Rechtssatz RS0119378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119378
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Der von der Bestimmung des § 333 ASVG erfasste Dienstgeber ist grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist oder in dessen Betrieb der Verletzte eingegliedert ist.Der von der Bestimmung des Paragraph 333, ASVG erfasste Dienstgeber ist grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist oder in dessen Betrieb der Verletzte eingegliedert ist.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 73/03y
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 73/03y
Veröff: SZ 2004/141
- 1 Ob 6/08a
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 6/08a
- 9 ObA 49/18y
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 49/18y
- 2 Ob 209/17z
Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 209/17z
Veröff: SZ 2018/102
- 9 ObA 39/19d
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 39/19d
Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T1)
- 2 Ob 28/20m
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 28/20m
Vgl; Beisatz: Hier: Unterstützung eines Bergführers bei einer geradezu typischen Aufgabe im Rahmen der Bergführertätigkeit. (T2)
- 2 Ob 153/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 153/24z
Beisatz: Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. (T3)
- 2 Ob 179/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 179/25z
Beisatz: Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119378
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20040924_OGH0002_008OBA00073_03Y0000_004