Rechtssatz RS0109662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109662
Entscheidungsdatum
12.03.1998
Rechtssatz
Ruhestandsverhältnisse bleiben unverändert, auch wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Auch die aus einem vor der Verschmelzung in Geltung gestandenen Kollektivvertrag abgeleiteten Ansprüche, die zwar angefallen aber noch nicht erfüllt sind, unterliegen den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge. Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109662
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_008OBA00150_97K0000_004