Rechtssatz RS0041806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041806
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Wird in der Berufungsbeantwortung eine Beweisrüge erhoben, mit welcher sich das Berufungsgericht nicht, und zwar auch nicht schlüssig, auseinandergesetzt hat, muss der betroffenen Partei das Recht eingeräumt werden, den Mangel des Berufungsverfahrens auch noch mit außerordentlicher Revision zu rügen. Da das Berufungsgericht letzte Beweisinstanz ist, muss es sich vor der Abänderung des Ersturteils mit den Beweisrügen der in erster Instanz siegreichen Partei auseinandersetzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 508/85
Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 508/85
Veröff: EvBl 1985/113 S 560
- 8 Ob 602/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 602/86
nur: Da das Berufungsgericht letzte Beweisinstanz ist, muss es sich vor der Abänderung des Ersturteils mit den Beweisrügen der in erster Instanz siegreichen Partei auseinandersetzen. (T1)
- 2 Ob 32/90
Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 32/90
- 1 Ob 2234/96b
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2234/96b
Auch
- 2 Ob 39/98v
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 39/98v
Auch; nur: Wird in der Berufungsbeantwortung eine Beweisrüge erhoben, mit welcher sich das Berufungsgericht nicht, und zwar auch nicht schlüssig, auseinandergesetzt hat, muss der betroffenen Partei das Recht eingeräumt werden, den Mangel des Berufungsverfahrens auch noch mit außerordentlicher Revision zu rügen. (T2)
- 7 Ob 152/98y
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 7 Ob 152/98y
nur T2
- 8 ObA 10/08s
Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 ObA 10/08s
Auch; Beisatz: Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Erledigung der von der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge zu -entscheidungswesentlichen - Feststellungen unterließ. Diese in der außerordentlichen Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet als Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts. (T3)
- 8 Ob 6/09d
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 6/09d
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 2 Ob 30/11t
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
Auch; nur T2
- 2 Ob 254/12k
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 254/12k
nur T2
- 9 ObA 40/18z
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 40/18z
Auch
- 4 Ob 103/21g
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 103/21g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041806
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0040OB00508_8500000_001