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Rechtssatz RS0123858

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123858

Geschäftszahl

8ObA10/08s; 8ObA59/09y

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Rechtssatz

Bei der Frage, ob der Fachverband (hier: Tagesmütterverband) auch mit seinen Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beigetreten ist, handelt es sich um eine Tatfrage.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 10/08s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 ObA 10/08s
    Beisatz: Eine Mitgliedschaft eines einzelnen Mitglieds des Dachverbandes kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Dachverband rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, für dieses konkrete Dachverbandsmitglied zu handeln, sondern auch dann, wenn die entsprechenden Vereinssatzungen eine solche „mittelbare Mitgliedschaft" vorsehen. (T1)
  • 8 ObA 59/09y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 59/09y
    Vgl auch; Beisatz: Eine mittelbare Mitgliedschaft eines einzelnen Mitglieds des Fachverbands (hier: Tagesmütterverbands) hätte mangels ausdrücklicher darauf gerichteter Erklärungen der Beteiligten Grundlagen in den Statuten des Fachverbands (Tagesmütterverbands) zur Voraussetzung. Sie ist daher auszuschließen, wenn in diesen Statuten keinerlei Hinweis enthalten ist, dass es zu den Aufgaben des Verbands gehört, für die ihm angehörigen Vereine im Wege der Mitgliedschaft zu einer zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Bediensteten bestehenden freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitgeber die entsprechenden Interessen seiner Mitgliedsvereine zu wahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123858

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010

Dokumentnummer

JJR_20080616_OGH0002_008OBA00010_08S0000_002