Rechtssatz RS0022860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022860
Entscheidungsdatum
12.12.1976
Norm
ABGB §1295 Ia8
ABGB §1327a
ABGB §1327d
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, welches fiktive Nettoeinkommen des Getöteten für den Familienunterhalt zur Verfügung gestanden wäre, sind aber nicht steuerrechtliche Grundsätze für die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben maßgebend. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten sind außer den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die der Getötete zu entrichten gehabt hätte, jedenfalls auch die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben, Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden abzuziehen. Wie weit freiwillige Beträge und Versicherungsprämien zu freiwilligen Krankenversicherungen und Unfallsversicherungen oder zu einer Lebensversicherung, zu einer freiwilligen Witwenkassen, Waisenkassen, Versorgungskassen und Sterbekassen vom Bruttoeinkommen des Getöteten abzugsfähig sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, nämlich danach, was der Getötete tatsächlich an Unterhalt geleistet hat und künftig geleistet hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022860
Dokumentnummer
JJR_19761212_OGH0002_0080OB00167_7600000_001