Rechtssatz RS0042731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042731
Entscheidungsdatum
19.03.1985
Rechtssatz
Die Frage, ob sich das Berufungsgericht mit einer der Berufungsbeantwortung erhaltenen Bekämpfung der Beweiswürdigung durch die in erster Instanz siegreiche Partei auseinandersetzen muß und ob, falls dies nicht geschieht, dieser Umstand in einer außerordentlichen Revision gerügt werden kann, ist eine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Die Frage, ob sich das Berufungsgericht mit einer der Berufungsbeantwortung erhaltenen Bekämpfung der Beweiswürdigung durch die in erster Instanz siegreiche Partei auseinandersetzen muß und ob, falls dies nicht geschieht, dieser Umstand in einer außerordentlichen Revision gerügt werden kann, ist eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042731
Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0040OB00508_8500000_002