Gegen den bestätigenden und abändernden Teil der Entscheidung wurde die ordentliche Revision, gegen den aufhebenden Teil der Rekurs für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß nach der Bestimmung des § 332 Abs 1 ASVG entsprechenden Bestimmung des § 190 Abs 1 GSVG ein Anspruch eines Versicherten auf den Versicherungsträger insoweit übergehe, als der Versicherungsträger Leistungen zu erbringen habe, wenn dem Versicherungsnehmer nach den Bestimmungen des GSVG Leistungen zustehen und er den Ersatz des Schadens, der ihm durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann. Voraussetzung für den Forderungsübergang sei jedoch persönliche, sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten. Eine sachliche Kongruenz bestehe nicht zwischen der dem Kläger von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gewährten Pension und seinem Anspruch auf Abdeckung der vom Erstgericht festgestellten Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse. Der Pensionsanspruch des Klägers solle dessen Verdienstausfall ausgleichen, nicht jedoch dessen Aufwand für die Abdeckung unfallsbedingter vermehrter Bedürfnisse.Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß nach der Bestimmung des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG entsprechenden Bestimmung des Paragraph 190, Absatz eins, GSVG ein Anspruch eines Versicherten auf den Versicherungsträger insoweit übergehe, als der Versicherungsträger Leistungen zu erbringen habe, wenn dem Versicherungsnehmer nach den Bestimmungen des GSVG Leistungen zustehen und er den Ersatz des Schadens, der ihm durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann. Voraussetzung für den Forderungsübergang sei jedoch persönliche, sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten. Eine sachliche Kongruenz bestehe nicht zwischen der dem Kläger von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gewährten Pension und seinem Anspruch auf Abdeckung der vom Erstgericht festgestellten Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse. Der Pensionsanspruch des Klägers solle dessen Verdienstausfall ausgleichen, nicht jedoch dessen Aufwand für die Abdeckung unfallsbedingter vermehrter Bedürfnisse.
Hinsichtlich des Pflegegeldes führte das Berufungsgericht aus, daß dieses dem Kläger erst seit 1.7.1993, nämlich seit dem Inkrafttreten des BPGG gewährt werden könne. Das Pflegegeld sei an die Stelle des Hilflosenzuschusses getreten, der nach den Bestimmungen des § 105 a ASVG bzw § 80 BSVG bzw § 74 GSVG gewährt wurde. Bis 30.6.1993 habe daher der Kläger kein Pflegegeld bezogen sondern einen Hilflosenzuschuß. Wenn dem Geschädigten gegen einen Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß zustehe, dann sei der kongruente Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson gemäß § 332 Abs 1 ASVG bzw § 190 Abs 1 GSVG ex lege auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Der Hilflosenzuschuß sei aber nicht zur Abdeckung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Betreuung durch Helmut L***** und Rolf S***** bestimmt. Nach §§ 105 a ASVG bzw 74 GSVG sei ein Hilflosenzuschuß nur dann gewährt worden, wenn die betreffende Person derart hilflos war, daß sie ständig der Wartung und Pflege bedurfte; einen Anspruch auf Hilflosenzuschuß habe nur gehabt, wer infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage war, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Die lebensnotwendigen Dienstleistungen seien dem Kläger aber, soweit erforderlich, vom Altenheim gewährt worden. Die Betreuungstätigkeiten, die Helmut L***** und Rolf S***** für den Kläger erbrachten, seien nicht wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen, sodaß eine sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch auf Hilflosenzuschuß und dem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die festgestellten vermehrten Bedürfnisse nicht gegeben sei. Soweit also dem Kläger vom Hilflosenzuschuß ein Taschengeld verblieb, müsse er sich diese Leistungen auf seinen Anspruch auf Ersatz der unfallskausalen Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse nicht anrechnen lassen. Dem Kläger stehe daher für den Zeitraum von Juli 1991 bis einschließlich Mai 1992 sowie Juni 1993 zur Abgeltung der vermehrten Bedürfnisse der begehrte Betrag von S 25.000 und für den Zeitraum von Juni 1992 bis Mai 1993 aus demselben Titel ein Betrag von S 36.400 zu; davon sei die von der zweitbeklagten Partei geleistete Zahlung von S 50.000 abzuziehen, woraus sich eine verbleibende Forderung von S 11.400 errechne.Hinsichtlich des Pflegegeldes führte das Berufungsgericht aus, daß dieses dem Kläger erst seit 1.7.1993, nämlich seit dem Inkrafttreten des BPGG gewährt werden könne. Das Pflegegeld sei an die Stelle des Hilflosenzuschusses getreten, der nach den Bestimmungen des Paragraph 105, a ASVG bzw Paragraph 80, BSVG bzw Paragraph 74, GSVG gewährt wurde. Bis 30.6.1993 habe daher der Kläger kein Pflegegeld bezogen sondern einen Hilflosenzuschuß. Wenn dem Geschädigten gegen einen Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß zustehe, dann sei der kongruente Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG bzw Paragraph 190, Absatz eins, GSVG ex lege auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Der Hilflosenzuschuß sei aber nicht zur Abdeckung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Betreuung durch Helmut L***** und Rolf S***** bestimmt. Nach Paragraphen 105, a ASVG bzw 74 GSVG sei ein Hilflosenzuschuß nur dann gewährt worden, wenn die betreffende Person derart hilflos war, daß sie ständig der Wartung und Pflege bedurfte; einen Anspruch auf Hilflosenzuschuß habe nur gehabt, wer infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage war, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Die lebensnotwendigen Dienstleistungen seien dem Kläger aber, soweit erforderlich, vom Altenheim gewährt worden. Die Betreuungstätigkeiten, die Helmut L***** und Rolf S***** für den Kläger erbrachten, seien nicht wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen, sodaß eine sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch auf Hilflosenzuschuß und dem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die festgestellten vermehrten Bedürfnisse nicht gegeben sei. Soweit also dem Kläger vom Hilflosenzuschuß ein Taschengeld verblieb, müsse er sich diese Leistungen auf seinen Anspruch auf Ersatz der unfallskausalen Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse nicht anrechnen lassen. Dem Kläger stehe daher für den Zeitraum von Juli 1991 bis einschließlich Mai 1992 sowie Juni 1993 zur Abgeltung der vermehrten Bedürfnisse der begehrte Betrag von S 25.000 und für den Zeitraum von Juni 1992 bis Mai 1993 aus demselben Titel ein Betrag von S 36.400 zu; davon sei die von der zweitbeklagten Partei geleistete Zahlung von S 50.000 abzuziehen, woraus sich eine verbleibende Forderung von S 11.400 errechne.
Hinsichtlich des Zeitraumes ab 1.Juli 1993 (Inkrafttreten des BPGG) führte das Berufungsgericht aus, daß dem Kläger ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld der Stufe 4 gewährt worden sei. Nach § 1 BPGG habe das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Unter Hilfe seien nach § 2 Abs 1 EinstV aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Zu diesen Hilfsverrichtungen gehörten die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Moblilitätshilfe im weiteren Sinn. Die von Helmut L***** und Rolf S***** dem Kläger erbrachten Betreuungsleistungen könnten unter die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne fallen. Zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, die im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlich sei, zählten insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Auch die darüber hinaus in § 12 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Koordinierung der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des BPGG (RL-BPGG) angeführte Beschaffung notwendiger Bedarfgsgüter des täglichen Lebens sei hier zu subsumieren, doch müsse es sich um Gegenstände handeln, die nicht bereits einer anderen Gruppe von Hilfsverrichtungen zugeordnet sind. Überdies müsse die Anwesenheit des Pflegebedürftigen etwa im Geschäftslokal selbst erforderlich sein (10 ObS 87/94).Hinsichtlich des Zeitraumes ab 1.Juli 1993 (Inkrafttreten des BPGG) führte das Berufungsgericht aus, daß dem Kläger ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld der Stufe 4 gewährt worden sei. Nach Paragraph eins, BPGG habe das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Unter Hilfe seien nach Paragraph 2, Absatz eins, EinstV aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Zu diesen Hilfsverrichtungen gehörten die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Moblilitätshilfe im weiteren Sinn. Die von Helmut L***** und Rolf S***** dem Kläger erbrachten Betreuungsleistungen könnten unter die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne fallen. Zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlich sei, zählten insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Auch die darüber hinaus in Paragraph 12, der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Koordinierung der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des BPGG (RL-BPGG) angeführte Beschaffung notwendiger Bedarfgsgüter des täglichen Lebens sei hier zu subsumieren, doch müsse es sich um Gegenstände handeln, die nicht bereits einer anderen Gruppe von Hilfsverrichtungen zugeordnet sind. Überdies müsse die Anwesenheit des Pflegebedürftigen etwa im Geschäftslokal selbst erforderlich sein (10 ObS 87/94).
Von den von Helmut L***** und Rolf S***** dem Kläger erbrachten Leistungen fiele unter Mobilitätshilfe im weiteren Sinn jedenfalls nicht die Begleitung beim Besuch kultureller Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Ereignisse sowie die Begleitung beim Fahrradfahren und bei Spaziergängen. Es könnten darunter jedoch die Begleitung bei Besorgungen wie zB Einkäufen, Amtsgeschäften, Bankbesuchen, Postämtern udgl fallen, soweit die Anwesenheit des Klägers erforderlich sei. Um welche Besorgungen es im einzelnen gehe, und insbesondere ob und bei welchen Besorgungen die Anwesenheit des Klägers unbedingt erforderlich sei, habe aber das Erstgericht nicht festgestellt, desgleichen auch nicht den Zeitaufwand im einzelnen für derartige existenzerforderliche Besorgungen. Insoweit sei das erstinstanzliche Verfahren und Urteil hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Juli 1993 mangelhaft geblieben. Das Erstgericht habe festgestellt, daß der Betreuungsaufwand des Helmut L***** und Rolf S***** pro Woche durchschnittlich 7 Stunden betrage und sei dann davon ausgegangen, daß die für den Zeitraum Juli 1993 bis Juni 1994 geltend gemachten 25.000 S (entspricht 20,83 Stunden zu je S 100 im Monat) und die ab Juli 1994 geltend gemachten S 2.500 pro Monat (entspricht 25 Stunden zu je S 100) jedenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit den vermehrten Bedürfnissen des Klägers angefallen seien. Sollten darin auch Betreuungsleistungen enthalten sein, die unter die "Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" fallen, so seien diesbezüglich die Ansprüche des Klägers wegen sachlicher Kongruenz gemäß § 16 BPGG auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen und sei der Kläger in diesem Umfang bis zur Höhe des ihm als Taschengeld überlassenen Teils des Pflegegeldes nicht mehr anspruchsberechtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch das Taschengeld ein Teil des Pflegegeldes und diene grundsätzlich dem selben Zweck wie die Originärleistung, nämlich der wenigstens teilweisen Deckung pflegebedingter Mehraufwendungen.Von den von Helmut L***** und Rolf S***** dem Kläger erbrachten Leistungen fiele unter Mobilitätshilfe im weiteren Sinn jedenfalls nicht die Begleitung beim Besuch kultureller Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Ereignisse sowie die Begleitung beim Fahrradfahren und bei Spaziergängen. Es könnten darunter jedoch die Begleitung bei Besorgungen wie zB Einkäufen, Amtsgeschäften, Bankbesuchen, Postämtern udgl fallen, soweit die Anwesenheit des Klägers erforderlich sei. Um welche Besorgungen es im einzelnen gehe, und insbesondere ob und bei welchen Besorgungen die Anwesenheit des Klägers unbedingt erforderlich sei, habe aber das Erstgericht nicht festgestellt, desgleichen auch nicht den Zeitaufwand im einzelnen für derartige existenzerforderliche Besorgungen. Insoweit sei das erstinstanzliche Verfahren und Urteil hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Juli 1993 mangelhaft geblieben. Das Erstgericht habe festgestellt, daß der Betreuungsaufwand des Helmut L***** und Rolf S***** pro Woche durchschnittlich 7 Stunden betrage und sei dann davon ausgegangen, daß die für den Zeitraum Juli 1993 bis Juni 1994 geltend gemachten 25.000 S (entspricht 20,83 Stunden zu je S 100 im Monat) und die ab Juli 1994 geltend gemachten S 2.500 pro Monat (entspricht 25 Stunden zu je S 100) jedenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit den vermehrten Bedürfnissen des Klägers angefallen seien. Sollten darin auch Betreuungsleistungen enthalten sein, die unter die "Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" fallen, so seien diesbezüglich die Ansprüche des Klägers wegen sachlicher Kongruenz gemäß Paragraph 16, BPGG auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen und sei der Kläger in diesem Umfang bis zur Höhe des ihm als Taschengeld überlassenen Teils des Pflegegeldes nicht mehr anspruchsberechtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch das Taschengeld ein Teil des Pflegegeldes und diene grundsätzlich dem selben Zweck wie die Originärleistung, nämlich der wenigstens teilweisen Deckung pflegebedingter Mehraufwendungen.
Dem Kläger stünden daher von seinem monatlichen Aufwand für vermehrte Bedürfnisse in der Höhe von S 2.083,33 für Juli 1993 bis Juni 1994 bzw S 2.500 ab Juli 1994 nach Abzug des Taschengeldes in der Höhe von 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 in der jeweils gesetzlichen Höhe für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 1993 S 6.020, für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 1994 S 5.858, ab Juli 1994 bis einschließlich Dezember 1994 je S 1.393 und ab Jänner 1995 jeweils monatlich S 1.362 jedenfalls zu, da in diesem Umfang seine Ansprüche mangels Erbringung von Leistungen durch den Sozialversicherungsträger nicht auf diesen übergegangen seien. Darüber hinaus werde das Erstgericht zu klären haben, ob und in welchem Ausmaß dem Kläger ab 1. Juli 1993 Betreuungsleistungen, deren Ersatz er begehrt, geleistet wurden, die unter Mobilitätshilfe im weiteren Sinn gemäß § 2 Abs 2 EinstV fallen. Derartige Betreuungsleistungen könne der Kläger bis zur Höhe des von ihm bezogenen Taschengeldes nicht mehr geltend machen, da der diesbezügliche Anspruch gemäß § 16 BPGG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei.Dem Kläger stünden daher von seinem monatlichen Aufwand für vermehrte Bedürfnisse in der Höhe von S 2.083,33 für Juli 1993 bis Juni 1994 bzw S 2.500 ab Juli 1994 nach Abzug des Taschengeldes in der Höhe von 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 in der jeweils gesetzlichen Höhe für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 1993 S 6.020, für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 1994 S 5.858, ab Juli 1994 bis einschließlich Dezember 1994 je S 1.393 und ab Jänner 1995 jeweils monatlich S 1.362 jedenfalls zu, da in diesem Umfang seine Ansprüche mangels Erbringung von Leistungen durch den Sozialversicherungsträger nicht auf diesen übergegangen seien. Darüber hinaus werde das Erstgericht zu klären haben, ob und in welchem Ausmaß dem Kläger ab 1. Juli 1993 Betreuungsleistungen, deren Ersatz er begehrt, geleistet wurden, die unter Mobilitätshilfe im weiteren Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EinstV fallen. Derartige Betreuungsleistungen könne der Kläger bis zur Höhe des von ihm bezogenen Taschengeldes nicht mehr geltend machen, da der diesbezügliche Anspruch gemäß Paragraph 16, BPGG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei.
Die ordentliche Revision bzw der Rekurs wurden zugelassen, da zur Frage der sachlichen Kongruenz von Taschengeldansprüchen nach §§ 12, 13 BPGG bzw §§ 105 a ASVG, 74 GSVG in der bis 30.6.1993 gültigen Fassung mit schadenersatzrechtlichen Ansprüchen nach §§ 1325, 13 Z 3 EKHG keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.Die ordentliche Revision bzw der Rekurs wurden zugelassen, da zur Frage der sachlichen Kongruenz von Taschengeldansprüchen nach Paragraphen 12, 13, BPGG bzw Paragraphen 105, a ASVG, 74 GSVG in der bis 30.6.1993 gültigen Fassung mit schadenersatzrechtlichen Ansprüchen nach Paragraphen 1325, 13, Ziffer 3, EKHG keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision und der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat Revisions- und Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, die Rechtsmittel der beklagten Parteien als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, ihnen keinen Folge zu geben.
Die Revision und der Rekurs sind unzulässig, weil die in der angefochtenen Entscheidung als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant ist - eine gegen § 502 Abs 1 ZPO verstoßende Zulassung bindet den Obersten Gerichtshof nicht (§§ 508 a Abs 1, 526 Abs 2 ZPO) - und auch in den Rechtsmitteln andere erhebliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt werden.Die Revision und der Rekurs sind unzulässig, weil die in der angefochtenen Entscheidung als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant ist - eine gegen Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verstoßende Zulassung bindet den Obersten Gerichtshof nicht (Paragraphen 508, a Absatz eins, 526, Absatz 2, ZPO) - und auch in den Rechtsmitteln andere erhebliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt werden.
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der sachlichen Kongruenz von Taschengeldansprüchen nach §§ 12, 13 BPGG mit schadenersatzrechtlichen Ansprüchen nach § 1325 ABGB ist hier nicht zu prüfen, weil das Berufungsgericht eine derartige Kongruenz (hinsichtlich der Leistungen, die unter die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn fallen) bejaht hat und der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht bekämpft; die beklagten Parteien vertreten aber die Ansicht, daß nicht nur hinsichtlich dieser Leistungen, sondern hinsichtlich des gesamten klagsgegenständlichen Betreuungsaufwandes Kongruenz gegeben sei.Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der sachlichen Kongruenz von Taschengeldansprüchen nach Paragraphen 12, 13, BPGG mit schadenersatzrechtlichen Ansprüchen nach Paragraph 1325, ABGB ist hier nicht zu prüfen, weil das Berufungsgericht eine derartige Kongruenz (hinsichtlich der Leistungen, die unter die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn fallen) bejaht hat und der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht bekämpft; die beklagten Parteien vertreten aber die Ansicht, daß nicht nur hinsichtlich dieser Leistungen, sondern hinsichtlich des gesamten klagsgegenständlichen Betreuungsaufwandes Kongruenz gegeben sei.
Was den Zeitraum vor Inkrafttreten des BPGG betrifft, fehlt es deshalb an einer erheblichen Rechtsfrage, weil der Auslegung einer bereits überholten Bestimmung grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (2 Ob 265/90, 2 Ob 58/93 ua).Was den Zeitraum vor Inkrafttreten des BPGG betrifft, fehlt es deshalb an einer erheblichen Rechtsfrage, weil der Auslegung einer bereits überholten Bestimmung grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (2 Ob 265/90, 2 Ob 58/93 ua).
Soweit im übrigen in der Revision der beklagten Parteien geltend gemacht wird, der Kläger sei zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verkehrsunfalles einkommens- und vermögenslos gewesen, ist das Rechtsmittel nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen wird; das Erstgericht stellte nämlich fest, daß der Kläger vor dem Unfall kein regelmäßiges Einkommen bezog, daß er aber seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestritt und Sozialversicherungsleistungen oder soziale Unterstützung der öffentlichen Hand nicht in Anspruch nahm.
Was die Frage der Abgrenzung zwischen der Mobilitätshilfe im engeren und im weiteren Sinn betrifft, kann auf die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 10 ObS 87/94 (= SZ 67/157) verwiesen werden.
Zur Frage der Kongruenz entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß der Forderungsübergang nach § 332 ASVG bzw § 190 Abs 1 GSVG nur dann und insoweit eintritt, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht gegenüberstehen (SZ 28/150; SZ 58/78; ZVR 1972/83). Der Oberste Gerichtshof hat dabei bereits mehrfach ausgesprochen, daß die bürgerlich-rechtlichen Ersatzansprüche wegen Wiederherstellung der Gesundheit und wegen Verdienstausfalles nicht als einheitlicher Rechnungsposten auf den Sozialversicherungsträger übergehen, da nur gleichartige Ansprüche auf gleichartige Schadenersatzforderungen des Verletzten verrechnet werden (SZ 58/78; ZVR 1962/66). Bei der Beurteilung der Frage der sachlichen Kongruenz der Ansprüche ist die Identität des Ausgleichszweckes des Sozialversicherungs- und des Schadenersatzanspruches maßgebend. Beide Ansprüche sind dann kongruent, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (2 Ob 57/94). Es ist daher nicht richtig (wie im Rechtsmittel der beklagten Parteien vermeint wird), daß für eine Unterteilung unter dem Gesichtspunkt der kongruenten Deckung innerhalb eines Schadenersatzanspruches kein Platz sei. Die in der Revision zitierte Entscheidung 8 Ob 28, 31/76 steht damit nicht im Widerspruch. In dieser Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, daß innerhalb eines Schadenersatzanspruches für Erwerbsausfall eine weitere Unterteilung unter dem Gesichtspunkt der kongruenten Deckung nicht in Frage komme und daß alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit vor dem Unfall zugeflossen sind, also auch solche aus einer Nebenbeschäftigung, der Deckung des Lebensunterhaltes begrifflich dienten. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch insoweit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, waren die Revision und der Rekurs der beklagten Parteien zurückzuweisen.Zur Frage der Kongruenz entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß der Forderungsübergang nach Paragraph 332, ASVG bzw Paragraph 190, Absatz eins, GSVG nur dann und insoweit eintritt, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht gegenüberstehen (SZ 28/150; SZ 58/78; ZVR 1972/83). Der Oberste Gerichtshof hat dabei bereits mehrfach ausgesprochen, daß die bürgerlich-rechtlichen Ersatzansprüche wegen Wiederherstellung der Gesundheit und wegen Verdienstausfalles nicht als einheitlicher Rechnungsposten auf den Sozialversicherungsträger übergehen, da nur gleichartige Ansprüche auf gleichartige Schadenersatzforderungen des Verletzten verrechnet werden (SZ 58/78; ZVR 1962/66). Bei der Beurteilung der Frage der sachlichen Kongruenz der Ansprüche ist die Identität des Ausgleichszweckes des Sozialversicherungs- und des Schadenersatzanspruches maßgebend. Beide Ansprüche sind dann kongruent, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (2 Ob 57/94). Es ist daher nicht richtig (wie im Rechtsmittel der beklagten Parteien vermeint wird), daß für eine Unterteilung unter dem Gesichtspunkt der kongruenten Deckung innerhalb eines Schadenersatzanspruches kein Platz sei. Die in der Revision zitierte Entscheidung 8 Ob 28, 31/76 steht damit nicht im Widerspruch. In dieser Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, daß innerhalb eines Schadenersatzanspruches für Erwerbsausfall eine weitere Unterteilung unter dem Gesichtspunkt der kongruenten Deckung nicht in Frage komme und daß alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit vor dem Unfall zugeflossen sind, also auch solche aus einer Nebenbeschäftigung, der Deckung des Lebensunterhaltes begrifflich dienten. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch insoweit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, waren die Revision und der Rekurs der beklagten Parteien zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel der beklagten Parteien hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel der beklagten Parteien hingewiesen.