Rechtssatz RS0123857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123857
Entscheidungsdatum
16.06.2008
Rechtssatz
Durch den Austritt aus einer freiwilligen Berufsvereinigung wird die durch diese Vereinigung vermittelte Kollektivvertragsunterworfenheit grundsätzlich nicht beendet. Der nach dem Abschluss des Kollektivvertrags erfolgte Austritt des Arbeitgebers ändert nichts an dessen Kollektivvertragsunterworfenheit. Der Kollektivvertrag gilt trotz des Austritts des betroffenen Arbeitgebers weiter, obwohl der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband, der den Vertrag abgeschlossen hat, nicht mehr angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123857
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080616_OGH0002_008OBA00010_08S0000_001