Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. August 1984 bis 31. Juli 1996 bei der Beklagten als Angestellter tätig, er war zuletzt auch Mitglied des Betriebsrates. Das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich. Im Zuge von Personalabbaumaßnahmen kam es zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat zum Abschluß eines Sozialplanes, der von den Betriebsratsmitgliedern H***** (Vorsitz), S*****, B***** und dem Kläger einerseits und dem Geschäftsführer der Beklagten andererseits verhandelt wurde. Das Betriebsratsmitglied S***** übernahm es, Berechnungsformeln für die einzelnen Punkte des Sozialplanes anhand des Excel-Programmes zu entwerfen und einzugeben.
Am 7. März 1996 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat über den Sozialplan, dessen Punkt 6. lautete:
"Einmaliger Zuschuß für ältere Mitarbeiter
Durch die erschwerte und teilweise unmögliche Neuvermittlung von älteren Mitarbeitern wird ein einmaliger Zuschuß für jeden betroffenen Mitarbeiter gegeben, der sich nach folgendem
Berechnungsschlüssel ergibt:
Berechnungsschlüssel:
Die Hälfte der Differenz zwischen dem derzeitigen monatlichen Nettogehalt (das sind ca 60 % des monatlichen Bruttogehalts inklusive variables Einkommen, exklusive Hinzurechnungsbetrag für private Nutzung eines Firmenfahrzeuges, maximal jedoch ATS 60.000,--) und dem vom Sozialamt gewährten Arbeitslosenzuschuß von brutto ATS 12.800,-- als Basis, davon werden 80 % bezahlt.
a) Für Mitarbeiter älter als 55 Jahre auf 36 Monate hochgerechnet, maximal jedoch bis auf die Dauer zum Eintritt in die gesetzliche Pension.
b) Für Mitarbeiter zwischen 40 Jahren und 54 Jahren auf zwölf Monate hochgerechnet ..." ......
"Die Zustimmung des Betriebsrats oder der Geschäftsleitung gilt, falls innerhalb von drei Arbeitstagen ein Einspruch aufgrund rechtlicher Einwände erfolgt".
Dem Sozialplan waren auch entsprechende Berechnungen angeschlossen, die für den Kläger an freiwilliger Abfertigung laut Punkt 6. S 513.280,-- statt den zustehenden S 310.386,-- und an Urlaubsgeld (gemeint Urlaubsentschädigung) S 302.681,-- statt S 275.557,-- und insgesamt S 2,718.581,-- vorsahen. Der Berechnungsfehler für die freiwillige Abfertigung laut Punkt 6. des Sozialplans beruhte darauf, daß das Betriebsratsmitglied S***** bei der in den Computer eingegebenen Berechnungsformel eine falsche Klammersetzung vornahm. Dem Kläger, der sich bei der Erörterung der einzelnen Punkte vor dem Bildschirm aufhielt, konnte dies nicht auffallen, weil er nur die Zahlen, nicht aber die Formel auf dem Bildschirm sehen konnte. Allfällige Berechnungsfehler bei der Urlaubsentschädigung waren auf das von der Beklagten übermittelte Ausgangsmaterial zurückzuführen. Nach Unterfertigung des Sozialplanes übermittelte die Beklagte diesen dem Betriebsberater T***** mit dem Auftrag, ausgehend von den Beträgen im Sozialplan für die einzelnen Mitarbeiter möglichst steuergünstige Varianten auszuarbeiten. Am 19. März 1996 und noch vor Entdeckung des Rechenfehlers vereinbarten die Streitteile schriftlich die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses. Die vorgefertigte Urkunde ging vom Endbetrag der dem Sozialplan angeschlossenen Berechnungen von S 2,718.581,-- aus, von dem vier Monatsgehälter im Betrag von S 270.660,-- abgezogen wurden, weil die Sozialplanberechnung Gehaltsweiterzahlung für 18 Monate, beginnend ab 1. April 1996, vorgesehen hatte und das Dienstverhältnis erst mit 31. Juli 1996 enden sollte. Über die seinerzeitigen Berechnungen zum Sozialplan wurde nicht gesprochen. Der Kläger ersuchte den Geschäftsführer der Beklagten, ob er ihm das Dienstauto für die (fiktive) Kündigungszeit als Betriebsrat zur Verfügung stelle. Die Parteien einigten sich, daß dafür ein Betrag von S 55.000,-- der Gesamtsumme hinzugerechnet werde.
Die wesentlichen Passagen der schriftlichen Vereinbarung vom 19. März 1996 lauteten:
"1. Das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis wird einvernehmlich zum 31. 7. 1996 beendet.
...
3. I***** GmbH (= beklagter Arbeitgeber) verpflichtet sich, Herrn
G***** (= Kläger) zusätzlich zu seiner gesetzlichen Abfertigung in
Höhe von öS 270.660,-- (brutto) eine freiwillige Abfertigung in Höhe von öS 2,232.261,-- (brutto) zu bezahlen. Gesetzliche und freiwillige Abfertigung werden nach Abzug aller Abgaben und Steuern am 31. 7. 1996 Zug um Zug gegen Rückstellung des unbeschädigten Dienstwagens zur Zahlung fällig ...
10. Mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung geregelten finanziellen Ansprüche sind sämtliche finanziellen Ansprüche des Herrn G***** gegen I***** GmbH oder allen anderen zur I***** Gruppe gehörenden Unternehmen aus dem Dienstverhältnis und im Zusammenhang mit seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt".
In der Folge ermittelte T***** den Berechnungsfehler betreffend Punkt 6. des Sozialplans. Am 29. März 1996 wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht; die Falschberechnung hinsichtlich des Urlaubsgeldes wurde ihm nicht mitgeteilt. Im Mai 1996 übersandte die Beklagte dem Betriebsrat die berichtigten Tabellen zum Sozialplan. Im Antwortschreiben räumte der Betriebsrat eine fehlerhafte Berechnung ein und verwies darauf, daß er auf freie Vereinbarungen keinen Einfluß habe (Beil./G).
Der Kläger begehrte die Zahlung von S 210.522,-- brutto mit dem Vorbringen, bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Vereinbarung vom 19. 3. 1996 habe sich die beklagte Partei zur Zahlung einer freiwilligen Abfertigung von S 2,232.261,-- brutto neben der gesetzlichen Abfertigung von S 270.660,-- brutto verpflichtet; die spätere Geltendmachung eines Irrtums bei der Berechnung der freiwilligen Abfertigung aufgrund eines Berechnungsfehlers des Sozialplanes sei der beklagten Partei verwehrt, zumal dem Sozialplan ein von beiden Vertragsteilen (des Sozialplanes) unterfertigtes Berechnungsblatt mit dem für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer angeführten Betrag angeschlossen gewesen sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Berechnungen der den einzelnen Arbeitnehmern aufgrund des Sozialplanes zukommenden Beträge habe der Betriebsrat, dem der Kläger angehörte, fehlerhaft vorgenommen. Dem Kläger hätte dieser Irrtum auffallen müssen, soferne er ihn nicht (mit-)veranlaßt habe. Überdies sei der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 7.631,-- brutto samt 4 % Zinsen seit 5. 8. 1996 statt - dieser Teilzuspruch ist in Rechtskraft erwachsen - und wies das Mehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der obligatorische Teil der Betriebsvereinbarung und die daraus abgeleiteten Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer seien gemäß den §§ 914 f ABGB auszulegen. Der Irrtum sei durch die fehlerhafte Berechnung durch den Betriebsrat veranlaßt worden, sodaß dem Kläger nur der aufgrund der richtigen Berechnung nach der Berechnungsformel des Sozialplanes sich ergebenden Betrag an freiwilliger Abfertigung zustehe. Hingegen sei die Berechnung des "Urlaubsgeldes" aufgrund des von der beklagten Partei übermittelten Datenmaterials erfolgt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 7.631,-- brutto samt 4 % Zinsen seit 5. 8. 1996 statt - dieser Teilzuspruch ist in Rechtskraft erwachsen - und wies das Mehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der obligatorische Teil der Betriebsvereinbarung und die daraus abgeleiteten Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer seien gemäß den Paragraphen 914, f ABGB auszulegen. Der Irrtum sei durch die fehlerhafte Berechnung durch den Betriebsrat veranlaßt worden, sodaß dem Kläger nur der aufgrund der richtigen Berechnung nach der Berechnungsformel des Sozialplanes sich ergebenden Betrag an freiwilliger Abfertigung zustehe. Hingegen sei die Berechnung des "Urlaubsgeldes" aufgrund des von der beklagten Partei übermittelten Datenmaterials erfolgt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Betriebsvereinbarung sei nicht als Instrument individueller Mitbestimmung gedacht. Eine Anordnung als "Norm" lege vielmehr das Verständnis nahe, daß sie sich an eine wie immer bestimmte Allgemeinheit wende. Auch wenn in (kleinen) Betrieben eine allgemein gefaßte Regelung lediglich für ganz wenige, namentlich bekannte Arbeitnehmer gelte, bleibe der Normcharakter erhalten. Der Betriebsrat sei grundsätzlich dazu da, die Interessen der Arbeitnehmerschaft als solcher zu vertreten. Diese Kollektivinteressen seien mit den Individualinteressen des einzelnen Arbeitnehmers keineswegs immer deckungsgleich. Die Betriebsvereinbarung sei ein entscheidendes Mitbestimmungsinstrument, mit dessen Hilfe allgemeine Interesse der Arbeitnehmerschaft durchgesetzt werden sollten. Sie sei daher grundsätzlich nicht geeignet, Einzelinteressen der Arbeitnehmer zu dienen. Soweit Betriebsvereinbarungen auf speziell genannte Einzelfälle Bezug nehmen, stehe, wenn derartigen Regelungen kein generelles Anliegen zu entnehmen sei, die Qualifikation der Betriebsvereinbarung als "normativ" in Frage. Bei Annahme einer schuldrechtlichen Wirkung stelle sich die Frage nach den Grenzen der Teilrechtsfähigkeit. Aus dem Umstand, daß der Betriebsrat eine generelle Regelung mit dem Betriebsinhaber treffen könne, folge noch nicht zwingend, daß er die gleiche Regelung auch im Einzelfall zum Gegenstand einer, wenn auch nur schuldrechtlich wirksamen Vereinbarung mit dem Betriebsinhaber machen dürfe (Krejci, Der Sozialplan, 95 f). Der bei der Berechnung unterlaufene Irrtum sei ein erheblicher Geschäftsirrtum, der durch den Betriebsrat veranlaßt worden sei und überdies dem Kläger hätte auffallen müssen oder ihm gegenüber auch rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Das Anfechtungsrecht werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Irrende den Irrtum hätte vermeiden können (Apathy/Schwimann, ABGB2 V Rz 26 zu § 871). Während den einzelnen Bestimmungen des Sozialplanes, die die Leistungen der beklagten Partei regelten, insbesondere Punkt 6, als kollektiver Regelung Normcharakter zukomme, sei dies hinsichtlich des angeschlossenen Summenblattes nicht der Fall. Da das Summenblatt von den Streitteilen unterfertigt wurde, sei von einer wirksamen Vereinbarung auszugehen, der ein wesentlicher Irrtum der Beklagten zugrundegelegen sei. Die Veranlassung durch die Belegschaftsvertretung müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Auch hätte ihm der Irrtum aus den Umständen auffallen müssen, daß der Betrag fehlerhaft errechnet sei. Richtig sei, daß eine Irrtumsanfechtung betreffend den Sozialplan als Institution des Privatrechts grundsätzlich nur gegenüber dem Vertragspartner (dem Betriebsrat), aber nicht gegen das einzelne Betriebsratsmitglied möglich sei und dem Kläger die Ansprüche aus dem Sozialplan, und zwar aus dessen normativ wirkenden Regelungen, jedenfalls zustehen. Diese mache ihm die beklagte Partei aber nicht streitig, weil sie ihm die freiwillige Abfertigung, wie sie sich richtig nach Punkt 6 des Sozialplanes errechne, zugestanden habe. Da das Summenblatt aber keine normativ wirkende Regelung des Sozialplanes sei, komme es auf eine Irrtumsfechtung gegenüber dem Betriebsrat nicht an. Die Dreitagesfrist, die nur die Korrekturmöglichkeiten gegenüber dem Betriebsrat begrenze, könne dem Kläger nicht zugutekommen. Grundlage der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses seien die Ansprüche des Klägers aus dem Sozialplan bzw dem angeschlossenen Summenblatt gewesen. Beim Irrtum der beklagten Partei hinsichtlich der Höhe der angebotenen freiwilligen Abfertigung handle es sich um einen vom Betriebsrat veranlaßten Geschäftsirrtum in Form eines Rechenfehlers, der dem Kläger hätte auffallen müssen und der jedenfalls rechtzeitig aufgeklärt worden sei, nämlich binnen 10 Tagen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Betriebsvereinbarung sei nicht als Instrument individueller Mitbestimmung gedacht. Eine Anordnung als "Norm" lege vielmehr das Verständnis nahe, daß sie sich an eine wie immer bestimmte Allgemeinheit wende. Auch wenn in (kleinen) Betrieben eine allgemein gefaßte Regelung lediglich für ganz wenige, namentlich bekannte Arbeitnehmer gelte, bleibe der Normcharakter erhalten. Der Betriebsrat sei grundsätzlich dazu da, die Interessen der Arbeitnehmerschaft als solcher zu vertreten. Diese Kollektivinteressen seien mit den Individualinteressen des einzelnen Arbeitnehmers keineswegs immer deckungsgleich. Die Betriebsvereinbarung sei ein entscheidendes Mitbestimmungsinstrument, mit dessen Hilfe allgemeine Interesse der Arbeitnehmerschaft durchgesetzt werden sollten. Sie sei daher grundsätzlich nicht geeignet, Einzelinteressen der Arbeitnehmer zu dienen. Soweit Betriebsvereinbarungen auf speziell genannte Einzelfälle Bezug nehmen, stehe, wenn derartigen Regelungen kein generelles Anliegen zu entnehmen sei, die Qualifikation der Betriebsvereinbarung als "normativ" in Frage. Bei Annahme einer schuldrechtlichen Wirkung stelle sich die Frage nach den Grenzen der Teilrechtsfähigkeit. Aus dem Umstand, daß der Betriebsrat eine generelle Regelung mit dem Betriebsinhaber treffen könne, folge noch nicht zwingend, daß er die gleiche Regelung auch im Einzelfall zum Gegenstand einer, wenn auch nur schuldrechtlich wirksamen Vereinbarung mit dem Betriebsinhaber machen dürfe (Krejci, Der Sozialplan, 95 f). Der bei der Berechnung unterlaufene Irrtum sei ein erheblicher Geschäftsirrtum, der durch den Betriebsrat veranlaßt worden sei und überdies dem Kläger hätte auffallen müssen oder ihm gegenüber auch rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Das Anfechtungsrecht werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Irrende den Irrtum hätte vermeiden können (Apathy/Schwimann, ABGB2 römisch fünf Rz 26 zu Paragraph 871,). Während den einzelnen Bestimmungen des Sozialplanes, die die Leistungen der beklagten Partei regelten, insbesondere Punkt 6, als kollektiver Regelung Normcharakter zukomme, sei dies hinsichtlich des angeschlossenen Summenblattes nicht der Fall. Da das Summenblatt von den Streitteilen unterfertigt wurde, sei von einer wirksamen Vereinbarung auszugehen, der ein wesentlicher Irrtum der Beklagten zugrundegelegen sei. Die Veranlassung durch die Belegschaftsvertretung müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Auch hätte ihm der Irrtum aus den Umständen auffallen müssen, daß der Betrag fehlerhaft errechnet sei. Richtig sei, daß eine Irrtumsanfechtung betreffend den Sozialplan als Institution des Privatrechts grundsätzlich nur gegenüber dem Vertragspartner (dem Betriebsrat), aber nicht gegen das einzelne Betriebsratsmitglied möglich sei und dem Kläger die Ansprüche aus dem Sozialplan, und zwar aus dessen normativ wirkenden Regelungen, jedenfalls zustehen. Diese mache ihm die beklagte Partei aber nicht streitig, weil sie ihm die freiwillige Abfertigung, wie sie sich richtig nach Punkt 6 des Sozialplanes errechne, zugestanden habe. Da das Summenblatt aber keine normativ wirkende Regelung des Sozialplanes sei, komme es auf eine Irrtumsfechtung gegenüber dem Betriebsrat nicht an. Die Dreitagesfrist, die nur die Korrekturmöglichkeiten gegenüber dem Betriebsrat begrenze, könne dem Kläger nicht zugutekommen. Grundlage der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses seien die Ansprüche des Klägers aus dem Sozialplan bzw dem angeschlossenen Summenblatt gewesen. Beim Irrtum der beklagten Partei hinsichtlich der Höhe der angebotenen freiwilligen Abfertigung handle es sich um einen vom Betriebsrat veranlaßten Geschäftsirrtum in Form eines Rechenfehlers, der dem Kläger hätte auffallen müssen und der jedenfalls rechtzeitig aufgeklärt worden sei, nämlich binnen 10 Tagen.
Die Revision sei nicht zulässig; es sei keine erhebliche Rechtsfrage, daß der Irrtum der beklagten Partei bei Berechnung der aus dem Sozialplan abgeleiteten Ansprüche beachtlich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Revision zuzulassen und die Berufungsentscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.