Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, es kommt ihr auch Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof judiziert in nun bereits als ständig zu bezeichnender Rechtsprechung, dass weder die Bestimmung des § 2 Abs 13 GewO noch jene des § 7 AVRAG eine Außenseiterwirkung für die Arbeitgeberseite im Sinn des § 12 Abs 1 ArbVG begründe. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden sei, sei ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Wirtschaftskammer) abzustellen. Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag unterliege im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht. Die faktische Industrieausübung allein etwa im Sinn des gewerberechtlichen Industriebegriffs könne die Geltung eines Industrie-Kollektivvertrags daher nicht begründen (RIS-Justiz RS0102117; RS0050862). In seiner Entscheidung 8 ObA 210/96 = SZ 69/125 = DRdA 1997/33 (Ch. Klein) hat sich der erkennende Senat insbesondere auch mit den kritischen Literaturstimmen ausführlich auseinandergesetzt und unter anderem ausgeführt, dass die Bestimmung des § 2 Abs 13 GewO, wonach Normen der Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeit auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung haben, welche diese Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben, keinesfalls dahin verstanden werden könne, sie habe auch jene Fälle erfassen wollen, bei welchen innerhalb ein und derselben Gewerbeausübung die Zugehörigkeit zu Gewerbe oder Industrie fraglich sei. Auch über den Umweg des § 2 Abs 13 GewO bestehe keine dem Gesetzeszweck entsprechende Möglichkeit, die Überprüfbarkeit einer im Verwaltungsweg festgestellten Fachgruppenzugehörigkeit durch die Gerichte zu begründen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitnehmer im Falle derart bindender Fachgruppenzuordnung Schadenersatzansprüche zustehen könnten, hatte der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung mangels Vorbringens nicht zu beurteilen (vgl zur Möglichkeit von Schadenersatz auch DRdA 1990/36 [Schwarz]; DRdA 1994, 165).Der Oberste Gerichtshof judiziert in nun bereits als ständig zu bezeichnender Rechtsprechung, dass weder die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 13, GewO noch jene des Paragraph 7, AVRAG eine Außenseiterwirkung für die Arbeitgeberseite im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG begründe. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden sei, sei ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Wirtschaftskammer) abzustellen. Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag unterliege im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht. Die faktische Industrieausübung allein etwa im Sinn des gewerberechtlichen Industriebegriffs könne die Geltung eines Industrie-Kollektivvertrags daher nicht begründen (RIS-Justiz RS0102117; RS0050862). In seiner Entscheidung 8 ObA 210/96 = SZ 69/125 = DRdA 1997/33 (Ch. Klein) hat sich der erkennende Senat insbesondere auch mit den kritischen Literaturstimmen ausführlich auseinandergesetzt und unter anderem ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 13, GewO, wonach Normen der Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeit auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung haben, welche diese Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben, keinesfalls dahin verstanden werden könne, sie habe auch jene Fälle erfassen wollen, bei welchen innerhalb ein und derselben Gewerbeausübung die Zugehörigkeit zu Gewerbe oder Industrie fraglich sei. Auch über den Umweg des Paragraph 2, Absatz 13, GewO bestehe keine dem Gesetzeszweck entsprechende Möglichkeit, die Überprüfbarkeit einer im Verwaltungsweg festgestellten Fachgruppenzugehörigkeit durch die Gerichte zu begründen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitnehmer im Falle derart bindender Fachgruppenzuordnung Schadenersatzansprüche zustehen könnten, hatte der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung mangels Vorbringens nicht zu beurteilen vergleiche zur Möglichkeit von Schadenersatz auch DRdA 1990/36 [Schwarz]; DRdA 1994, 165).
Ein der dargestellten Judikaturlinie zu unterstellender Fall liegt aber hier nicht vor, weshalb sich auch jedes weitere Eingehen auf die von den Klägern ausdrücklich relevierte Schadenersatzproblematik erübrigt. Wie sich aus § 7 GewO und dem hier noch anzuwendenden § 36 Handelskammergesetz (HKG), wonach die Zugehörigkeit zur Sektion Industrie durch Berechtigung zum Betrieb von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen begründet wird, wenn das Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, ergibt, ist die Qualifikation als Industriebetrieb nicht von der Erteilung einer darauf bezüglichen Gewerbeberechtigung - die lediglich den Gewerbeantritt erleichtert - abhängig. Auch eine "normale Gewerbeberechtigung" erfasst und erlaubt die Ausübung des Gewerbes in Form eines Industriebetriebs (Rebhan, Amtshaftung wegen falscher Kollektivvertragsangehörigkeit, DRdA 1994, 124). Der dargestellten Rechtsprechung zur Bindung der Gerichte an die Fachgruppenzuordnung lagen jeweils Sachverhalte zu Grunde, bei welchen die der ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung vorlag und lediglich strittig war, ob die Ausübung dieses Gewerbes in Form eines Industriebetriebs erfolgte, somit die Kammer eine bindende Prüfungstätigkeit ausüben konnte.Ein der dargestellten Judikaturlinie zu unterstellender Fall liegt aber hier nicht vor, weshalb sich auch jedes weitere Eingehen auf die von den Klägern ausdrücklich relevierte Schadenersatzproblematik erübrigt. Wie sich aus Paragraph 7, GewO und dem hier noch anzuwendenden Paragraph 36, Handelskammergesetz (HKG), wonach die Zugehörigkeit zur Sektion Industrie durch Berechtigung zum Betrieb von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen begründet wird, wenn das Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, ergibt, ist die Qualifikation als Industriebetrieb nicht von der Erteilung einer darauf bezüglichen Gewerbeberechtigung - die lediglich den Gewerbeantritt erleichtert - abhängig. Auch eine "normale Gewerbeberechtigung" erfasst und erlaubt die Ausübung des Gewerbes in Form eines Industriebetriebs (Rebhan, Amtshaftung wegen falscher Kollektivvertragsangehörigkeit, DRdA 1994, 124). Der dargestellten Rechtsprechung zur Bindung der Gerichte an die Fachgruppenzuordnung lagen jeweils Sachverhalte zu Grunde, bei welchen die der ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung vorlag und lediglich strittig war, ob die Ausübung dieses Gewerbes in Form eines Industriebetriebs erfolgte, somit die Kammer eine bindende Prüfungstätigkeit ausüben konnte.
Im hier zu entscheidenden Fall haben aber die Kläger vorgebracht, die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten hätten nur über eine dem Unternehmensgegenstand nicht entsprechende Gewerbeberechtigung, nämlich jene des Handels, verfügt. Damit kommt es primär nicht auf die Zuordnung zu Gewerbe oder Industrie an, sondern auf das Auffinden der fachlich richtigen Gewerbeberechtigung. Es ist daher ein Fall des § 2 Abs 13 GewO gegeben, der auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Betriebsinhaber eine Gewerbeberechtigung besitzt, die aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat. In diesem Fall ist die zitierte Bestimmung der Gewerbeordnung als weiterer Tatbestand und besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu sehen, weil § 8 ArbVG nur zur Anwendbarkeit jenes Kollektivvertrags führen kann, der der vorhandenen Berechtigung entspricht. Auf jenen Kollektivvertrag, dessen Anwendbarkeit aus der fehlenden Gewerbeberechtigung folgen würde, wird vom § 8 ArbVG nicht verwiesen (Rebhan aaO; 9 ObA 131/97y = DRdA 1998/9 [Resch]; 9 ObA 130/97a; 9 ObA 188/00p). In einem derartigen Fall, in dem die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun hat, hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des § 2 Abs 13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Erzeugung von Speisefetten und -ölen bereits ausgesprochen, dass der Absatz bzw die Verteilung selbst erzeugter Güter an die Verbraucher keine Handelstätigkeit sei (VwGHSlg 7468/A). Der Oberste Gerichtshof hat dargelegt, dass ein Unternehmen, dessen eigentlicher Gegenstand die Erzeugung von Wurst und Selchwaren und der Verkauf dieser Produkte ist, selbst wenn es sich in wesentlich geringerem Umfang auch mit dem Vertrieb branchenfremder Handelswaren befasst, nicht als Handels-, sondern als Erzeugungsbetrieb anzusehen sei. Dass ein Gewerbetreibender, der zur Erzeugung berechtigt ist, nach den Bestimmungen des Gewerberechts auch die Befugnis zum Verkauf der von ihm selbst erzeugten Waren besitze, ergebe sich aus § 33 Abs 1 Z 6 GewO 1973, welcher dem Erzeuger das Recht einräume, neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen, sofern dadurch der Charakter des Betriebs als Erzeugungsbetrieb nicht berührt werde (ArbSlg 9597). An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass das Rösten von Kaffee keinesfalls als Handelsgewerbe angesehen werden kann.Im hier zu entscheidenden Fall haben aber die Kläger vorgebracht, die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten hätten nur über eine dem Unternehmensgegenstand nicht entsprechende Gewerbeberechtigung, nämlich jene des Handels, verfügt. Damit kommt es primär nicht auf die Zuordnung zu Gewerbe oder Industrie an, sondern auf das Auffinden der fachlich richtigen Gewerbeberechtigung. Es ist daher ein Fall des Paragraph 2, Absatz 13, GewO gegeben, der auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Betriebsinhaber eine Gewerbeberechtigung besitzt, die aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat. In diesem Fall ist die zitierte Bestimmung der Gewerbeordnung als weiterer Tatbestand und besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu sehen, weil Paragraph 8, ArbVG nur zur Anwendbarkeit jenes Kollektivvertrags führen kann, der der vorhandenen Berechtigung entspricht. Auf jenen Kollektivvertrag, dessen Anwendbarkeit aus der fehlenden Gewerbeberechtigung folgen würde, wird vom Paragraph 8, ArbVG nicht verwiesen (Rebhan aaO; 9 ObA 131/97y = DRdA 1998/9 [Resch]; 9 ObA 130/97a; 9 ObA 188/00p). In einem derartigen Fall, in dem die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun hat, hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des Paragraph 2, Absatz 13, GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Erzeugung von Speisefetten und -ölen bereits ausgesprochen, dass der Absatz bzw die Verteilung selbst erzeugter Güter an die Verbraucher keine Handelstätigkeit sei (VwGHSlg 7468/A). Der Oberste Gerichtshof hat dargelegt, dass ein Unternehmen, dessen eigentlicher Gegenstand die Erzeugung von Wurst und Selchwaren und der Verkauf dieser Produkte ist, selbst wenn es sich in wesentlich geringerem Umfang auch mit dem Vertrieb branchenfremder Handelswaren befasst, nicht als Handels-, sondern als Erzeugungsbetrieb anzusehen sei. Dass ein Gewerbetreibender, der zur Erzeugung berechtigt ist, nach den Bestimmungen des Gewerberechts auch die Befugnis zum Verkauf der von ihm selbst erzeugten Waren besitze, ergebe sich aus Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1973, welcher dem Erzeuger das Recht einräume, neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen, sofern dadurch der Charakter des Betriebs als Erzeugungsbetrieb nicht berührt werde (ArbSlg 9597). An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass das Rösten von Kaffee keinesfalls als Handelsgewerbe angesehen werden kann.
Welcher Kollektivvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt § 9 ArbVG (RIS-Justiz RS0108232). Nach dessen Absatz 3 findet dann, wenn eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vorliegt, jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Kann dieses Kriterium nicht ermittelt werden, so findet gemäß Abs 4 der genannten Gesetzesstelle der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereichs Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größte Anzahl von Arbeitnehmern erfasst. Produktion und Vertrieb bilden auch dann, wenn sie in organisatorisch voneinander getrennten Betrieben oder Betriebsabteilungen durchgeführt werden, eine fachliche Einheit im Sinn des § 9 ArbVG (ArbSlg 9597). Nach den derzeit vorliegenden Feststellungen kann wohl nicht fraglich sein, dass dem Kaffeerösten die für den Betrieb maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukam.Welcher Kollektivvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt Paragraph 9, ArbVG (RIS-Justiz RS0108232). Nach dessen Absatz 3 findet dann, wenn eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vorliegt, jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Kann dieses Kriterium nicht ermittelt werden, so findet gemäß Absatz 4, der genannten Gesetzesstelle der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereichs Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größte Anzahl von Arbeitnehmern erfasst. Produktion und Vertrieb bilden auch dann, wenn sie in organisatorisch voneinander getrennten Betrieben oder Betriebsabteilungen durchgeführt werden, eine fachliche Einheit im Sinn des Paragraph 9, ArbVG (ArbSlg 9597). Nach den derzeit vorliegenden Feststellungen kann wohl nicht fraglich sein, dass dem Kaffeerösten die für den Betrieb maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukam.
Bei Ermittlung des Kollektivvertrags darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, dass die Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln auch in Form des Gewerbes erfolgen kann. Nach dem hier noch anzuwendenden (siehe BGBl II Nr 365/1999) Anhang zur Fachgruppenordnung (abgedruckt in Mache/Kinscher GewO5, 1328 ff) gehört gemäß § 1 Abs 2 Z 39 der Sektion Gewerbe auch die Bundesinnung der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe an, welche Erzeuger von Nahrungs- und Genussmitteln im Sinn des § 35 HKG umfasst, soweit sie nicht ausdrücklich unter eine andere Bundesinnung fallen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 ist für den Bereich der Sektion Industrie unter anderem der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie errichtet, zu dem auch Unternehmungen der Kaffeeröstindustrie zählen. Wie bereits dargestellt, ist die Frage, ob ein Gewerbe industriemäßig oder nicht betrieben wird, eine solche der Ausübungsform. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung als Industriebetrieb ist das zumindest überwiegende Vorliegen der im § 7 GewO in den hier anzuwendenden Fassungen BGBl 50/1974 und BGBl 194/1994 aufgezählten Merkmale. Diese sind: Hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital (Z 1); Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszwecks (Z 2); Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen überwiegend in räumlich oder organisatorisch zusammenhängenden Betriebsstätten (Z 3); serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen (Z 4); weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten Arbeitsablaufes (Z 5); größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern und Überwiegen der nur mit bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen beschäftigten Arbeitskräfte oder automatisierte Betriebsweise (Z 6) und organisatorische Trennung in eine technische und eine kaufmännische Führung, wobei sich die Mitarbeit des Gewerbetreibenden im Wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt (Z 7). Wie Rill ("Die Grenzziehung zwischen Gewerbe und Industrie im Bereich der Erstellung von sogenannten immateriellen Leistungen; eine Untersuchung von Gewerberecht und Handelskammerrecht", JBl 1991, 221) zutreffend darstellt, lässt sich der Merkmalekatalog des § 7 Abs 1 GewO in zwei Gruppen einteilen. Es gibt die Merkmale, die auf die Herstellung von Gütern und die Erstellung von Dienstleistungen Bezug haben (Z 2 bis Z 6), denen jene gegenüberstehen, die die Unternehmensstruktur, nämlich den Kapitaleinsatz und die Führungsorganisation betreffen (Z 1 und Z 7). Diese beiden Gruppen hängen insofern eng zusammen, als der Einsatz von hohem Anlage- und Betriebskapital conditio sine qua non für die Erfüllung der übrigen Merkmale ist, und eine Gestaltung der Produktion nach den Merkmalen von Z 2 bis 6 nicht denkbar ist, wenn nicht kaufmännische und technische Führung getrennt sind und sich die Mitarbeit des Gewerbetreibenden nicht auf leitende Tätigkeiten beschränkt. Der in den Z 2 und 3 ausgesprochene Maschineneinsatz, die Serienproduktion bzw die typisierten Dienstleistungen (Z 4), die in den Z 5 und 6 beschriebene Arbeitsteilung bzw die Automation sind Charakteristika eines Großbetriebes. Dies wieder bedeutet, dass kaufmännische und technische Führung getrennt sind und der Gewerbetreibende seine Mitarbeit im Wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt. Für die Abgrenzung der Industrieförmigkeit kommen somit zwei Schwerpunktsetzungen in Betracht. Nach der einen liegt das Hauptgewicht auf der Organisation der Produktion, d.h, dass die Merkmale nach Z 2 bis 6 sehr stark ausgeprägt sind und als Folge davon auch ein hoher Kapitaleinsatz und die in Z 7 angesprochene Führungsorganisation vorliegen. Die zweite Schwerpunktsetzung besteht darin, dass die zuletzt erwähnten Merkmale eine eigene und nicht eine mit der Erfüllung anderer Merkmale notwendig verbundene Bedeutung erlangen, dass also hoher Kapitaleinsatz und eine großbetriebliche Führungsorganisation gegeben sind und trotz schwächerer Ausbildung der dem Produktionsbereich betreffende Merkmale daher Industrieförmigkeit anzuerkennen ist. Die Industrieförmigkeit kann daher durch starke Ausprägung der die Produktion betreffenden Merkmale ebenso begründet sein wie durch eine starke Ausprägung der Großbetriebscharakteristka bei zugleich schwächerer Ausprägung der die Organisation der Produktion betreffenden Merkmale. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht ist den Feststellungen des Erstgerichts ein hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital durchaus zu entnehmen, wobei dem Alter der eingesetzten Maschinen allein keine entscheidende Bedeutung zukommt. Allein die für die Produktion von auch nur 1000 Tonnen Kaffee pro Jahr erforderlichen Lagerkapazitäten für Rohkaffee, gerösteten Kaffee und gemahlenen Kaffee sprechen für das Vorliegen einer Großbetriebsstruktur, welche durch die unstrittig gegebene organisatorische Trennung zwischen kaufmännischer Betriebsleitung und Produktion unterstrichen wird. Der im Mittelpunkt stehende Röstvorgang war weitgehend durch das verwendete Lochkartensystem, das die einzelnen Kaffeesorten aus den Silos maschinell anforderte, automatisiert, sodass im Sinne der durch § 7 Abs 1 Z 6 GewO gestellten Anforderungen die relativ geringe Anzahl der Beschäftigten aufgewogen wurde. Auch lag eine weitgehende Arbeitsteilung vor, deren Annahme nicht dadurch verhindert wird, dass die einzelnen Arbeitnehmer abwechselnd für die einzelnen Arbeitsschritte verwendet wurden. Wie sich bereits aus der Beschreibung des Röstvorgangs ergibt, erfolgte die serienmäßige Erzeugung durch typisierte Verrichtungen mittels technischer Einrichtungen, die überwiegend räumlich und organisatorisch zusammenhingen. Insgesamt ergibt sich daher das Bild einer industriellen Fertigung, sodass den Klägern darin beizupflichten ist, es sei auf sie der Kollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie anzuwenden.Bei Ermittlung des Kollektivvertrags darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, dass die Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln auch in Form des Gewerbes erfolgen kann. Nach dem hier noch anzuwendenden (siehe Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 365 aus 1999,) Anhang zur Fachgruppenordnung (abgedruckt in Mache/Kinscher GewO5, 1328 ff) gehört gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 39, der Sektion Gewerbe auch die Bundesinnung der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe an, welche Erzeuger von Nahrungs- und Genussmitteln im Sinn des Paragraph 35, HKG umfasst, soweit sie nicht ausdrücklich unter eine andere Bundesinnung fallen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, ist für den Bereich der Sektion Industrie unter anderem der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie errichtet, zu dem auch Unternehmungen der Kaffeeröstindustrie zählen. Wie bereits dargestellt, ist die Frage, ob ein Gewerbe industriemäßig oder nicht betrieben wird, eine solche der Ausübungsform. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung als Industriebetrieb ist das zumindest überwiegende Vorliegen der im Paragraph 7, GewO in den hier anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt 50 aus 1974, und Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, aufgezählten Merkmale. Diese sind: Hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital (Ziffer eins,); Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszwecks (Ziffer 2,); Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen überwiegend in räumlich oder organisatorisch zusammenhängenden Betriebsstätten (Ziffer 3,); serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen (Ziffer 4,); weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten Arbeitsablaufes (Ziffer 5,); größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern und Überwiegen der nur mit bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen beschäftigten Arbeitskräfte oder automatisierte Betriebsweise (Ziffer 6,) und organisatorische Trennung in eine technische und eine kaufmännische Führung, wobei sich die Mitarbeit des Gewerbetreibenden im Wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt (Ziffer 7,). Wie Rill ("Die Grenzziehung zwischen Gewerbe und Industrie im Bereich der Erstellung von sogenannten immateriellen Leistungen; eine Untersuchung von Gewerberecht und Handelskammerrecht", JBl 1991, 221) zutreffend darstellt, lässt sich der Merkmalekatalog des Paragraph 7, Absatz eins, GewO in zwei Gruppen einteilen. Es gibt die Merkmale, die auf die Herstellung von Gütern und die Erstellung von Dienstleistungen Bezug haben (Ziffer 2 bis Ziffer 6,), denen jene gegenüberstehen, die die Unternehmensstruktur, nämlich den Kapitaleinsatz und die Führungsorganisation betreffen (Ziffer eins und Ziffer 7,). Diese beiden Gruppen hängen insofern eng zusammen, als der Einsatz von hohem Anlage- und Betriebskapital conditio sine qua non für die Erfüllung der übrigen Merkmale ist, und eine Gestaltung der Produktion nach den Merkmalen von Ziffer 2 bis 6 nicht denkbar ist, wenn nicht kaufmännische und technische Führung getrennt sind und sich die Mitarbeit des Gewerbetreibenden nicht auf leitende Tätigkeiten beschränkt. Der in den Ziffer 2 und 3 ausgesprochene Maschineneinsatz, die Serienproduktion bzw die typisierten Dienstleistungen (Ziffer 4,), die in den Ziffer 5 und 6 beschriebene Arbeitsteilung bzw die Automation sind Charakteristika eines Großbetriebes. Dies wieder bedeutet, dass kaufmännische und technische Führung getrennt sind und der Gewerbetreibende seine Mitarbeit im Wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt. Für die Abgrenzung der Industrieförmigkeit kommen somit zwei Schwerpunktsetzungen in Betracht. Nach der einen liegt das Hauptgewicht auf der Organisation der Produktion, d.h, dass die Merkmale nach Ziffer 2 bis 6 sehr stark ausgeprägt sind und als Folge davon auch ein hoher Kapitaleinsatz und die in Ziffer 7, angesprochene Führungsorganisation vorliegen. Die zweite Schwerpunktsetzung besteht darin, dass die zuletzt erwähnten Merkmale eine eigene und nicht eine mit der Erfüllung anderer Merkmale notwendig verbundene Bedeutung erlangen, dass also hoher Kapitaleinsatz und eine großbetriebliche Führungsorganisation gegeben sind und trotz schwächerer Ausbildung der dem Produktionsbereich betreffende Merkmale daher Industrieförmigkeit anzuerkennen ist. Die Industrieförmigkeit kann daher durch starke Ausprägung der die Produktion betreffenden Merkmale ebenso begründet sein wie durch eine starke Ausprägung der Großbetriebscharakteristka bei zugleich schwächerer Ausprägung der die Organisation der Produktion betreffenden Merkmale. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht ist den Feststellungen des Erstgerichts ein hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital durchaus zu entnehmen, wobei dem Alter der eingesetzten Maschinen allein keine entscheidende Bedeutung zukommt. Allein die für die Produktion von auch nur 1000 Tonnen Kaffee pro Jahr erforderlichen Lagerkapazitäten für Rohkaffee, gerösteten Kaffee und gemahlenen Kaffee sprechen für das Vorliegen einer Großbetriebsstruktur, welche durch die unstrittig gegebene organisatorische Trennung zwischen kaufmännischer Betriebsleitung und Produktion unterstrichen wird. Der im Mittelpunkt stehende Röstvorgang war weitgehend durch das verwendete Lochkartensystem, das die einzelnen Kaffeesorten aus den Silos maschinell anforderte, automatisiert, sodass im Sinne der durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, GewO gestellten Anforderungen die relativ geringe Anzahl der Beschäftigten aufgewogen wurde. Auch lag eine weitgehende Arbeitsteilung vor, deren Annahme nicht dadurch verhindert wird, dass die einzelnen Arbeitnehmer abwechselnd für die einzelnen Arbeitsschritte verwendet wurden. Wie sich bereits aus der Beschreibung des Röstvorgangs ergibt, erfolgte die serienmäßige Erzeugung durch typisierte Verrichtungen mittels technischer Einrichtungen, die überwiegend räumlich und organisatorisch zusammenhingen. Insgesamt ergibt sich daher das Bild einer industriellen Fertigung, sodass den Klägern darin beizupflichten ist, es sei auf sie der Kollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie anzuwenden.
Der Revisionswerberin ist allerdings insoweit beizupflichten, als die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgegangen sind, das Klagebegehren sei der Höhe nach nicht bestritten worden. Die Beklagte hat vielmehr mehrfach im Verfahren eingewendet (AS 69, 138, ON 47), dass die Kläger auf Grund von Überzahlungen und höherer Anrechnung von Vordienstzeiten finanziell besser gestellt waren als nach den Ansätzen des Industrie-Kollektivvertrags. Mangels entsprechender Feststellungen kann somit derzeit nicht beurteilt werden, ob das Begehren der Kläger der Höhe nach zu Recht besteht. Der Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.