1. Zur Revision des Beklagten:
Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Erledigung der vom Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung erhobenen Mängel- und Beweisrüge zur entscheidungswesentlichen Feststellung der Richtigkeit seines Gutachtens unterließ. Diese in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet als Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 110; RIS-Justiz RS0041806; RS0040597). Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrags auch berechtigt.Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Erledigung der vom Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung erhobenen Mängel- und Beweisrüge zur entscheidungswesentlichen Feststellung der Richtigkeit seines Gutachtens unterließ. Diese in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet als Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 110; RIS-Justiz RS0041806; RS0040597). Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrags auch berechtigt.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber nach ständiger Rechtsprechung persönlich und unmittelbar nach den §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden (RIS-Justiz RS0026360; RS0026319). Durch ein unrichtiges Gutachten muss daher ein Schaden eingetreten sein. Voraussetzung für die Haftung ist weiters, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend (kausal) für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende, unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend für die Beurteilung der Kausalität ist allein, welchen Einfluss ein sachlich und fachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte (T6 in RIS-Justiz RS0026360; Thoma, Die zivilrechtliche Haftung des Sachverständigen, SV 2007, 136 f).Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber nach ständiger Rechtsprechung persönlich und unmittelbar nach den Paragraphen 1295, 1299, ABGB für den dadurch verursachten Schaden (RIS-Justiz RS0026360; RS0026319). Durch ein unrichtiges Gutachten muss daher ein Schaden eingetreten sein. Voraussetzung für die Haftung ist weiters, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend (kausal) für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende, unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend für die Beurteilung der Kausalität ist allein, welchen Einfluss ein sachlich und fachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte (T6 in RIS-Justiz RS0026360; Thoma, Die zivilrechtliche Haftung des Sachverständigen, SV 2007, 136 f).
Die entscheidende Frage der Richtigkeit des Gutachtens des Beklagten im Vorverfahren ist eine Tatfrage, die mangels Erledigung der Beweisrüge in der von der beklagten Partei erhobenen Berufungsbeantwortung nicht abschließend feststeht. Das Erstgericht traf die Feststellung, dass das vom Beklagten zu 24 Cg 42/02a des Erstgerichts erstattete Sachverständigengutachten „zumindest zum Teil medizinisch unrichtig" war (S 14 des Ersturteils). Der Beklagte habe die vom behandelnden Arzt tatsächlich angewandte Operationsmethode nicht richtig beschrieben und nicht „kritisiert", dass die Dokumentation der Behandlung der Klägerin - mit Ausnahme des Berichts über die erste Operation - mangelhaft gewesen sei. Wörtlich stellt das Erstgericht weiters fest: „Inwieweit das Gutachten des Beklagten im Übrigen aus medizinischer Sicht unrichtig war, kann dahingestellt bleiben".
Der Beklagte bekämpfte die Feststellung, dass sein Gutachten zum Teil unrichtig sei, mit Beweisrüge und begehrte (erkennbar) die Feststellung, dass sein Gutachten „vertretbar und nach den medizinischen Regeln begründet" gewesen sei. Es liege eine „Expertendifferenz auf höchstem Niveau" vor. Die Vertretbarkeit des vom Beklagten erstatteten Gutachtens hätte sich auch ergeben, wenn das Erstgericht den Beweisanträgen des Beklagten auf Einvernahme des behandelnden Arztes als Zeugen und Einholung eines Fakultätsgutachtens Folge gegeben hätte. Dies wurde in der Berufungsbeantwortung auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügt.
Das Berufungsgericht führt lediglich aus, dass es aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen „nicht weiter zweifelhaft" sein könne, dass der Beklagte durch die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens dem Bestellungsbeschluss zuwider, daher rechtswidrig und nach dem Maßstab des § 1299 ABGB schuldhaft gehandelt habe (S 13 des Berufungsurteils). Darin liegt jedoch weder eine ausdrückliche noch schlüssige Auseinandersetzung mit der Beweisrüge des Beklagten in der Berufungsbeantwortung.Das Berufungsgericht führt lediglich aus, dass es aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen „nicht weiter zweifelhaft" sein könne, dass der Beklagte durch die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens dem Bestellungsbeschluss zuwider, daher rechtswidrig und nach dem Maßstab des Paragraph 1299, ABGB schuldhaft gehandelt habe (S 13 des Berufungsurteils). Darin liegt jedoch weder eine ausdrückliche noch schlüssige Auseinandersetzung mit der Beweisrüge des Beklagten in der Berufungsbeantwortung.
Das Berufungsgericht wird sich daher mit der in der Berufungsbeantwortung erhobenen Mängel- und Beweisrüge der beklagten Partei auseinanderzusetzen haben.
Zu Recht rügt der Beklagte in der Revision auch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass sich das Berufungsgericht nicht mit seinem Vorbringen, die Klägerin habe mit dem behandelnden Arzt zur Beendigung des Verfahrens 24 Cg 42/02a einen Vergleich abgeschlossen, von dem auch die Kosten dieses Verfahrens umfasst gewesen seien, auseinandergesetzt hat:
Die Klägerin hat schon in der Klage vorgebracht, dass das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil im Verfahren 24 Cg 42/02a des Erstgerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, weil ihr als Folge von Vergleichsverhandlungen ein weiterer Schmerzengeldbetrag von 5.000 EUR vom behandelnden Arzt zugestanden worden sei. Der Beklagte hat dies teilweise bestreitend vorgebracht, dass der der Klägerin entstandene Schaden mit dem behandelnden Arzt im Vergleichsweg geregelt und ersetzt worden sei, „wobei auch die Kosten mitumfasst" seien (ON 40). Das Erstgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen. Auch in der Berufungsbeantwortung wies der Beklagte auf diese von ihm behauptete vergleichsweise Bereinigung hin. Inhaltlich machte er damit einen sekundären Feststellungsmangel im erstgerichtlichen Urteil geltend, den zu rügen er in der Berufungsbeantwortung nicht verpflichtet war (2 Ob 40/05d; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 468 Rz 5 mwH).Die Klägerin hat schon in der Klage vorgebracht, dass das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil im Verfahren 24 Cg 42/02a des Erstgerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, weil ihr als Folge von Vergleichsverhandlungen ein weiterer Schmerzengeldbetrag von 5.000 EUR vom behandelnden Arzt zugestanden worden sei. Der Beklagte hat dies teilweise bestreitend vorgebracht, dass der der Klägerin entstandene Schaden mit dem behandelnden Arzt im Vergleichsweg geregelt und ersetzt worden sei, „wobei auch die Kosten mitumfasst" seien (ON 40). Das Erstgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen. Auch in der Berufungsbeantwortung wies der Beklagte auf diese von ihm behauptete vergleichsweise Bereinigung hin. Inhaltlich machte er damit einen sekundären Feststellungsmangel im erstgerichtlichen Urteil geltend, den zu rügen er in der Berufungsbeantwortung nicht verpflichtet war (2 Ob 40/05d; Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 468, Rz 5 mwH).
Das Berufungsgericht hat sich damit nicht auseinandergesetzt, sodass sein Urteil unvollständig geblieben ist (Zechner aaO § 503 Rz 197), weil - abhängig vom Inhalt eines solchen behaupteten Vergleichs - nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten berührt wird.Das Berufungsgericht hat sich damit nicht auseinandergesetzt, sodass sein Urteil unvollständig geblieben ist (Zechner aaO Paragraph 503, Rz 197), weil - abhängig vom Inhalt eines solchen behaupteten Vergleichs - nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten berührt wird.
Aus den dargelegten Gründen war daher eine Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts in seinem klagestattgebenden Teil unumgänglich.
2. Zur Revision der Klägerin:
Die Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags ebenfalls berechtigt.
Die Revisionswerberin führt zusammengefasst aus, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahmsklage im Rahmen einer rückblickenden (ex post) Betrachtung vornehme. Das Berufungsgericht habe die Frage des Rettungsaufwands unberücksichtigt gelassen, bei dem es sich nach ständiger Rechtsprechung um positiven Schaden handle. Darunter sei der Aufwand zu verstehen, der gemacht werden müsse, um eine Gefahr abzuwenden. Er sei auch dann zu ersetzen, wenn er ohne Erfolg geblieben sei, wobei zu prüfen sei, wie sich ein „vernünftiger Mensch" bei gleicher Sachlage verhalten hätte. Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahmsklage sei daher eine auf den Zeitpunkt der Rettungsmaßnahme abstellende (ex ante) Beurteilung vorzunehmen.
Die Klägerin habe die schadenersatzrechtliche Haftung des behandelnden Arztes im Vorverfahren auch auf die erste Operation und die unzureichende ärztliche Aufklärung gestützt. Der Beklagte habe durch sein unrichtiges Gutachten ein materiell unrichtiges klageabweisendes Urteil im ersten Rechtsgang des Vorverfahrens verursacht. Diese Entscheidung sei zwar vom damaligen Berufungsgericht aufgehoben worden; dieses habe jedoch die für das weitere Verfahren bindende „Zwischenerledigung" getroffen, wonach die erste Operation und die ärztliche Aufklärung als kunstgerecht zu beurteilen seien. Diese Rechtsansicht habe sich nach Erstattung des neurochirurgischen Gutachtens Univ.-Prof. Dr. P*****s als unrichtig herausgestellt, sodass als Rechtsbehelf nur mehr die Wiederaufnahmsklage zur Verfügung gestanden sei. Deren Einbringung sei nicht als „vorweg untauglicher Versuch" zu werten. Dass die Wiederaufnahmsklage abgewiesen worden sei, könne der Klägerin nicht schaden. Um durch ein falsches Sachverständigengutachten ausgelöste Kostenfolgen richtig beurteilen zu können, hätte es der Feststellung aller Fehler des Beklagten bedurft, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen sekundär mangelhaft geblieben seien.
Dazu ist auszuführen:
Das Berufungsgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung in Amtshaftungssachen, wonach jene Verfahrenskosten und damit zusammenhängenden weiteren Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Entscheidungen oder Verfahrensschritte(-verzögerungen) erwachsen sind, als ersatzfähiger Schaden gemäß § 1 Abs 1 AHG anzusehen sind, sofern sie zur Schadensbeseitigung notwendig (adäquat) aufgewendet werden mussten (Schragel, AHG³ § 1 Rz 173; 1 Ob 105/01z in RIS-Justiz RS0023577). Dazu können nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Schritte zählen.Das Berufungsgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung in Amtshaftungssachen, wonach jene Verfahrenskosten und damit zusammenhängenden weiteren Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Entscheidungen oder Verfahrensschritte(-verzögerungen) erwachsen sind, als ersatzfähiger Schaden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG anzusehen sind, sofern sie zur Schadensbeseitigung notwendig (adäquat) aufgewendet werden mussten (Schragel, AHG³ Paragraph eins, Rz 173; 1 Ob 105/01z in RIS-Justiz RS0023577). Dazu können nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Schritte zählen.
Diese Rechtsprechung bedarf hier aber keiner (analogen) Anwendung, weil sich die Klägerin schon in der Klage darauf berufen hat, dass das Wiederaufnahmsverfahren geboten gewesen sei, um die Aufhebung der für sie zu diesem Zeitpunkt „unanfechtbaren Zwischenerledigung" des Berufungsgerichts zu erwirken. Die Klägerin berief sich daher inhaltlich bereits im Verfahren erster Instanz auf einen ihr entstandenen Schaden, der durch einen so genannten „Rettungsaufwand", das ist der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden, entstanden sei (RIS-Justiz RS0023516). Der Rettungsaufwand ist positiver Schaden, der nur zu ersetzen ist, wenn er zweckmäßig war, aber unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn er ohne Erfolg geblieben ist. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein „vernünftiger Mensch" bei gleicher Sachlage gewählt hätte (4 Ob 31/94 = SZ 67/35 mwH). Ein solcher Aufwand kann aber auch in der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten liegen (SZ 43/69 = 7 Ob 40/70; Mayrhofer in Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/1³, 255 FN 17), sodass es nicht der vom Berufungsgericht vorgenommenen Analogie zum Amtshaftungsrecht bedarf. Das Argument der Revisionswerberin, die Frage eines allfälligen Rettungsaufwands sei im Rahmen einer ex ante-Betrachtung zu beurteilen, ist daher zutreffend (vgl dazu etwa Reischauer in Rummel³ § 1293 Rz 10 mwH; Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1293 Rz 43; 4 Ob 42/04m = SZ 2004/36 mH auf SZ 67/35).Diese Rechtsprechung bedarf hier aber keiner (analogen) Anwendung, weil sich die Klägerin schon in der Klage darauf berufen hat, dass das Wiederaufnahmsverfahren geboten gewesen sei, um die Aufhebung der für sie zu diesem Zeitpunkt „unanfechtbaren Zwischenerledigung" des Berufungsgerichts zu erwirken. Die Klägerin berief sich daher inhaltlich bereits im Verfahren erster Instanz auf einen ihr entstandenen Schaden, der durch einen so genannten „Rettungsaufwand", das ist der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden, entstanden sei (RIS-Justiz RS0023516). Der Rettungsaufwand ist positiver Schaden, der nur zu ersetzen ist, wenn er zweckmäßig war, aber unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn er ohne Erfolg geblieben ist. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein „vernünftiger Mensch" bei gleicher Sachlage gewählt hätte (4 Ob 31/94 = SZ 67/35 mwH). Ein solcher Aufwand kann aber auch in der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten liegen (SZ 43/69 = 7 Ob 40/70; Mayrhofer in Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/1³, 255 FN 17), sodass es nicht der vom Berufungsgericht vorgenommenen Analogie zum Amtshaftungsrecht bedarf. Das Argument der Revisionswerberin, die Frage eines allfälligen Rettungsaufwands sei im Rahmen einer ex ante-Betrachtung zu beurteilen, ist daher zutreffend vergleiche dazu etwa Reischauer in Rummel³ Paragraph 1293, Rz 10 mwH; Harrer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1293, Rz 43; 4 Ob 42/04m = SZ 2004/36 mH auf SZ 67/35).
Wenn die Aufhebung eines Urteils wie im konkreten Fall gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO erfolgt, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück (RIS-Justiz RS0042493). Gemäß § 496 Abs 2 ZPO hat sich das fortzusetzende Verfahren auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken. Im Zweifel dient der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts als Abgrenzungsgrundlage (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 496 Rz 73). Das damalige Berufungsgericht billigte in seinem Aufhebungsbeschluss im Vorverfahren ausdrücklich und abschließend die kunstgerechte Durchführung der ersten Operation der Klägerin und die dieser vorangegangene korrekte ärztliche Aufklärung als Verfahrensergebnis. Vom Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss abschließend erledigte Streitpunkte können aber im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden, bezüglich der schon erledigten und entscheidungsreifen Sachanträge kommt ein neues Vorbringen nicht mehr in Frage (Pimmer aaO § 496 Rz 71; RIS-Justiz RS0042031).Wenn die Aufhebung eines Urteils wie im konkreten Fall gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erfolgt, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück (RIS-Justiz RS0042493). Gemäß Paragraph 496, Absatz 2, ZPO hat sich das fortzusetzende Verfahren auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken. Im Zweifel dient der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts als Abgrenzungsgrundlage (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 496, Rz 73). Das damalige Berufungsgericht billigte in seinem Aufhebungsbeschluss im Vorverfahren ausdrücklich und abschließend die kunstgerechte Durchführung der ersten Operation der Klägerin und die dieser vorangegangene korrekte ärztliche Aufklärung als Verfahrensergebnis. Vom Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss abschließend erledigte Streitpunkte können aber im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden, bezüglich der schon erledigten und entscheidungsreifen Sachanträge kommt ein neues Vorbringen nicht mehr in Frage (Pimmer aaO Paragraph 496, Rz 71; RIS-Justiz RS0042031).
Der von der Klägerin eingeschlagene Weg der Wiederaufnahmsklage war daher grundsätzlich zulässig, wie dies der Oberste Gerichtshof in seinem im Wiederaufnahmsverfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss (9 Ob 7/05b) auch ausgeführt hat. Im hier konkret zu beurteilenden Fall ist die Einbringung der Wiederaufnahmsklage auch als zweckmäßig anzusehen: Das damalige Berufungsgericht erledigte in seiner Entscheidung sowohl die Feststellungs- als auch die Mängelrüge, sodass seine Entscheidung über die kunstgerechte Durchführung der ersten Operation und die ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin nicht nur - wie schon gezeigt - für das weitere Verfahren bindend, sondern darüber hinaus auch im Rechtsmittelweg in einem zweiten Rechtsgang nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpfbar war. Die Bekämpfung der in diesem Zusammenhang einzig und allein entscheidenden Tatfrage in dritter Instanz war - auch in einem zweiten Rechtsgang, denn der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts war mangels Rechtskraftvorbehalts unanfechtbar - nicht mehr möglich. Die Einbringung der Wiederaufnahmsklage war daher unter den im konkreten Fall gegebenen Umständen tatsächlich das einzige zur Verfügung stehende Mittel, den Schaden, der der Klägerin aus dem (ihrer Auffassung nach) unrichtigen Gutachten drohte, abzuwehren. Die Wiederaufnahmsklage stützte sich auf die behauptete unvollständige Grundlage des im Hauptverfahren vom Beklagten erstatteten Sachverständigengutachtens (9 Ob 7/05b), sodass sie auch nicht von vornherein als aussichtslos oder unschlüssig anzusehen war.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich daher auch im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens als nicht zutreffend, jedoch ist eine abschließende Erledigung der Sache aufgrund der bereits bei der Behandlung der Berufung der beklagten Partei dargestellten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht möglich: Denn der Beklagte haftet, wie ausgeführt, nur für einen durch ein schuldhaft unrichtig abgegebenes Gutachten entstandenen Schaden. Diese Tatfrage ist aber - wie ebenfalls schon ausgeführt - noch nicht geklärt, sodass die Berechtigung des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz ihres Rettungsaufwands noch nicht beurteilt werden kann. Angesichts der noch unvollständigen Tatsachengrundlage (und zwar auch angesichts der noch unerledigten Beweisrüge in der klägerischen Berufung) ist es derzeit auch noch nicht möglich, auf die Zweckmäßigkeit der im Wiederaufnahmsverfahren von der Klägerin nach Einbringung der Klage gesetzten Schritte im Sinne eines „Rettungsaufwands" einzugehen. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass Rettungsaufwand nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten hier einerseits nur Kosten für unvermeidbare Verfahrenshandlungen umfassen kann (6 Ob 509/91 = AnwBl 1992, 155 mit Anm von Strigl). Andererseits ist die Gefahr, deren Abwendung der Rettungsaufwand im konkreten Fall dienen konnte, mit der Höhe des der Klägerin im Zusammenhang mit der ersten Operation am 21. 4. 1995 entstandenen Schadens begrenzt. Ein Rettungsaufwand im dargestellten Sinn können daher - vorbehaltlich der noch zu ergänzenden Sachverhaltsgrundlage - nur solche Kosten des Wiederaufnahmsverfahrens sein, die sich auf der Grundlage des der Klägerin im Zusammenhang mit der ersten Operation tatsächlich entstandenen Schadens errechnen.Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich daher auch im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens als nicht zutreffend, jedoch ist eine abschließende Erledigung der Sache aufgrund der bereits bei der Behandlung der Berufung der beklagten Partei dargestellten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht möglich: Denn der Beklagte haftet, wie ausgeführt, nur für einen durch ein schuldhaft unrichtig abgegebenes Gutachten entstandenen Schaden. Diese Tatfrage ist aber - wie ebenfalls schon ausgeführt - noch nicht geklärt, sodass die Berechtigung des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz ihres Rettungsaufwands noch nicht beurteilt werden kann. Angesichts der noch unvollständigen Tatsachengrundlage (und zwar auch angesichts der noch unerledigten Beweisrüge in der klägerischen Berufung) ist es derzeit auch noch nicht möglich, auf die Zweckmäßigkeit der im Wiederaufnahmsverfahren von der Klägerin nach Einbringung der Klage gesetzten Schritte im Sinne eines „Rettungsaufwands" einzugehen. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass Rettungsaufwand nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten hier einerseits nur Kosten für unvermeidbare Verfahrenshandlungen umfassen kann (6 Ob 509/91 = AnwBl 1992, 155 mit Anmerkung von Strigl). Andererseits ist die Gefahr, deren Abwendung der Rettungsaufwand im konkreten Fall dienen konnte, mit der Höhe des der Klägerin im Zusammenhang mit der ersten Operation am 21. 4. 1995 entstandenen Schadens begrenzt. Ein Rettungsaufwand im dargestellten Sinn können daher - vorbehaltlich der noch zu ergänzenden Sachverhaltsgrundlage - nur solche Kosten des Wiederaufnahmsverfahrens sein, die sich auf der Grundlage des der Klägerin im Zusammenhang mit der ersten Operation tatsächlich entstandenen Schadens errechnen.
In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (RIS-Justiz RS0041774 [T1]) ebenfalls aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.