Rechtssatz RS0110426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110426
Entscheidungsdatum
19.06.2006
Rechtssatz
Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung. Kollektive Rechtssetzung bedeutet aber nur, daß es sich um Regelungen handelt, die für eine Mehrheit von Arbeitnehmern (Arbeitsverhältnissen) Bedeutung haben, die die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft regeln.
Hier: Die Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f (KollV für die Handelsangestellten) auf nur einige namentlich genannte große Unternehmen stellt daher keine unzulässige Einzelfallregelung dar.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 125/98f
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 125/98f
Veröff: SZ 71/122
- 8 ObA 197/98y
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 ObA 197/98y
Auch; Beisatz: Einzelfallregelungen in kollektiven Rechtsquellen (hier Betriebsvereinbarung) sind unzulässig. (T1); Veröff: SZ 72/86
- 8 ObA 19/06m
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 19/06m
nur: Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung. (T2)
- 8 ObA 53/06m
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 53/06m
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110426
Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00125_98F0000_001