Die Revision der beklagten Partei ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, daß Gegenstand des Verfahrens nicht die Frage ist, ob dem Kläger der Hilflosenzuschuß mit Recht entzogen wurde, weil die Abweisung des auf Weitergewährung des Hilflosenzuschusses über den 31.3.1993 hinaus gerichteten Klagebegehrens durch das Erstgericht in Rechtskraft erwachsen ist. Zu prüfen ist daher lediglich, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes nach dem am 1.7.1993 in Kraft getretenen BPGG erfüllt. Ein Vergleich mit den seinerzeitigen, zur Gewährung des Hilflosenzuschusses führenden Sachverhaltsgrundlagen hat daher nicht stattzufinden.
Unbestritten ist, daß der Kläger Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche benötigt. Für jede dieser Hilfsverrichtungen ist nach § 2 Abs 3 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/314 (EinstV) ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen. Strittig ist lediglich, inwieweit der Kläger Betreuung bei täglicher Körperpflege und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bedarf, weil nur dadurch ein Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich begründet werden könnte.Unbestritten ist, daß der Kläger Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche benötigt. Für jede dieser Hilfsverrichtungen ist nach Paragraph 2, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/314 (EinstV) ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen. Strittig ist lediglich, inwieweit der Kläger Betreuung bei täglicher Körperpflege und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bedarf, weil nur dadurch ein Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich begründet werden könnte.
Unter Betreuung sind nach § 1 Abs 1 EinstV alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Abs 2 insbesondere auch solche bei der Körperpflege und bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Für tägliche Körperpflege werden nach Abs 4 zeitliche Mindestwerte von zweimal 25 Minuten täglich festgelegt. Unter Hilfe sind nach § 2 Abs 1 EinstV aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Zu diesen Hilfsverrichtungen gehört die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Abs 2). Die unter dem Begriff Mobilitätshilfe gemeinten Verrichtungen werden von der EinstV also zum Teil der Betreuung, zum Teil aber der Hilfe zugeordnet. Was unter Mobilitätshilfe im engeren und solcher im weiteren Sinn verstanden werden soll, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben den pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte (§ 1 Abs 1 EinstV). Diese Gefahr sah der Verordnungsgeber offenbar beim Unterbleiben von folgenden Verrichtungen als gegeben an: Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. Dieser Katalog ist daher auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Der diesbezügliche Bedarf ist im konkreten Einzelfall festzustellen. Ein fixer Zeitwert von 10 Stunden monatlich ist dagegen für jene Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" zu veranschlagen, die im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlich ist. Nach der offenkundigen Auffassung des Verordnungsgebers zählen dazu insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Auch die Beschaffung notwendiger Bedarfsgüter des täglichen Lebens ist wohl hier zu subsumieren, es muß sich aber um Gegenstände handeln, die nicht bereits einer anderen Gruppe von Hilfsverrichtungen zugeordnet sind wie zB Nahrungsmittel, Medikamente oder Heizmaterial. Überdies muß die Anwesenheit des Pflegebedürftigen etwa im Geschäftslokal selbst erforderlich sein, was etwa bei der Anschaffung neuer Schuhe, neuer Brillen usw der Fall wäre. In der Sache geht es also um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus. Hier ist es offenkundig zu einer gewissen Erweiterung im Vergleich zur bisherigen Praxis gekommen (vgl Pfeil, Pflegebedürftigkeit als Rechtsproblem, dritter Teil, Abschnitt 2, III.3.5.4 - in Druck).Unter Betreuung sind nach Paragraph eins, Absatz eins, EinstV alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Absatz 2, insbesondere auch solche bei der Körperpflege und bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Für tägliche Körperpflege werden nach Absatz 4, zeitliche Mindestwerte von zweimal 25 Minuten täglich festgelegt. Unter Hilfe sind nach Paragraph 2, Absatz eins, EinstV aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Zu diesen Hilfsverrichtungen gehört die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Absatz 2,). Die unter dem Begriff Mobilitätshilfe gemeinten Verrichtungen werden von der EinstV also zum Teil der Betreuung, zum Teil aber der Hilfe zugeordnet. Was unter Mobilitätshilfe im engeren und solcher im weiteren Sinn verstanden werden soll, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben den pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte (Paragraph eins, Absatz eins, EinstV). Diese Gefahr sah der Verordnungsgeber offenbar beim Unterbleiben von folgenden Verrichtungen als gegeben an: Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. Dieser Katalog ist daher auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Der diesbezügliche Bedarf ist im konkreten Einzelfall festzustellen. Ein fixer Zeitwert von 10 Stunden monatlich ist dagegen für jene Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" zu veranschlagen, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlich ist. Nach der offenkundigen Auffassung des Verordnungsgebers zählen dazu insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Auch die Beschaffung notwendiger Bedarfsgüter des täglichen Lebens ist wohl hier zu subsumieren, es muß sich aber um Gegenstände handeln, die nicht bereits einer anderen Gruppe von Hilfsverrichtungen zugeordnet sind wie zB Nahrungsmittel, Medikamente oder Heizmaterial. Überdies muß die Anwesenheit des Pflegebedürftigen etwa im Geschäftslokal selbst erforderlich sein, was etwa bei der Anschaffung neuer Schuhe, neuer Brillen usw der Fall wäre. In der Sache geht es also um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus. Hier ist es offenkundig zu einer gewissen Erweiterung im Vergleich zur bisherigen Praxis gekommen vergleiche Pfeil, Pflegebedürftigkeit als Rechtsproblem, dritter Teil, Abschnitt 2, römisch drei.3.5.4 - in Druck).
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß Verrichtungen bei der Körperpflege (§ 1 Abs 2 EinstV) oder bei der täglichen Körperpflege (§ 1 Abs 4 EinstV) schon begrifflich nicht zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn gerechnet werden können. Zutreffend verweist die Revisionswerberin aber auf den den Feststellungsbereich betreffenden Widerspruch, daß der Kläger einerseits infolge Besserung seiner Gehfähigkeit mit einem Stock wieder das Haus verlassen kann, andererseits - ohne jede nähere Umschreibung - Mobilitätshilfe im weiteren Sinn benötigt. Die Feststellung, der Kläger benötige Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, reicht nicht aus, weil damit ein rechtlicher Begriff umschrieben wird, dessen Vorliegen mangels jeglicher Tatsachenfeststellungen nicht überprüft werden kann. Diesbezüglich erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß Verrichtungen bei der Körperpflege (Paragraph eins, Absatz 2, EinstV) oder bei der täglichen Körperpflege (Paragraph eins, Absatz 4, EinstV) schon begrifflich nicht zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn gerechnet werden können. Zutreffend verweist die Revisionswerberin aber auf den den Feststellungsbereich betreffenden Widerspruch, daß der Kläger einerseits infolge Besserung seiner Gehfähigkeit mit einem Stock wieder das Haus verlassen kann, andererseits - ohne jede nähere Umschreibung - Mobilitätshilfe im weiteren Sinn benötigt. Die Feststellung, der Kläger benötige Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, reicht nicht aus, weil damit ein rechtlicher Begriff umschrieben wird, dessen Vorliegen mangels jeglicher Tatsachenfeststellungen nicht überprüft werden kann. Diesbezüglich erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (10 Ob S 139/94, 10 Ob S 143/94 ua), daß zu den in § 1 Abs 2 EinstV genannten Verrichtungen bei der Körperpflege auch solche im Zusammenhang mit einem Vollbad in der Badewanne gehören. Dabei wurde betont, daß ein zweimaliges Wannenbad pro Woche als ausreichend anzusehen ist, wenn nicht eine medizinische Indikation häufigeres Baden erforderlich machen würde, weil im allgemeinen ein Pflegebedürftiger auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn er pro Woche nur zwei Wannenbäder nehmen könnte. Damit fällt aber ein Wannenbad nicht unter den Begriff der "täglichen" Körperpflege im § 1 Abs 4 EinstV, wenngleich sich die Bewertung des Betreuungsaufwandes an den dort angeführten Werten zu orientieren hat und mit etwa 25 Minuten pro Wannenbad angenommen wurde. Das vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Argument, der Kläger leide an Inkontinenzstörungen, so daß tägliches Baden geboten sei, findet in den Feststellungen des Erstgerichtes keine Deckung, wurde aber offenbar unterstellt, weil sonst der Betreuungsaufwand von 15 Stunden für die gründliche Körperreinigung beim Duschen bzw Baden nicht erklärlich wäre. Insoweit liegt ebenfalls ein Feststellungsmangel vor, der einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegensteht. Es wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere festzustellen sein, ob der Kläger tatsächlich an Inkontinenz leidet, welche Betreuungsmaßnahmen damit verbunden sind (nach § 1 Abs 3 EinstV ist für die Reinigung bei inkontinenten Patienten ein Richtwert von viermal 10 Minuten täglich angenommen), und ob trotz der üblichen Reinigung von inkontinenten Patienten ein tägliches Vollbad in der Wanne (oder etwa tägliches Duschen) medizinisch indiziert ist. Auch das Berufungsgericht hat - infolge Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung - keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern in seiner Behandlung der Beweisrüge lediglich ausgeführt, die "gutachterliche Beurteilung", daß beim Kläger ein tägliches Baden geboten sei, sei nachvollziehbar. Über die medizinische Notwendigkeit eines täglichen Wannenvollbades hat sich aber keiner der in erster Instanz vernommenen Sachverständigen ausdrücklich geäußert. Dabei ist schließlich auch zu beachten, daß nach § 3 EinstV Pflegebedarf insoweit nicht anzunehmen ist, als die notwendigen Verrichtungen von Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist. Ein Betreuungsbedarf bei der Körperreinigung ist beispielsweise dann nicht anzunehmen, wenn der Betroffene zwar keine Badewanne benützen kann, aber in der Lage ist, auf einem Duschsessel Platz zu nehmen und sich sitzend zu reinigen (Pfeil aaO 4.1.2 unter Bezugnahme auf die - nicht veröffentlichten - Erläuterungen zur EinstV). Auch dazu werden ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen.Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (10 Ob S 139/94, 10 Ob S 143/94 ua), daß zu den in Paragraph eins, Absatz 2, EinstV genannten Verrichtungen bei der Körperpflege auch solche im Zusammenhang mit einem Vollbad in der Badewanne gehören. Dabei wurde betont, daß ein zweimaliges Wannenbad pro Woche als ausreichend anzusehen ist, wenn nicht eine medizinische Indikation häufigeres Baden erforderlich machen würde, weil im allgemeinen ein Pflegebedürftiger auch dann nicht der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wenn er pro Woche nur zwei Wannenbäder nehmen könnte. Damit fällt aber ein Wannenbad nicht unter den Begriff der "täglichen" Körperpflege im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV, wenngleich sich die Bewertung des Betreuungsaufwandes an den dort angeführten Werten zu orientieren hat und mit etwa 25 Minuten pro Wannenbad angenommen wurde. Das vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Argument, der Kläger leide an Inkontinenzstörungen, so daß tägliches Baden geboten sei, findet in den Feststellungen des Erstgerichtes keine Deckung, wurde aber offenbar unterstellt, weil sonst der Betreuungsaufwand von 15 Stunden für die gründliche Körperreinigung beim Duschen bzw Baden nicht erklärlich wäre. Insoweit liegt ebenfalls ein Feststellungsmangel vor, der einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegensteht. Es wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere festzustellen sein, ob der Kläger tatsächlich an Inkontinenz leidet, welche Betreuungsmaßnahmen damit verbunden sind (nach Paragraph eins, Absatz 3, EinstV ist für die Reinigung bei inkontinenten Patienten ein Richtwert von viermal 10 Minuten täglich angenommen), und ob trotz der üblichen Reinigung von inkontinenten Patienten ein tägliches Vollbad in der Wanne (oder etwa tägliches Duschen) medizinisch indiziert ist. Auch das Berufungsgericht hat - infolge Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung - keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern in seiner Behandlung der Beweisrüge lediglich ausgeführt, die "gutachterliche Beurteilung", daß beim Kläger ein tägliches Baden geboten sei, sei nachvollziehbar. Über die medizinische Notwendigkeit eines täglichen Wannenvollbades hat sich aber keiner der in erster Instanz vernommenen Sachverständigen ausdrücklich geäußert. Dabei ist schließlich auch zu beachten, daß nach Paragraph 3, EinstV Pflegebedarf insoweit nicht anzunehmen ist, als die notwendigen Verrichtungen von Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist. Ein Betreuungsbedarf bei der Körperreinigung ist beispielsweise dann nicht anzunehmen, wenn der Betroffene zwar keine Badewanne benützen kann, aber in der Lage ist, auf einem Duschsessel Platz zu nehmen und sich sitzend zu reinigen (Pfeil aaO 4.1.2 unter Bezugnahme auf die - nicht veröffentlichten - Erläuterungen zur EinstV). Auch dazu werden ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen.
Der Revision war daher im aufgezeigten Umfang Folge zu geben.
Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden nicht verzeichnet.