Begründung:
Am 6.11.1987 ereignete sich in B***** ein Verkehrsunfall, an dem Robert M***** als Lenker eines Motorrades und Philipp B***** als Lenker eines bei der beklagten Versicherungsgesellschaft haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft Philipp B*****. Robert M***** wurde am Körper schwer verletzt, er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädeldachbruch und Gehirnquetschung. Außerdem verlor Robert M***** für immer den Geruchssinn. Die Beklagte zahlte ihm ein Schmerzengeld in der Höhe von 150.000,-- S. Weiters erhielt er wegen des Verlustes des Geruchssinnes von der klagenden schweizerischen Anstalt, bei welcher er zum Zeitpunkte des Unfalls nach dem Schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) pflichtversichert war, eine Integritätsentschädigung nach Art.24 f UVG in der Höhe von sfr 12.240,--.Am 6.11.1987 ereignete sich in B***** ein Verkehrsunfall, an dem Robert M***** als Lenker eines Motorrades und Philipp B***** als Lenker eines bei der beklagten Versicherungsgesellschaft haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft Philipp B*****. Robert M***** wurde am Körper schwer verletzt, er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädeldachbruch und Gehirnquetschung. Außerdem verlor Robert M***** für immer den Geruchssinn. Die Beklagte zahlte ihm ein Schmerzengeld in der Höhe von 150.000,-- S. Weiters erhielt er wegen des Verlustes des Geruchssinnes von der klagenden schweizerischen Anstalt, bei welcher er zum Zeitpunkte des Unfalls nach dem Schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) pflichtversichert war, eine Integritätsentschädigung nach Artikel 24, f UVG in der Höhe von sfr 12.240,--.
Die Klägerin begehrt den Rückersatz dieser Leistung mit der Begründung, der mit der Integritätsentschädigung kongruente Schmerzengeldanspruch sei gemäß Art.41 UVG bis zur Höhe ihrer gesetzlichen Pflichtleistung auf sie übergegangen. Nach Art.31 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit sei dieser Forderungsübergang nach schweizer Recht zu beurteilen. Die Reziprozitätsvoraussetzung des Art.31 des genannten Abkommens sei nicht im Sinne einer Gegenseitigkeit jeder einzelnen Leistungskategorie zu verstehen, sondern beziehe sich bloß auf die Versicherungszweige insgesamt, welche im Art.2 des Abkommens aufgezählt seien. In diesen Versicherungszweigen, sohin auch in der Unfallversicherung, bestehe aber Reziprozität des Regresses, da auch in der österreichischen Unfallversicherung der Übergang des Ersatzanspruches vorgesehen sei.Die Klägerin begehrt den Rückersatz dieser Leistung mit der Begründung, der mit der Integritätsentschädigung kongruente Schmerzengeldanspruch sei gemäß Artikel 41, UVG bis zur Höhe ihrer gesetzlichen Pflichtleistung auf sie übergegangen. Nach Artikel 31, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit sei dieser Forderungsübergang nach schweizer Recht zu beurteilen. Die Reziprozitätsvoraussetzung des Artikel 31, des genannten Abkommens sei nicht im Sinne einer Gegenseitigkeit jeder einzelnen Leistungskategorie zu verstehen, sondern beziehe sich bloß auf die Versicherungszweige insgesamt, welche im Artikel 2, des Abkommens aufgezählt seien. In diesen Versicherungszweigen, sohin auch in der Unfallversicherung, bestehe aber Reziprozität des Regresses, da auch in der österreichischen Unfallversicherung der Übergang des Ersatzanspruches vorgesehen sei.
Die Beklagte wendete ein, es sei die im zweiten Satz des Abs.1 des Art.31 des erwähnten Abkommens festgesetzte Voraussetzung, wonach auch die für den gleichen Versicherungszweig geltenden österreichischen Rechtsvorschriften den Übergang des Ersatzanspruches vorsehen müßten, nicht gegeben, weil der letzte Satz des Abs.1 des § 332 ASVG Ansprüche auf Schmerzengeld von der Legalzession ausnehme.Die Beklagte wendete ein, es sei die im zweiten Satz des Absatz eins, des Artikel 31, des erwähnten Abkommens festgesetzte Voraussetzung, wonach auch die für den gleichen Versicherungszweig geltenden österreichischen Rechtsvorschriften den Übergang des Ersatzanspruches vorsehen müßten, nicht gegeben, weil der letzte Satz des Absatz eins, des Paragraph 332, ASVG Ansprüche auf Schmerzengeld von der Legalzession ausnehme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es in rechtlicher Hinsicht die Ansicht vertrat, der strittige Forderungsübergang sei nach Art.31 des erwähnten Abkommens in der zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden Fassung des zweiten Zusatzabkommens zu beurteilen; nach der darin enthaltenen Reziprozitätsregelung wäre aber für den Forderungsübergang erforderlich, daß auch das ASVG eine derartige Legalzession vorsehe; die dafür maßgebliche Bestimmung des § 332 Abs.1 letzter Satz ASVG bestimme aber ausdrücklich, daß Schmerzengeldansprüche auf den Versicherungsträger nicht übergehen. Ein Forderungsübergang sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Kongruenz zwischen der Integritätsentschädigung und dem Schmerzengeld zu verneinen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es in rechtlicher Hinsicht die Ansicht vertrat, der strittige Forderungsübergang sei nach Artikel 31, des erwähnten Abkommens in der zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden Fassung des zweiten Zusatzabkommens zu beurteilen; nach der darin enthaltenen Reziprozitätsregelung wäre aber für den Forderungsübergang erforderlich, daß auch das ASVG eine derartige Legalzession vorsehe; die dafür maßgebliche Bestimmung des Paragraph 332, Absatz eins, letzter Satz ASVG bestimme aber ausdrücklich, daß Schmerzengeldansprüche auf den Versicherungsträger nicht übergehen. Ein Forderungsübergang sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Kongruenz zwischen der Integritätsentschädigung und dem Schmerzengeld zu verneinen.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht führte aus, Grund und Umfang des Schadenersatzanspruches seien nach österreichischem Recht zu beurteilen, die strittige Legalzession aber nach den zur Unfallszeit in der Schweiz geltenden Normen. Zessionsstatut sei sohin Art.41 UVG. Demnach trete der gesetzliche Unfallversicherer gegenüber einem Dritten, der für den Unfall hafte, bereits im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten ein. Die Klägerin sei sohin hinsichtlich der von ihr geleisteten Integritätsentschädigung bis zur Höhe dieser Leistung der Beklagten gegenüber in die Ansprüche des Klägers eingetreten. Die Voraussetzung der Kongruenz (Art.43 Abs.1 UVG) zwischen der nach Art.24 UVG gebührenden Integritätsentschädigung und dem nach § 1325 ABGB geschuldeten Schmerzengeld sei erfüllt, weil Art.43 Abs.2 lit.d UVG die genannte Integritätsentschädigung und die (nach Art 47 OR geschuldete) Genugtuung namentlich als Leistungen gleicher Art bestimme; bei der Genugtuung nach Art 47 OR handle es sich aber um eine dem Schmerzengeld nach § 1325 ABGB unmittelbar vergleichbare Leistung, sodaß auch das Schmerzengeld und die Integritätsentschädigung als kongruente Leistungen zu beurteilen seien.Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht führte aus, Grund und Umfang des Schadenersatzanspruches seien nach österreichischem Recht zu beurteilen, die strittige Legalzession aber nach den zur Unfallszeit in der Schweiz geltenden Normen. Zessionsstatut sei sohin Artikel 41, UVG. Demnach trete der gesetzliche Unfallversicherer gegenüber einem Dritten, der für den Unfall hafte, bereits im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten ein. Die Klägerin sei sohin hinsichtlich der von ihr geleisteten Integritätsentschädigung bis zur Höhe dieser Leistung der Beklagten gegenüber in die Ansprüche des Klägers eingetreten. Die Voraussetzung der Kongruenz (Artikel 43, Absatz eins, UVG) zwischen der nach Artikel 24, UVG gebührenden Integritätsentschädigung und dem nach Paragraph 1325, ABGB geschuldeten Schmerzengeld sei erfüllt, weil Artikel 43, Absatz 2, Litera d, UVG die genannte Integritätsentschädigung und die (nach Artikel 47, OR geschuldete) Genugtuung namentlich als Leistungen gleicher Art bestimme; bei der Genugtuung nach Artikel 47, OR handle es sich aber um eine dem Schmerzengeld nach Paragraph 1325, ABGB unmittelbar vergleichbare Leistung, sodaß auch das Schmerzengeld und die Integritätsentschädigung als kongruente Leistungen zu beurteilen seien.
Hinsichtlich des Forderungsüberganges sei Art.31 Abs.1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit vom 15.11.1967 (BGBl. 1969/4) idF des zweiten Zusatzabkommens (BGBl. 1979/448) anzuwenden. Demnach sei Voraussetzung für den Forderungsübergang, daß auch die für den gleichen Versicherungszweig geltenden Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates den Übergang des Ersatzanspruches vorsehen. Diese Voraussetzung sei erst durch das dritte Zusatzabkommen zum genannten Abkommen (BGBl. 1989/545) mit 1.1.1990 weggefallen. Die für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles noch maßgebliche Einschränkung des Forderungsüberganges sei erfolgt, weil die bei Abschluß des Abkommens maßgeblichen Rechtsvorschriften der Schweiz eine Legalzession nur in der Unfallversicherung vorsahen. Nach Einführung der Legalzession auch im Bereich der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung habe diese Einschränkung der Legalzessionsregelung entfallen können. Nach der erkennbaren Absicht der Gesetzgeber beziehe sich die genannte Einschränkung bloß auf die einzelnen Versicherungszweige als solche und nicht auf jede einzelne Leistungskategorie. Der Zweck der durch den zweiten Satz des Abs.1 des Art.31 des Abkommens verfügten Regelung sei eine Einschränkung der Legalzession auf den Versicherungszweig der Unfallversicherung, während eine weitergehende Einschränkung im Sinne des zweiten Satzes des Abs.1 des § 332 ASVG, wonach Ansprüche auf Schmerzengeld auf den Sozialversicherungsträger nicht übergehen, dem aus den Gesetzesmateralien erkennbaren Willen der Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne. Zur Unfallszeit habe aber auch der für die Unfallversicherung geltende § 332 Abs.1 ASVG grundsätzlich den Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Unfallversicherer insoweit vorgesehen, als dieser kongruente Pflichtleistungen zu erbringen hatte. Es sei demnach der strittige Forderungsübergang und demnach auch die Regreßpflicht der Beklagten zu bejahen. Überdies sei § 332 Abs.1 letzter Satz ASVG teleologisch dahingehend zu reduzieren, daß der Schmerzengeldanspruch dennoch übergehe, wenn und insoweit der Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen zu erbringen habe.Hinsichtlich des Forderungsüberganges sei Artikel 31, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit vom 15.11.1967 (BGBl. 1969/4) in der Fassung des zweiten Zusatzabkommens (BGBl. 1979/448) anzuwenden. Demnach sei Voraussetzung für den Forderungsübergang, daß auch die für den gleichen Versicherungszweig geltenden Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates den Übergang des Ersatzanspruches vorsehen. Diese Voraussetzung sei erst durch das dritte Zusatzabkommen zum genannten Abkommen (BGBl. 1989/545) mit 1.1.1990 weggefallen. Die für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles noch maßgebliche Einschränkung des Forderungsüberganges sei erfolgt, weil die bei Abschluß des Abkommens maßgeblichen Rechtsvorschriften der Schweiz eine Legalzession nur in der Unfallversicherung vorsahen. Nach Einführung der Legalzession auch im Bereich der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung habe diese Einschränkung der Legalzessionsregelung entfallen können. Nach der erkennbaren Absicht der Gesetzgeber beziehe sich die genannte Einschränkung bloß auf die einzelnen Versicherungszweige als solche und nicht auf jede einzelne Leistungskategorie. Der Zweck der durch den zweiten Satz des Absatz eins, des Artikel 31, des Abkommens verfügten Regelung sei eine Einschränkung der Legalzession auf den Versicherungszweig der Unfallversicherung, während eine weitergehende Einschränkung im Sinne des zweiten Satzes des Absatz eins, des Paragraph 332, ASVG, wonach Ansprüche auf Schmerzengeld auf den Sozialversicherungsträger nicht übergehen, dem aus den Gesetzesmateralien erkennbaren Willen der Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne. Zur Unfallszeit habe aber auch der für die Unfallversicherung geltende Paragraph 332, Absatz eins, ASVG grundsätzlich den Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Unfallversicherer insoweit vorgesehen, als dieser kongruente Pflichtleistungen zu erbringen hatte. Es sei demnach der strittige Forderungsübergang und demnach auch die Regreßpflicht der Beklagten zu bejahen. Überdies sei Paragraph 332, Absatz eins, letzter Satz ASVG teleologisch dahingehend zu reduzieren, daß der Schmerzengeldanspruch dennoch übergehe, wenn und insoweit der Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen zu erbringen habe.
Da sowohl die Kongruenz zwischen der Integritätsentschädigung (§ 24 UVG) und dem Schmerzengeld (§ 1325 ABGB), als auch die strittige Legalzession zu bejahen seien, sei dem Klagebegehren stattzugeben.Da sowohl die Kongruenz zwischen der Integritätsentschädigung (Paragraph 24, UVG) und dem Schmerzengeld (Paragraph 1325, ABGB), als auch die strittige Legalzession zu bejahen seien, sei dem Klagebegehren stattzugeben.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil trotz des Entfalles des zweiten Satzes des Abs.1 des Art.31 des erwähnten Abkommens weitere Streitfälle dieser Art über die Auslegung der genannten Einschränkung durchaus möglich seien.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil trotz des Entfalles des zweiten Satzes des Absatz eins, des Artikel 31, des erwähnten Abkommens weitere Streitfälle dieser Art über die Auslegung der genannten Einschränkung durchaus möglich seien.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und darin die Ansicht vertreten, das Rechtsmittel der beklagten Partei sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO unzulässig; überdies sei es unberechtigt.Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und darin die Ansicht vertreten, das Rechtsmittel der beklagten Partei sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig; überdies sei es unberechtigt.