Rechtssatz RS0050922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050922
Entscheidungsdatum
11.05.1988
Rechtssatz
Da sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach der faktischen Handhabung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers richtet, folgt schon aus der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG, daß nicht mehr der der bisherigen Mitgliedschaft sondern der neuen entsprechende KollV anzuwenden ist.Da sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach der faktischen Handhabung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers richtet, folgt schon aus der Normwirkung des Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG, daß nicht mehr der der bisherigen Mitgliedschaft sondern der neuen entsprechende KollV anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050922
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00501_8800000_003