Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Für den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können (RIS-Justiz RS0116986).1. Für den Sozialversicherungsträger, der gemäß Paragraph 332, ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können (RIS-Justiz RS0116986).
2. Wenn der Geschädigte (Legalzessionar) die für die Erfolg versprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungspflicht darf nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327).
3. Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten (Legalzessionars) über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0113916).
4. Im vorliegenden Fall erachtete das Berufungsgericht eine (neuerliche) Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige für die Klägerin zumutbar, und zwar unbeschadet des Umstands, dass das Strafverfahren gegen den bei ihr Versicherten und den Lenker des dann bei ihr entgegen gekommenen Fahrzeugs geführt wurde und (noch) nicht gegen die Zweitbeklagte. Diese Beurteilung, wonach eine angemessene Erkundigung durch den Sozialversicherungsträger hier die (nochmalige) Einsicht in den Strafakt erfordert hätte, ist im Einzelfall vertretbar und hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zur Erkundigungspflicht (vgl insbesondere RIS-Justiz RS0034335 [T7]), liegt es doch im Bereich der Lebenserfahrung - auch für die Rechtsabteilung der Klägerin -, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann. 4. Im vorliegenden Fall erachtete das Berufungsgericht eine (neuerliche) Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige für die Klägerin zumutbar, und zwar unbeschadet des Umstands, dass das Strafverfahren gegen den bei ihr Versicherten und den Lenker des dann bei ihr entgegen gekommenen Fahrzeugs geführt wurde und (noch) nicht gegen die Zweitbeklagte. Diese Beurteilung, wonach eine angemessene Erkundigung durch den Sozialversicherungsträger hier die (nochmalige) Einsicht in den Strafakt erfordert hätte, ist im Einzelfall vertretbar und hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zur Erkundigungspflicht vergleiche insbesondere RIS-Justiz RS0034335 [T7]), liegt es doch im Bereich der Lebenserfahrung - auch für die Rechtsabteilung der Klägerin -, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann.
Mangels Vorliegens von Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen. Mangels Vorliegens von Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich anzusehen sind. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich anzusehen sind.