Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Herausgabe von sechs namentlich genannten Bildern des Kunstmalers Gottlieb Theodor D. Er behauptet, er sei Eigentümer dieser Bilder, welche ihm im Frühjahr 1981 von unlauteren Geschäftspartnern herausgelockt und an die beklagte Partei weiterverkauft worden seien. Die beklagte Partei sei nicht redlich gewesen und somit nicht Eigentümerin der Bilder geworden.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, sie habe die sechs Bilder mit Kaufvertrag vom 9.April 1981 von der E F Betriebs-GesellschaftmbH gutgläubig um den Preis von S 150.000 erworben. Die Verkäuferin habe den Kaufvertrag im Rahmen ihres Handelsgewerbes geschlossen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die beklagte Partei kaufte die Bilder mit Kaufvertrag vom 9.April 1981 von der E G GesellschaftmbH (künftig kurz GesmbH genannt). Die GesmbH wurde im Juli 1980 von den Gründungsgesellschaftern Franz H und Michael I gegründet, zum Geschäftsführer wurde Franz J bestellt. Gerhard K trat im Gesellschaftsvertrag nicht in Erscheinung, wurde jedoch von den Gesellschaftern mit Generalvollmacht ausgestattet und ist nach außen hin gemeinsam mit H und I als 'Firmenchef' bzw. 'Firmeninhaber' aufgetreten. Der Kläger war im Februar 1980 mit K, H und I in Kontakt gekommen. Er beabsichtigte, sein Seegrundstück am L in eine gemeinsam zu gründende Gesellschaft einzubringen, wobei beabsichtigt war, auf dem Grundstück ein Hotel zu errichten. Die GesmbH sollte als Komplementärin eine 'Belastung' (gemeint wohl: einen Kredit im Wege der Belastung) des Grundstücks durch die M Köstendorf in der Höhe von S 2 Mill in die zum Zweck des Hotelbetriebs zu gründende N (künftig kurz KG genannt) einbringen, während der Kläger einerseits das Grundstück zur Verfügung und andererseits seine Gemäldesammlung des Malers D zur Verfügung stellen wollte. Der Kläger wußte nicht, daß H und K mehrfach vorbestrafte Betrüger waren, für diverse Straftaten in der BRD verurteilt wurden und sich der Verbüßung von Strafen durch Flucht entzogen hatten. Er hielt sie für seriöse Geschäftspartner. Da der Kläger nicht genügend Raum für die mehrere hundert Bilder umfassende Gemäldesammlung hatte, kamen er und K überein, daß die Gemäldesammlung einschließlich der persönlichen Aufzeichnungen und Schriftstücke des verstorbenen D in die Betriebsräumlichkeiten der GesmbH zur Aufbewahrung übergeben werden sollten. Die Aufzeichnungen und Schriftstücke betrafen den sogenannten künstlerischen Nachlaß des Malers. Hierunter versteht man eine Dokumentation sämtlicher von diesem Maler gemalter Bilder samt Zeitungsausschnitten, einem Lebenslauf des Künstlers und ähnliches. Bei diversen Besuchen in den Räumlichkeiten der GesmbH konnte der Kläger feststellen, daß die Bilder vorhanden waren. Wäre es zur Gründung der KG gekommen, dann hätte der Kläger das Eigentum an sämtlchen Bildern zu deren Gunsten aufgeben müssen. Zu den Räumlichkeiten, in denen die Bilder gelagert waren, hatte nur K einen Schlüssel. Einen Gesellschaftsvertrag gab es noch nicht, sondern lediglich Vorbesprechungen, die schriftlich festgehalten wurden. Zwischen der GesmbH und dem Kläger existiert ein Vertrag vom 7.August 1980, nach dessen Punkt 7. der Kläger als Gegenleistung für eine Privatschuldübernahme von 4 Mill. S durch die GesmbH den Gemäldenachlaß des Malers D als Eigentum an die KG zur Verfügung stellt und ihr die Verwertungsrechte überträgt. In einem Brief vom 28.August 1980 teilte der Kläger der 'Firma O HAUS-Restaurationsbetriebe' mit, daß die Bilder laut beiliegender Liste zum Versand bereitgestellt und sofort greifbar seien. Als die Zahlung der 4 Mill S erfolgen sollte, wurde der Kläger vertröstet.Die beklagte Partei kaufte die Bilder mit Kaufvertrag vom 9.April 1981 von der E G GesellschaftmbH (künftig kurz GesmbH genannt). Die GesmbH wurde im Juli 1980 von den Gründungsgesellschaftern Franz H und Michael römisch eins gegründet, zum Geschäftsführer wurde Franz J bestellt. Gerhard K trat im Gesellschaftsvertrag nicht in Erscheinung, wurde jedoch von den Gesellschaftern mit Generalvollmacht ausgestattet und ist nach außen hin gemeinsam mit H und römisch eins als 'Firmenchef' bzw. 'Firmeninhaber' aufgetreten. Der Kläger war im Februar 1980 mit K, H und römisch eins in Kontakt gekommen. Er beabsichtigte, sein Seegrundstück am L in eine gemeinsam zu gründende Gesellschaft einzubringen, wobei beabsichtigt war, auf dem Grundstück ein Hotel zu errichten. Die GesmbH sollte als Komplementärin eine 'Belastung' (gemeint wohl: einen Kredit im Wege der Belastung) des Grundstücks durch die M Köstendorf in der Höhe von S 2 Mill in die zum Zweck des Hotelbetriebs zu gründende N (künftig kurz KG genannt) einbringen, während der Kläger einerseits das Grundstück zur Verfügung und andererseits seine Gemäldesammlung des Malers D zur Verfügung stellen wollte. Der Kläger wußte nicht, daß H und K mehrfach vorbestrafte Betrüger waren, für diverse Straftaten in der BRD verurteilt wurden und sich der Verbüßung von Strafen durch Flucht entzogen hatten. Er hielt sie für seriöse Geschäftspartner. Da der Kläger nicht genügend Raum für die mehrere hundert Bilder umfassende Gemäldesammlung hatte, kamen er und K überein, daß die Gemäldesammlung einschließlich der persönlichen Aufzeichnungen und Schriftstücke des verstorbenen D in die Betriebsräumlichkeiten der GesmbH zur Aufbewahrung übergeben werden sollten. Die Aufzeichnungen und Schriftstücke betrafen den sogenannten künstlerischen Nachlaß des Malers. Hierunter versteht man eine Dokumentation sämtlicher von diesem Maler gemalter Bilder samt Zeitungsausschnitten, einem Lebenslauf des Künstlers und ähnliches. Bei diversen Besuchen in den Räumlichkeiten der GesmbH konnte der Kläger feststellen, daß die Bilder vorhanden waren. Wäre es zur Gründung der KG gekommen, dann hätte der Kläger das Eigentum an sämtlchen Bildern zu deren Gunsten aufgeben müssen. Zu den Räumlichkeiten, in denen die Bilder gelagert waren, hatte nur K einen Schlüssel. Einen Gesellschaftsvertrag gab es noch nicht, sondern lediglich Vorbesprechungen, die schriftlich festgehalten wurden. Zwischen der GesmbH und dem Kläger existiert ein Vertrag vom 7.August 1980, nach dessen Punkt 7. der Kläger als Gegenleistung für eine Privatschuldübernahme von 4 Mill. S durch die GesmbH den Gemäldenachlaß des Malers D als Eigentum an die KG zur Verfügung stellt und ihr die Verwertungsrechte überträgt. In einem Brief vom 28.August 1980 teilte der Kläger der 'Firma O HAUS-Restaurationsbetriebe' mit, daß die Bilder laut beiliegender Liste zum Versand bereitgestellt und sofort greifbar seien. Als die Zahlung der 4 Mill S erfolgen sollte, wurde der Kläger vertröstet.
K teilte ihm mit, daß er die Bilder nach Anif verbracht habe, weil er befürchtete, die Bank in Köstendorf könnte auf die Bilder greifen. Am 15.April 1981 wurden K, H und I verhaftet. Bereits mit Kaufvertrag vom 9.April 1981 waren die sechs Bilder, deren Herausgabe der Kläger begehrt, von der beklagten Partei zum Preis von S 150.000 gekauft und ihr übergeben worden. Als Verkäuferin trat die GesmbH auf. Den Kaufvertrag unterfertigte H. Zur Gründung der KG kam es mangels devisenbehördlicher Genehmigung der Nationalbank nicht. Die beklagte Partei war beim Kaufvertrag durch den Geschäftsführer Herbert B vertreten, welcher eine Reihe von Bildern über Auftrag von H bereits im Februar 1981 geschätzt hatte. Anläßlich dieser Gelegenheit hatte er auch Einsicht in den künstlerischen Nachlaß des Malers genommen. Er hegte keinen Zweifel, daß H verfügungsberechtigt sei, weil solche Unterlagen normalerweise nur jemand besitzt, der ein bestimmtes Naheverhältnis zum Maler aufweist. Vor der Unterfertigung des Kaufvertrages war Herbert B auch der Punkt 7. des Vertrages vom 7.August 1980 zwischen der GesmbH und dem Kläger bekannt. Daß die KG noch nicht existierte, wußte er nicht. Er hegte jedoch keinen Verdacht, daß H als Vertreter der GesmbH zur Verwertung der Bilder nicht berechtigt sein könnte. Der Preis von S 150.000 für die sechs Bilder kann nicht als unüblich festgestellt werden. Daß der Kläger bei der Salzburger Antiquitätenmesse einen Ankauf der Bilder vorgeschlagen hätte, konnte der Erstrichter nicht feststellen.K teilte ihm mit, daß er die Bilder nach Anif verbracht habe, weil er befürchtete, die Bank in Köstendorf könnte auf die Bilder greifen. Am 15.April 1981 wurden K, H und römisch eins verhaftet. Bereits mit Kaufvertrag vom 9.April 1981 waren die sechs Bilder, deren Herausgabe der Kläger begehrt, von der beklagten Partei zum Preis von S 150.000 gekauft und ihr übergeben worden. Als Verkäuferin trat die GesmbH auf. Den Kaufvertrag unterfertigte H. Zur Gründung der KG kam es mangels devisenbehördlicher Genehmigung der Nationalbank nicht. Die beklagte Partei war beim Kaufvertrag durch den Geschäftsführer Herbert B vertreten, welcher eine Reihe von Bildern über Auftrag von H bereits im Februar 1981 geschätzt hatte. Anläßlich dieser Gelegenheit hatte er auch Einsicht in den künstlerischen Nachlaß des Malers genommen. Er hegte keinen Zweifel, daß H verfügungsberechtigt sei, weil solche Unterlagen normalerweise nur jemand besitzt, der ein bestimmtes Naheverhältnis zum Maler aufweist. Vor der Unterfertigung des Kaufvertrages war Herbert B auch der Punkt 7. des Vertrages vom 7.August 1980 zwischen der GesmbH und dem Kläger bekannt. Daß die KG noch nicht existierte, wußte er nicht. Er hegte jedoch keinen Verdacht, daß H als Vertreter der GesmbH zur Verwertung der Bilder nicht berechtigt sein könnte. Der Preis von S 150.000 für die sechs Bilder kann nicht als unüblich festgestellt werden. Daß der Kläger bei der Salzburger Antiquitätenmesse einen Ankauf der Bilder vorgeschlagen hätte, konnte der Erstrichter nicht feststellen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Kläger habe den Beweis des mangelnden guten Glaubens der beklagten Partei nicht erbracht. Die beklagte Partei habe nach § 366 HGB und § 367 ABGB Eigentum an den Bildern erworben.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Kläger habe den Beweis des mangelnden guten Glaubens der beklagten Partei nicht erbracht. Die beklagte Partei habe nach Paragraph 366, HGB und Paragraph 367, ABGB Eigentum an den Bildern erworben.
Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers dem Klagebegehren statt. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und daß die Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener über den Wert der sechs Bilder, vertrat jedoch die Auffassung, die Unkenntnis des Geschäftsführers der beklagten Partei von der mangelnden Berechtigung der GesmbH sei nicht entschuldbar. Daß er sich über den Eigentumserwerb der GesmbH nicht erkundigt habe, müsse ihm als grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Bei Verfügungen über Waren, mit denen der betreffende Kaufmann normalerweise nicht handelt, sei der gute Glaube nach den Grundsätzen über den prima-facie-Beweis in der Regel zu verneinen, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise für das Vorliegen der Verfügungsmacht sprächen. Auch auf eine Situation, bei der die GesmbH als Stellvertreter des Klägers anzusehen und das Rechtsgeschäft gleichzeitig nach § 366 HGB zu werten wäre, könne sich die beklagte Partei nicht berufen. Beim Erwerb von einem Stellvertreter komme es nämlich auf die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen und nicht auf die des Vertreters an.Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers dem Klagebegehren statt. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und daß die Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener über den Wert der sechs Bilder, vertrat jedoch die Auffassung, die Unkenntnis des Geschäftsführers der beklagten Partei von der mangelnden Berechtigung der GesmbH sei nicht entschuldbar. Daß er sich über den Eigentumserwerb der GesmbH nicht erkundigt habe, müsse ihm als grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Bei Verfügungen über Waren, mit denen der betreffende Kaufmann normalerweise nicht handelt, sei der gute Glaube nach den Grundsätzen über den prima-facie-Beweis in der Regel zu verneinen, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise für das Vorliegen der Verfügungsmacht sprächen. Auch auf eine Situation, bei der die GesmbH als Stellvertreter des Klägers anzusehen und das Rechtsgeschäft gleichzeitig nach Paragraph 366, HGB zu werten wäre, könne sich die beklagte Partei nicht berufen. Beim Erwerb von einem Stellvertreter komme es nämlich auf die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen und nicht auf die des Vertreters an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen oder die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und diesen eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Kläger beantragt, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.