Die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Aufhebungsbeschluss sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerber machen geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach dann, wenn die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Forderungsübergangs des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsanstalt bereits zu laufen begonnen habe, diese kurze Verjährungsfrist auch gegenüber dem Legalzessionar weiterlaufe. Demnach gelte für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens. Diese Rechtsprechung folge dem Prinzip, wonach der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden dürfe. Der Oberste Gerichtshof habe diese Rechtsprechung zuletzt auch in seiner Entscheidung 1 Ob 108/04w bestätigt. Selbst wenn man von einer eigenen Verjährungsfrist des Legalzessionars ausgehen wollte, wäre der Anspruch der Klägerin verjährt. Das Berufungsgericht sei nämlich selbst davon ausgegangen, dass der Geschädigte mit Bescheid der AUVA vom 13. 9. 2002 ab 3. 9. 2001 (dem Tag seiner Antragstellung) eine Versehrtenrente zuerkannt erhalten habe. Die AUVA habe daher am 3. 9. 2001 vom maßgeblichen Sachverhalt erfahren. Nach § 321 Abs 3 ASVG sei der Unfallversicherungsträger verpflichtet, den Träger der Pensionsversicherung von dieser Leistung zu benachrichtigen, sodass auch die Klägerin bereits im September 2001 (und nicht erst durch die Antragstellung des Geschädigten vom 4. 6. 2003) Kenntnis des Sachverhalts und des bestehenden Kausalzusammenhangs erlangt habe. Im Übrigen habe es das Berufungsgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen, rechtserhebliche Feststellungen zu treffen. Entscheidend sei, wann der erste Sozialversicherungsträger (im vorliegenden Fall die oberösterreichische Gebietskrankenkasse) von der Erkrankung und dem zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass die Sozialversicherungsträger an einem Vergleich zwischen der Erstbeklagten und diversen Anspruchsstellern vom 28. 6. 2001 beteiligt gewesen seien. Sie hätten daher schon damals Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen den Plasmaspenden und der Infektion haben müssen. Das Berufungsgericht hätte auch feststellen müssen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin sich von November 2000 bis April 2001 in medizinischer Behandlung befunden habe, wovon die oberösterreichische Gebietskrankenkasse zumindest seit November 2000 hinreichend Kenntnis gehabt habe. Aufgrund der Verpflichtung zur wechselseitigen Information nach § 321 ASVG müsse sich die Klägerin diese Kenntnis zurechnen lassen.Die Rekurswerber machen geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach dann, wenn die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Forderungsübergangs des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsanstalt bereits zu laufen begonnen habe, diese kurze Verjährungsfrist auch gegenüber dem Legalzessionar weiterlaufe. Demnach gelte für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens. Diese Rechtsprechung folge dem Prinzip, wonach der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden dürfe. Der Oberste Gerichtshof habe diese Rechtsprechung zuletzt auch in seiner Entscheidung 1 Ob 108/04w bestätigt. Selbst wenn man von einer eigenen Verjährungsfrist des Legalzessionars ausgehen wollte, wäre der Anspruch der Klägerin verjährt. Das Berufungsgericht sei nämlich selbst davon ausgegangen, dass der Geschädigte mit Bescheid der AUVA vom 13. 9. 2002 ab 3. 9. 2001 (dem Tag seiner Antragstellung) eine Versehrtenrente zuerkannt erhalten habe. Die AUVA habe daher am 3. 9. 2001 vom maßgeblichen Sachverhalt erfahren. Nach Paragraph 321, Absatz 3, ASVG sei der Unfallversicherungsträger verpflichtet, den Träger der Pensionsversicherung von dieser Leistung zu benachrichtigen, sodass auch die Klägerin bereits im September 2001 (und nicht erst durch die Antragstellung des Geschädigten vom 4. 6. 2003) Kenntnis des Sachverhalts und des bestehenden Kausalzusammenhangs erlangt habe. Im Übrigen habe es das Berufungsgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen, rechtserhebliche Feststellungen zu treffen. Entscheidend sei, wann der erste Sozialversicherungsträger (im vorliegenden Fall die oberösterreichische Gebietskrankenkasse) von der Erkrankung und dem zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass die Sozialversicherungsträger an einem Vergleich zwischen der Erstbeklagten und diversen Anspruchsstellern vom 28. 6. 2001 beteiligt gewesen seien. Sie hätten daher schon damals Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen den Plasmaspenden und der Infektion haben müssen. Das Berufungsgericht hätte auch feststellen müssen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin sich von November 2000 bis April 2001 in medizinischer Behandlung befunden habe, wovon die oberösterreichische Gebietskrankenkasse zumindest seit November 2000 hinreichend Kenntnis gehabt habe. Aufgrund der Verpflichtung zur wechselseitigen Information nach Paragraph 321, ASVG müsse sich die Klägerin diese Kenntnis zurechnen lassen.
Der Senat hat erwogen:
1. Zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar nach § 332 ASVG:1. Zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar nach Paragraph 332, ASVG:
Aus der Überlegung, dass der Schuldner durch eine Abtretung nicht schlechter gestellt werden dürfe (§ 1394 ABGB), hatte der Oberste Gerichtshof in langjähriger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar beginne keine neue (eigene) Verjährungsfrist zu laufen, er übernehme die laufende Verjährungsfrist, wie sie für die Schadenersatzforderung des Verletzten maßgeblich sei (RIS-Justiz RS0034514; Neumayr in Schwimann ABGB³ § 332 ASVG Rz 102 mwN). Diese Auffassung ist in der Literatur auf heftige Kritik gestoßen (Selb, § 332 ASVG und die Verjährung des gesetzlich abgetretenen Anspruchs, in Schmitz-FS II 451 ff; Kunst, Die Beziehungen zwischen Schädiger und Sozialversicherung im österreichischen Recht, ZAS 1970, 123 ff; Krecji, in Tomandl System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 3.2.6; Riedler, JBl 1996, 324; Neumayr in Schwimann ABGB² § 332 ASVG Rz 103).Aus der Überlegung, dass der Schuldner durch eine Abtretung nicht schlechter gestellt werden dürfe (Paragraph 1394, ABGB), hatte der Oberste Gerichtshof in langjähriger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar beginne keine neue (eigene) Verjährungsfrist zu laufen, er übernehme die laufende Verjährungsfrist, wie sie für die Schadenersatzforderung des Verletzten maßgeblich sei (RIS-Justiz RS0034514; Neumayr in Schwimann ABGB³ Paragraph 332, ASVG Rz 102 mwN). Diese Auffassung ist in der Literatur auf heftige Kritik gestoßen (Selb, Paragraph 332, ASVG und die Verjährung des gesetzlich abgetretenen Anspruchs, in Schmitz-FS II 451 ff; Kunst, Die Beziehungen zwischen Schädiger und Sozialversicherung im österreichischen Recht, ZAS 1970, 123 ff; Krecji, in Tomandl System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 3.2.6; Riedler, JBl 1996, 324; Neumayr in Schwimann ABGB² Paragraph 332, ASVG Rz 103).
In seiner Entscheidung 2 Ob 238/02t (= SZ 2002/143) hat der Oberste Gerichtshof dieser Kritik Rechnung getragen und seine Rechtsprechung geändert. Danach beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt der Entstehung der Schadenersatzforderung erwirbt, erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder hätte erlangen können. In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass sich der Forderungsübergang des § 332 ASVG in der juristischen Sekunde des schädigenden Ereignisses vollziehe, sodass von vornherein (nur) der Legalzessionar als Gläubiger anzusehen sei. Dem Zweck der Legalzession entsprechend sei dem Geschädigten sofort die Verfügungsmacht über die Ersatzforderung entzogen. Daraus folge, dass die Verjährungsfrist für den Sozialversicherungsträger erst zu laufen beginne, wenn er selbst die erforderliche Kenntnis erlange.In seiner Entscheidung 2 Ob 238/02t (= SZ 2002/143) hat der Oberste Gerichtshof dieser Kritik Rechnung getragen und seine Rechtsprechung geändert. Danach beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB für den Sozialversicherungsträger, der gemäß Paragraph 332, ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt der Entstehung der Schadenersatzforderung erwirbt, erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder hätte erlangen können. In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass sich der Forderungsübergang des Paragraph 332, ASVG in der juristischen Sekunde des schädigenden Ereignisses vollziehe, sodass von vornherein (nur) der Legalzessionar als Gläubiger anzusehen sei. Dem Zweck der Legalzession entsprechend sei dem Geschädigten sofort die Verfügungsmacht über die Ersatzforderung entzogen. Daraus folge, dass die Verjährungsfrist für den Sozialversicherungsträger erst zu laufen beginne, wenn er selbst die erforderliche Kenntnis erlange.
Dieser Auffassung sind eine Reihe weiterer Entscheidungen (8 ObA 73/03y; 2 Ob 105/05p; 2 Ob 84/05z; RIS-Justiz RS0116986) wie auch einige Lehrmeinungen (M. Bydlinski in Rummel ABGB³ § 1489 Rz 2b; Neumayr aaO Rz 97 ff) gefolgt. Sie steht auch mit der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 48, 181) in Einklang.Dieser Auffassung sind eine Reihe weiterer Entscheidungen (8 ObA 73/03y; 2 Ob 105/05p; 2 Ob 84/05z; RIS-Justiz RS0116986) wie auch einige Lehrmeinungen (M. Bydlinski in Rummel ABGB³ Paragraph 1489, Rz 2b; Neumayr aaO Rz 97 ff) gefolgt. Sie steht auch mit der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 48, 181) in Einklang.
2. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie steht nicht nur mit dem Zweck der Legalzession, dem Geschädigten jede Verfügungsmöglichkeit über die Ersatzforderung zu nehmen, sondern auch mit jenen Überlegungen in Einklang, auf denen die dreijährige Verjährungsfrist beruht. Die kurze Verjährungsfrist knüpft nämlich an die objektive Säumigkeit des Gläubigers bei der Eintreibung seiner Forderung an. Entscheidend kann demnach nur das Verhalten (die Säumigkeit) und damit aber auch nur die Kenntnis des allein über die Forderung dispositionsfähigen Sozialversicherungsträgers sein (Neumayr aaO Rz 102 mwN).
Ein Widerspruch zum Grundsatz des § 1394 ABGB, wonach der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden dürfe, besteht hier schon deshalb nicht, weil sich der Forderungsübergang bereits in der juristischen Sekunde des schädigenden Ereignisses vollzieht und der Legalzessionar von vornherein als Gläubiger anzusehen ist. Insoweit sagt auch die im Rechtsmittel zitierte Literaturstelle (Ertl, in Rummel ABGB³ § 1394 Rz 1) nichts anderes aus, als dass eine bereits laufende Verjährungszeit durch die Abtretung nicht berührt werde.Ein Widerspruch zum Grundsatz des Paragraph 1394, ABGB, wonach der Schuldner durch eine Zession nicht schlechter gestellt werden dürfe, besteht hier schon deshalb nicht, weil sich der Forderungsübergang bereits in der juristischen Sekunde des schädigenden Ereignisses vollzieht und der Legalzessionar von vornherein als Gläubiger anzusehen ist. Insoweit sagt auch die im Rechtsmittel zitierte Literaturstelle (Ertl, in Rummel ABGB³ Paragraph 1394, Rz 1) nichts anderes aus, als dass eine bereits laufende Verjährungszeit durch die Abtretung nicht berührt werde.
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber weicht die Entscheidung 1 Ob 108/04w nicht von der dargestellten neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab. Sie betraf keine Legalzession nach § 332 ASVG, sondern einen Forderungsübergang nach § 67 VersVG. § 67 VersVG knüpft - anders als § 332 ASVG - nicht an das Schadensereignis, sondern an die Ersatzleistung des Versicherers an. In einem solchen Fall kann daher keine Rede davon sein, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Forderungsübergangs noch nicht zu laufen begonnen hätte, sodass für den Legalzessionar nach § 67 VersVG keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von Schade und Schädiger besteht (stRsp RIS-Justiz RS0034514).3. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber weicht die Entscheidung 1 Ob 108/04w nicht von der dargestellten neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab. Sie betraf keine Legalzession nach Paragraph 332, ASVG, sondern einen Forderungsübergang nach Paragraph 67, VersVG. Paragraph 67, VersVG knüpft - anders als Paragraph 332, ASVG - nicht an das Schadensereignis, sondern an die Ersatzleistung des Versicherers an. In einem solchen Fall kann daher keine Rede davon sein, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Forderungsübergangs noch nicht zu laufen begonnen hätte, sodass für den Legalzessionar nach Paragraph 67, VersVG keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von Schade und Schädiger besteht (stRsp RIS-Justiz RS0034514).
4. Die Entscheidung 2 Ob 119/00i betraf keine Legalzession, sondern die Übertragung der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen auf den Pensionsversicherungsträger und die Frage, ob ein gegenüber dem Krankenversicherungsträger abgegebener Verjährungsverzicht auch gegenüber dem Pensionsversicherungsträger wirksam ist. Sie ist daher nicht einschlägig. Davon abgesehen, erging die Entscheidung noch vor der Judikaturänderung durch 2 Ob 238/02t, sodass aus ihren Ausführungen keine Schlussfolgerungen auf ein Abgehen von der neuen Judikatur abgeleitet werden können.
5. Kenntnis des Sozialversicherungsträgers vom Schaden und Schädiger:
Wendet man - 2 Ob 238/02t folgend - die Grundsätze der neueren Rechtsprechung im vorliegenden Fall an, beginnt die Verjährung der Forderung der klagenden Pensionsversicherungsanstalt erst zu laufen, wenn sie bzw ihr zuständiger Ressortleiter (Neumayr aaO Rz 102 mwN) Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder hätte erlangen können. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber reicht es dafür weder aus, dass die Klägerin über den Kausalzusammenhang zwischen Plasmaspenden und Hepatitis-C-Infektionen aus den Medien oder vorangehenden - Peter L***** nicht betreffenden - Vergleichsverhandlungen informiert war, noch dass sie vom Krankenversicherungsträger und der AUVA nach § 321 ASVG über die dem Geschädigten erbrachten Leistungen benachrichtigt wurde. Zweck dieser Benachrichtigungen ist die gegenseitige Unterstützung bei Erfüllung der jeweils übertragenen Aufgaben. Demgemäß hat der Sozialversicherungsträger alle für den Geschäftsbetrieb eines anderen Versicherungsträgers wichtigen Mitteilungen zu machen. Schon aus der Überschrift des § 321 ASVG „Gegenseitige Verwaltungshilfe" wird deutlich, dass die vorgesehenen Benachrichtigungen keineswegs den Zweck haben, einen allfälligen Schädiger zu entlasten.Wendet man - 2 Ob 238/02t folgend - die Grundsätze der neueren Rechtsprechung im vorliegenden Fall an, beginnt die Verjährung der Forderung der klagenden Pensionsversicherungsanstalt erst zu laufen, wenn sie bzw ihr zuständiger Ressortleiter (Neumayr aaO Rz 102 mwN) Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder hätte erlangen können. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber reicht es dafür weder aus, dass die Klägerin über den Kausalzusammenhang zwischen Plasmaspenden und Hepatitis-C-Infektionen aus den Medien oder vorangehenden - Peter L***** nicht betreffenden - Vergleichsverhandlungen informiert war, noch dass sie vom Krankenversicherungsträger und der AUVA nach Paragraph 321, ASVG über die dem Geschädigten erbrachten Leistungen benachrichtigt wurde. Zweck dieser Benachrichtigungen ist die gegenseitige Unterstützung bei Erfüllung der jeweils übertragenen Aufgaben. Demgemäß hat der Sozialversicherungsträger alle für den Geschäftsbetrieb eines anderen Versicherungsträgers wichtigen Mitteilungen zu machen. Schon aus der Überschrift des Paragraph 321, ASVG „Gegenseitige Verwaltungshilfe" wird deutlich, dass die vorgesehenen Benachrichtigungen keineswegs den Zweck haben, einen allfälligen Schädiger zu entlasten.
Davon abgesehen, führte auch die Benachrichtigung der Klägerin durch Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsträger über die von ihnen dem Geschädigten erbrachten Leistungen zu keiner Kenntnis der Klägerin von dem durch sie zu deckenden Schaden. Für den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber einem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er von jenem Schaden Kenntnis erlangt hat, für den er mit seiner Leistung einzutreten hat. Die Kenntnis des ersten in Anspruch genommenen Sozialversicherungsträgers von Schaden und Schädiger ist (nur) für den Beginn der Verjährung in Ansehung des eigenen Anspruchs von Bedeutung und löst den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der auf einen weiteren Sozialversicherungsträger als Legalzessionar übergegangenen Forderung nicht aus.
Allein aus der Tatsache, dass der Geschädigte in den Jahren 2000 und 2001 Leistungen aus der Krankenversicherung und ab September 2001 eine Versehrtenrente wegen seiner auf die Plasmaspende zurückzuführenden Erkrankung in Anspruch genommen hat, lässt sich mit der für die Kenntnis des Pensionsversicherungsträgers erforderlichen Sicherheit keineswegs annehmen, dass der Geschädigte berufsunfähig werden könnte und Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen werde. Es wäre genauso gut möglich gewesen, dass er noch bis zum Erreichen des Regelpensionsalters arbeitsfähig gewesen wäre. In diesem Fall wäre die nun eingeklagte Forderung gar nicht entstanden.
Bis zur Antragstellung des Geschädigten (4. 6. 2003) war daher weder ein von der Klägerin zu deckender Schade eingetreten noch konnte die Klägerin Kenntnis jenes Schadens haben, der erst später durch den Bezug der Berufungsunfähigkeitspension entstanden ist. Kenntnis des Schadens hat die Klägerin erst durch die Antragstellung vom 4. 6. 2003 erlangt. Sie hat dadurch erfahren, dass Peter L***** Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nimmt und die seinerzeitigen Plasmaspenden für seinen Zustand kausal sein können.
Mit Rücksicht auf den Beginn der Verjährungsfrist mit Antragstellung des Geschädigten auf Berufsunfähigkeitspension (4. 6. 2003) ist der Klageanspruch nicht verjährt.
Das Erstgericht wird daher - dem Auftrag des Berufungsgerichts entsprechend - sein Verfahren durch Prüfung der behaupteten Anspruchsgrundlagen und den dagegen erhobenen Einwänden der Beklagten zu ergänzen und danach neuerlich zu entscheiden haben.
Den unberechtigten Rekursen der beklagten Parteien gegen den Aufhebungsbeschluss wird nicht Folge gegeben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.