Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Erledigung der von der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge zur - entscheidungswesentlichen - Feststellung der Mitgliedschaft der beklagten Partei bei der BAGS unterließ. Diese in der außerordentlichen Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet als Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 110; RIS-Justiz RS0041806). Die Revision ist im Sinne des gestellten Eventualantrags auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Erledigung der von der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge zur - entscheidungswesentlichen - Feststellung der Mitgliedschaft der beklagten Partei bei der BAGS unterließ. Diese in der außerordentlichen Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet als Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 110; RIS-Justiz RS0041806). Die Revision ist im Sinne des gestellten Eventualantrags auch berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass das Dienstverhältnis der Klägerin durch Arbeitgeberkündigung zum 31. 8. 2006 endete und dass auf die Klägerin das AngG nicht anwendbar ist.
Verfahrensentscheidend ist allein, ob der BAGS-KV auf das Dienstverhältnis zur Klägerin anzuwenden war: Bejahendenfalls gilt dessen § 39 Abs 2, der (unverändert seit Inkrafttreten des Kollektivvertrags) vorsieht, dass nach einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber von drei Jahren auch für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltengesetz fallen, die Bestimmungen des § 20 AngG gelten.Verfahrensentscheidend ist allein, ob der BAGS-KV auf das Dienstverhältnis zur Klägerin anzuwenden war: Bejahendenfalls gilt dessen Paragraph 39, Absatz 2,, der (unverändert seit Inkrafttreten des Kollektivvertrags) vorsieht, dass nach einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber von drei Jahren auch für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltengesetz fallen, die Bestimmungen des Paragraph 20, AngG gelten.
Der BAGS-KV wurde zwar per 1. 5. 2006 zur Satzung erklärt. Daraus ist allerdings für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsfalls nichts zu gewinnen, weil ua die Kinderbetreuung durch Tagesmütter von der Satzung ausdrücklich ausgenommen wurde (Höfle, BAGS-Kollektivvertrag wurde zur Satzung erklärt, ASok 2006, 151).
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass durch den Austritt aus einer freiwilligen Berufsvereinigung die durch diese Vereinigung vermittelte Kollektivvertragsunterworfenheit grundsätzlich nicht beendet wird. Das ergibt sich aus § 8 Z 1 ArbVG, der normiert, dass - sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt - Kollektivvertragsangehörige (innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs) die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sind, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrags Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später wurden. Das bedeutet, dass der nach dem Abschluss des Kollektivvertrags erfolgte Austritt des Arbeitgebers an dessen Kollektivvertragsunterworfenheit nichts ändert. Der Kollektivvertrag gilt trotz des Austritts des betroffenen Arbeitgebers weiter, obwohl der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband, der den Vertrag abgeschlossen hat, nicht mehr angehört (8 ObA 125/00s = SZ 73/211 = DRdA 2001/47 [Weiss]; Löschnigg/Resch, BAGS-KV 2007 [2007] § 2 Erl 3; Strasser, ArbVG-Kommentar § 8 Rz 15; Runggaldier in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz, § 8 Rz 5 f; Cerny in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht Band II³ 111).Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass durch den Austritt aus einer freiwilligen Berufsvereinigung die durch diese Vereinigung vermittelte Kollektivvertragsunterworfenheit grundsätzlich nicht beendet wird. Das ergibt sich aus Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG, der normiert, dass - sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt - Kollektivvertragsangehörige (innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs) die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sind, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrags Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später wurden. Das bedeutet, dass der nach dem Abschluss des Kollektivvertrags erfolgte Austritt des Arbeitgebers an dessen Kollektivvertragsunterworfenheit nichts ändert. Der Kollektivvertrag gilt trotz des Austritts des betroffenen Arbeitgebers weiter, obwohl der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband, der den Vertrag abgeschlossen hat, nicht mehr angehört (8 ObA 125/00s = SZ 73/211 = DRdA 2001/47 [Weiss]; Löschnigg/Resch, BAGS-KV 2007 [2007] Paragraph 2, Erl 3; Strasser, ArbVG-Kommentar Paragraph 8, Rz 15; Runggaldier in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz, Paragraph 8, Rz 5 f; Cerny in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht Band II³ 111).
Daraus folgt, dass das Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend erkannte, dass für den Fall, dass die beklagte Partei Mitglied bei der BAGS war und erst nachträglich austrat - wobei zu dem im Raum stehenden Austrittszeitpunkt 2004 das Dienstverhältnis zur Klägerin schon begründet war - das Klagebegehren zu Recht bestünde. Ob allerdings die beklagte Partei je Mitglied der BAGS war, stellt eine Tatfrage dar, die mangels Erledigung der Beweisrüge in der von der beklagten Partei erhobenen Berufungsbeantwortung nicht abschließend feststeht: Das Erstgericht stellte dazu fest, dass der Tagesmütterverband O***** (Dachverband) „geschlossen die seit 4. 6. 1997 bestehende Mitgliedschaft" aufkündigte. In der rechtlichen Beurteilung traf das Erstgericht die weitere Feststellung, dass die beklagte Partei vom 4. 6. 1997 bis 30. 4. 2004 Mitglied der BAGS war. Ob das der Fall ist, kann jedoch nicht beurteilt werden, weil das Berufungsgericht auf die in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge zu diesem Thema nicht einging: Es mag zutreffen, dass es Zweck eines Dachverbands ist, für die einzelnen Mitglieder aufzutreten und „mit einer Stimme zu sprechen", um dadurch mehr Gewicht für die Vertretung der Interessen zu erlangen. Daraus allein ergibt sich jedoch noch nicht zwingend eine Mitgliedschaft der beklagten Partei bei der BAGS: Dass der Tagesmütterverband O***** die Erklärung abgab, „mit seinen Vereinen" auszutreten, impliziert zwar möglicherweise die Feststellung, dass der Dachverband auch mit seinen Mitgliedern der BAGS beitrat, lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass dieser Beitritt für die beklagte Partei rechtswirksam erfolgte: Dabei handelt es sich, wie auch die Revisionsbeantwortung der Klägerin erkennt, um eine Tatfrage. Es mag zwar schon aus dem vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobenen Zweck des Beitritts des Dachverbands zur BAGS der Schluss naheliegen, dass der Dachverband für seine Mitglieder handeln wollte und auch rechtlich konnte. Ohne abschließende Erledigung der dazu erhobenen Beweisrüge ist aber diese entscheidungswesentliche Tatfrage nicht ausreichend geklärt.
Das Berufungsgericht wird sich daher mit der in der Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge der beklagten Partei auseinanderzusetzen haben; gegebenenfalls wird das Berufungsgericht iSd § 496 Abs 3 ZPO nach Erörterung mit den Parteien ergänzende Feststellungen zu treffen haben, welche eine Beurteilung zulassen, ob die beklagte Partei je Mitglied der BAGS - sei es auch im Wege einer „mittelbaren Mitgliedschaft" über den Dachverband - war. Eine solche Mitgliedschaft kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Dachverband rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, für die beklagte Partei zu handeln, sondern auch dann, wenn die entsprechenden Vereinssatzungen (s dazu Schrammel, Die Kollektivvertragsangehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG, ZAS 1993, 5 [6]) eine solche „mittelbare Mitgliedschaft" vorsehen. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, vorzubringen, dass der Dachverband nicht befugt gewesen wäre, im Namen der beklagten Partei zur BAGS beizutreten, lässt außer Acht, dass die beklagte Partei von allem Anfang an ihre Mitgliedschaft bei der BAGS bestritt.Das Berufungsgericht wird sich daher mit der in der Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge der beklagten Partei auseinanderzusetzen haben; gegebenenfalls wird das Berufungsgericht iSd Paragraph 496, Absatz 3, ZPO nach Erörterung mit den Parteien ergänzende Feststellungen zu treffen haben, welche eine Beurteilung zulassen, ob die beklagte Partei je Mitglied der BAGS - sei es auch im Wege einer „mittelbaren Mitgliedschaft" über den Dachverband - war. Eine solche Mitgliedschaft kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Dachverband rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, für die beklagte Partei zu handeln, sondern auch dann, wenn die entsprechenden Vereinssatzungen (s dazu Schrammel, Die Kollektivvertragsangehörigkeit gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG, ZAS 1993, 5 [6]) eine solche „mittelbare Mitgliedschaft" vorsehen. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, vorzubringen, dass der Dachverband nicht befugt gewesen wäre, im Namen der beklagten Partei zur BAGS beizutreten, lässt außer Acht, dass die beklagte Partei von allem Anfang an ihre Mitgliedschaft bei der BAGS bestritt.
Aus den dargelegten Gründen war daher eine Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts unumgänglich.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.