Rechtssatz RS0123858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123858
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Bei der Frage, ob der Fachverband (hier: Tagesmütterverband) auch mit seinen Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beigetreten ist, handelt es sich um eine Tatfrage.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 10/08s
Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 ObA 10/08s
Beisatz: Eine Mitgliedschaft eines einzelnen Mitglieds des Dachverbandes kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Dachverband rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, für dieses konkrete Dachverbandsmitglied zu handeln, sondern auch dann, wenn die entsprechenden Vereinssatzungen eine solche „mittelbare Mitgliedschaft" vorsehen. (T1)
- 8 ObA 59/09y
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 59/09y
Vgl auch; Beisatz: Eine mittelbare Mitgliedschaft eines einzelnen Mitglieds des Fachverbands (hier: Tagesmütterverbands) hätte mangels ausdrücklicher darauf gerichteter Erklärungen der Beteiligten Grundlagen in den Statuten des Fachverbands (Tagesmütterverbands) zur Voraussetzung. Sie ist daher auszuschließen, wenn in diesen Statuten keinerlei Hinweis enthalten ist, dass es zu den Aufgaben des Verbands gehört, für die ihm angehörigen Vereine im Wege der Mitgliedschaft zu einer zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Bediensteten bestehenden freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitgeber die entsprechenden Interessen seiner Mitgliedsvereine zu wahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123858
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20080616_OGH0002_008OBA00010_08S0000_002