Rechtssatz RS0050867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050867
Entscheidungsdatum
29.08.2002
Norm
ArbVG §8 Z1
KollV für das holz - und kunststoffverarbeitende Gewerbe §2 Z2
KollV der chemischen Industrie PktI
Rechtssatz
Erfolgte der Wechsel der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung lediglich in Form einer Umgehungsmaßnahme, um die Arbeitnehmer in ihren Ansprüchen zu verkürzen, hat dies zwar auf die Kollektivvertragsunterworfenheit keinen Einfluß, doch stehen den betroffenen Arbeitnehmer auf Grund eines solchen sittenwidrigen Verhaltens allenfalls Schadenersatzansprüche gemäß § 1295 Abs 2 ABGB zu.Erfolgte der Wechsel der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung lediglich in Form einer Umgehungsmaßnahme, um die Arbeitnehmer in ihren Ansprüchen zu verkürzen, hat dies zwar auf die Kollektivvertragsunterworfenheit keinen Einfluß, doch stehen den betroffenen Arbeitnehmer auf Grund eines solchen sittenwidrigen Verhaltens allenfalls Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zu.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 501/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 501/88
Veröff: WBl 1988,337 = RdW 1988,361
- 8 ObA 192/01w
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 192/01w
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050867
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00501_8800000_001