Entscheidungsgründe:
Die ***** geborene Brigitte S***** wurde am 23.Juli 1989 als Beifahrerin bei einem von einem Versicherungsnehmer der beklagten Partei verschuldeten Unfall schwer verletzt und ist seither querschnittgelähmt und dauernd erwerbsunfähig. Die klagende Partei gewährt der Verletzten laufend Invaliditätspension, Hilflosenzuschuß und eine Waisenpension nach ihrem bei der klagenden Partei pensionsversicherten Vater im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG. Diese Waisenpension war zum Unfallszeitpunkt nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG mit der Dauer der Berufsausbildung der Verletzten bzw mit der Vollendung ihres 25. Lebensjahres befristet. Infolge der durch den Unfall eingetretenen Erwerbsunfähigkeit wurde die Waisenpension im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ZPO weiter gewährt.Die ***** geborene Brigitte S***** wurde am 23.Juli 1989 als Beifahrerin bei einem von einem Versicherungsnehmer der beklagten Partei verschuldeten Unfall schwer verletzt und ist seither querschnittgelähmt und dauernd erwerbsunfähig. Die klagende Partei gewährt der Verletzten laufend Invaliditätspension, Hilflosenzuschuß und eine Waisenpension nach ihrem bei der klagenden Partei pensionsversicherten Vater im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG. Diese Waisenpension war zum Unfallszeitpunkt nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG mit der Dauer der Berufsausbildung der Verletzten bzw mit der Vollendung ihres 25. Lebensjahres befristet. Infolge der durch den Unfall eingetretenen Erwerbsunfähigkeit wurde die Waisenpension im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO weiter gewährt.
Die klagende Partei begehrt die Zahlung eines Betrages von S 250.887,90 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den Ersatz aller künftigen Leistungen, welche die klagende Partei ihrer Versicherten aus Anlaß des Verkehrsunfalls zu erbringen habe, wobei diese Haftung mit der Deckungssumme der für den am Unfall beteiligten PKW abgeschlossenen Versicherung beschränkt sei. Die klagende Partei habe insgesamt Leistungen von S 467.630,90 für Rehabilitation, Pensionsleistungen, sowie für Hilflosenzuschuß erbracht. Bei Berücksichtigung einer Teilzahlung hafte ein fälliger Regreßanspruch in der Höhe von S 250.887,90 aus.
Sie führte dazu aus, daß der Waisenpensionsanspruch infolge Erwerbsunfähigkeit keinem Unterhaltsanspruch, sondern einem Verdienstentgangsanspruch des Waisenpensionsempfängers sachlich kongruent sei und im Sinne des § 332 ASVG auf die Klägerin übergegangen sei.Sie führte dazu aus, daß der Waisenpensionsanspruch infolge Erwerbsunfähigkeit keinem Unterhaltsanspruch, sondern einem Verdienstentgangsanspruch des Waisenpensionsempfängers sachlich kongruent sei und im Sinne des Paragraph 332, ASVG auf die Klägerin übergegangen sei.
Nach Zahlung des sich aus der bereits geleisteten Invaliditätspension sowie der Ausgleichszulage ergebenden Betrages durch die beklagte Partei schränkte die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich auf den Regreß für die geleistete Waisenpension in der Höhe von S 62.201,10 ein.
Die beklagte Partei wendete gegen dieses Begehren im wesentlichen ein, die von der klagenden Partei erbrachte Waisenpension sei nicht regreßfähig. Diese habe ihre Rechtsgrundlagen in dem Unterhaltsanspruch der nunmehrigen Pensionsempfängerin gegen ihren vorverstorbenen Vater, nicht aber aus dem Verkehrsunfall. Die aus einem Unterhaltsanspruch abzuleitende Waisenpension stelle keine sachlich kongruente Leistung für den Verdienstentgang dar.
Das Erstgericht wies das eingeschränkte Klagebegehren ab, gab dem Feststellungsbegehren mit der Einschränkung Folge, daß sich die Haftung der beklagten Partei nicht auf Leistungen der klagenden Partei an Waisenpension beziehe und schloß sich der Rechtsmeinung der beklagten Partei an, die gewährte unbefristete Waisenpension könne einem Verdienstentgang nicht gleichgehalten werden.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung Folge, verpflichtete die beklagte Partei auch zum Ersatz der von der klagenden Partei gewährten Waisenpension und stellte auch die (nur durch die Deckungssumme beschränkte) Haftung der beklagten Partei zum Ersatz aller Leistungen der klagenden Partei, die diese aus Anlaß des Verkehrsunfalles der Verletzten zu erbringen haben werde, fest, ohne die Waisenpension auszunehmen.
Es erörterte rechtlich, daß die Verletzte nur bis zur Vollendung ihrer Berufsausbildung, längstens aber bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres Anspruch auf Waisenpension gehabt hätte. Die nunmehrige (nicht mehr befristete) Waisenpension habe ihre Grundlage in dem von der beklagten Partei zu vertretenen Unfall. Zweck dieser Waisenpension sei die Versorgung von "Kindern", die infolge körperlicher Gebrechen dauernd erwerbsunfähig geworden seien. Die nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG gewährte Waisenpension bezwecke den Ausgleich für den Entfall des Verdienstes des infolge Gebrechens erwerbsunfähig gewordenen Waisenkindes. Sie ziele darauf ab, denselben Schaden zu decken, den die Verletzte durch den unfallbedingten Verlust ihrer Erwerbsfähigkeit erleide, weshalb die sachliche und zeitliche Kongruenz der Waisenpension mit dem Verdienstentgang der Geschädigten gegeben sei. Die Regreßfähigkeit der von der klagenden Partei an Brigitte Schweiger gewährten Waisenpension sei zu bejahen.Es erörterte rechtlich, daß die Verletzte nur bis zur Vollendung ihrer Berufsausbildung, längstens aber bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres Anspruch auf Waisenpension gehabt hätte. Die nunmehrige (nicht mehr befristete) Waisenpension habe ihre Grundlage in dem von der beklagten Partei zu vertretenen Unfall. Zweck dieser Waisenpension sei die Versorgung von "Kindern", die infolge körperlicher Gebrechen dauernd erwerbsunfähig geworden seien. Die nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gewährte Waisenpension bezwecke den Ausgleich für den Entfall des Verdienstes des infolge Gebrechens erwerbsunfähig gewordenen Waisenkindes. Sie ziele darauf ab, denselben Schaden zu decken, den die Verletzte durch den unfallbedingten Verlust ihrer Erwerbsfähigkeit erleide, weshalb die sachliche und zeitliche Kongruenz der Waisenpension mit dem Verdienstentgang der Geschädigten gegeben sei. Die Regreßfähigkeit der von der klagenden Partei an Brigitte Schweiger gewährten Waisenpension sei zu bejahen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage der Kongruenz einer nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG gewährten Waisenpension Rechtsprechung nicht vorliege.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage der Kongruenz einer nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gewährten Waisenpension Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag sie dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben; hilfsweise sie als unzulässig zurückzuweisen.