vgl hiezu 2 Ob 155/89; ZVR 1991/38; 2 Ob 180/87b ua) zulässige Berechnungsmethode angewandt, welche jedoch im Schadenersatzrecht nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen kann. Es ist vielmehr gesicherte Lehre und Rechtsprechung, daß § 1304 ABGB nur jenen Betrag kürzen will, der ohne Mitverschulden zustünde, weshalb anrechenbare Vorteile vor Berücksichtigung der Mitverschuldensquote vom Gesamtschaden abzuziehen sind (ZVR 1995/125; JBl 1991, 653, 2 Ob 180/97b; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1312 Rz 6).Dem Revisionswerber ist darin beizupflichten, daß der Beklagte im Verfahren nicht eingewendet hat, der Kläger habe aus der von ihm vorgenommenen Veranlagung Auszahlungen erhalten. Dies schadet jedoch nicht, da der Kläger selbst von der Anrechenbarkeit dieser Leistungen ausgegangen ist und es daher eines diesbezüglichen rechtlichen Hinweises durch die Beklagte nicht mehr bedurfte (ZVR 1995/125). Das Berufungsgericht hat daher die dem Kläger zugeflossenen Zahlungen grundsätzlich zu Recht als schadensmindernd berücksichtigt, jedoch zu Unrecht von dem um die Mitverschuldensquote gekürzten Betrag den dem Kläger zugekommenen Vorteil abgezogen. Es hat damit eine nur im Fall des Vorliegens einer Legalzession zugunsten eines Versicherers (Schlagwort: "Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers", vergleiche hiezu 2 Ob 155/89; ZVR 1991/38; 2 Ob 180/87b ua) zulässige Berechnungsmethode angewandt, welche jedoch im Schadenersatzrecht nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen kann. Es ist vielmehr gesicherte Lehre und Rechtsprechung, daß Paragraph 1304, ABGB nur jenen Betrag kürzen will, der ohne Mitverschulden zustünde, weshalb anrechenbare Vorteile vor Berücksichtigung der Mitverschuldensquote vom Gesamtschaden abzuziehen sind (ZVR 1995/125; JBl 1991, 653, 2 Ob 180/97b; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1312, Rz 6).
Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, daß der am 31. 3. 1994 vorgenommenen Veranlagung von insgesamt S 686.000 Auszahlungen von S
477.400 zuzuordnen sind. Das verlorene Kapital des Klägers aus dieser Investition beträgt daher S 208.600. Die Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldens ergibt den nunmehr zugesprochenen Betrag von S
104.600.
Der Revision ist daher teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO.