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Rechtssatz RS0116869

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116869

Geschäftszahl

8ObA192/01w

Entscheidungsdatum

29.08.2002

Norm

GewO 194 §7
HKG §36

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Gewerbe industriemäßig oder nicht betrieben wird, ist eine solche der Ausübungsform. Die Qualifikation als Industriebetrieb ist nicht von der Erteilung einer darauf bezüglichen Gewerbeberechtigung - die lediglich den Gewerbeantritt erleichtert - abhängig. Auch eine "normale Gewerbeberechtigung" erfasst und erlaubt die Ausübung des Gewerbes in Form eines Industriebetriebs. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung als Industriebetrieb ist das zumindest überwiegende Vorliegen der in §7 Absatz eins, GewO aufgezählten Merkmale. Die Industrieförmigkeit kann durch starke Ausprägung der die Produktion betreffenden Merkmale (Ziffer 2 bis Ziffer 6,) ebenso begründet sein wie durch eine starke Ausprägung der Großbetriebscharakteristika (Ziffer eins und Ziffer 7,) bei zugleich schwächerer Ausprägung der die Organisation der Produktion betreffenden Merkmale. (Hier: Kaffeerösterei ist Industriebetrieb.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 192/01w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 192/01w
    Veröff: SZ 2002/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116869

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_008OBA00192_01W0000_001