Entscheidungsgründe:
Am 15.7.1988 ereignete sich auf der M***** ein Verkehrsunfall, bei dem der bei der klagenden Partei pflichtversicherte Kriminalbeamte Harald M***** tödlich verletzt wurde. Die Haftung der beklagten Partei zu drei Viertel für die Unfallsfolgen ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Der Verstorbene stand seit dem 1.5.1968 in einem öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnis, er war zuletzt bei der Bundespolizeidirektion Leoben als Kriminalbeamter tätig. Er lebte bis zu seinem Tode in aufrechter Ehe mit der den ehelichen Haushalt führenden und nicht berufstätigen Hildegard M*****. Die vom verstorbenen Harald M***** ausschließlich getragenen monatlichen Fixkosten betrugen im Jahr 1988 S 3.200,--. Im Jahr 1989 betrugen die Fixkosten S 3.400,-- im Jahr 1990 S 2.500,--. Für das Jahr 1991 sind Fixkosten von S 2.600,-- und für das Jahr 1992 Fixkosten von S 2.700,-- jeweils monatlich anzunehmen. Er bezog zuletzt ein Nettoeinkommen von monatlich S 21.000,-- und hätte fiktiv im Monatsdurchschnitt 1988 noch S 21.393,80, 1989 S 23.818,29,--, 1990 S 25.573,55, 1991 S 26.940,51 und in den Monaten Jänner bis Juli 1992 S 29.036,61 netto verdient.
Die klagende Partei gewährt ab dem 1.8.1988 der Witwe eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und erbrachte hiefür bis Juli 1992 S 229.238,10,--. Die Witwe bezieht nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Witwenpension, die 1988 S 11.677,32, 1989 S 12.028,82, 1990 S 11.790,30, 1991 S 12.569,55 und 1992 (bis Juli) S 12.818,71 im Monatsdurchschnitt netto betragen hat.
Die klagende Partei begehrt unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Harald M***** von einem Viertel die Zahlung eines Betrages von S 75.778,--, sowie drei Viertel des erbrachten Bestattungskostenbeitrages in der Höhe von S 14.298,75, sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Leistung aus diesem Unfall, insoweit im übergegangenen Schadenersatzanspruch der Witwe ein übergangsfähiger konkurrenter Deckungsfonds vorhanden sei. Zur Berechnung des Leistungsbegehrens führte die klagende Partei aus, der Anteil der nicht berufstätigen Witwe am (zu berücksichtigenden) Familieneinkommen von S 19.836,70 habe 50 % betragen, woraus sich ein Anspruch von S 9.918,35 ergebe. Die Witwe habe im Zeitraum August bis Dezember 1988 eine Dienstgeberpension zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen in der Höhe von monatlich S 11.857,96 erhalten. Abzüglich der monatlichen Fixkosten von S 3.872,-- errechne sich ein übergangsfähiger Deckungsfonds von monatlich S 1.132,30, wobei dies unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % monatlich S 1.449,20 ergebe. Unter Berücksichtigung dieses Deckungsfonds und des Mitverschuldens ergebe sich für die Zeit von August 1988 bis Juli 1992 eine von der beklagten Partei zu ersetzende Rentenforderung in der Höhe von S 75.778,--, dazu komme noch drei Viertel des Bestattungskostenbeitrages in der Höhe von S 14.298,75. Die beklagte Partei wendete - soweit im Revisionsverfahrens noch von Relevanz ein, bei der Deckungsfondsberechnung sei im Hinblick auf die Kinder und die ausschließliche Berufstätigkeit des Harald M***** ein bloß 30 %-iger Konsumanteil der Witwe an den Fixkosten in Anrechnung zu bringen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge. Zum Leistungsbegehren führte es aus, daß dem Regreßanspruch der Klägerin als Deckungsfonds der Entgang der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zugrundezulegen sei. Der Verbrauchsanteil der Ehefrau sei mit 40 % anzunehmen. Ihr Unterhaltsentgang bis Juli 1992 habe nach Abzug der Mitverschuldensquote von einem Viertel S 425.824,08 betragen. Demgegenüber habe die klagende Partei Rentenleistungen von S 229.238,10 und das Bundesrechenamt Witwenpensionsleistungen von S 584.781,61 erbracht, also im Verhältnis von 28,16 % zu 71,48 %. Selbst der 28,16 %-ige Anteil der von der Klägerin erbrachten Leistungen, ergebe noch deutlich mehr als sie unter diesem Titel begehre, nämlich S 75.778,-- die ihr zusätzlich zum begehrten Bestattungskostenanteil zuzusprechen sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge. Zum Leistungsbegehren führte es aus, daß dem Regreßanspruch der Klägerin als Deckungsfonds der Entgang der Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB zugrundezulegen sei. Der Verbrauchsanteil der Ehefrau sei mit 40 % anzunehmen. Ihr Unterhaltsentgang bis Juli 1992 habe nach Abzug der Mitverschuldensquote von einem Viertel S 425.824,08 betragen. Demgegenüber habe die klagende Partei Rentenleistungen von S 229.238,10 und das Bundesrechenamt Witwenpensionsleistungen von S 584.781,61 erbracht, also im Verhältnis von 28,16 % zu 71,48 %. Selbst der 28,16 %-ige Anteil der von der Klägerin erbrachten Leistungen, ergebe noch deutlich mehr als sie unter diesem Titel begehre, nämlich S 75.778,-- die ihr zusätzlich zum begehrten Bestattungskostenanteil zuzusprechen sei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen nicht Folge. Es treffe zwar zu, daß der gesetzliche Anspruch der Witwe auf Versorgungsgenuß nach dem Pensionsgesetz unabhängig von den Ursachen des Todes eine entsprechende Versorgung sichern solle und diese Leistung einer Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung nicht im Wege stehe, doch habe die beklagte Partei einen diesbezüglichen Einwand im Verfahren erster Instanz unterlassen. Diese erstmalig im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung sei als Neuerung unbeachtlich.
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und auch berechtigt.